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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG VI C 145.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 145.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.06.1961 - AZ: 65 III 59

Fundstelle

  • ZBR 1963, 224

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat das Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... Juli 18... geborene Kläger besuchte von 1913 bis 1917 die Lehrerbildungsanstalten in Olmütz und Troppau. Anschließend leistete er Kriegsdienst. Nach dem Kriege betätigte er sich in Leipzig und in Berlin auf kaufmännischem und technischem Gebiet, seit 1923 als Mitinhaber einer Lackfabrik. Ab 1. November 1931 war er Aushilfslehrer an verschiedenen deutschen Volksschulen in der Tschechoslowakei. Im November 1933 bestand er die Lehrbefähigungsprüfung für allgemeine Volksschulen. Nach weiterem Volksschuldienst erhielt er im April 1936 das Lehrbefähigungszeugnis für Bürgerschulen. Er unterrichtete anschließend an verschiedenen Bürgerschulen im Kreise Tetschen, zuletzt als Hauptschullehrer (BesGr. A 4 a 2) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 kam der Kläger als Heimatvertriebener nach Bayern. Seit 11. Dezember 1948 war er Lehrer auf Dienstvertrag an den Volksschulen in Bernau und Übersee. Das Dienstverhältnis wurde durch den Beklagten am 30. August 1950 gekündigt; es endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich am 31. März 1951. Laut Unterbringungsschein vom 3. Februar 1953 nahm der Kläger als Hauptschullehrer z.Wv. an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teil. Im Mai 1950 bewarb er sich um. Einstellung als Lehrer an einer Mittelschule. Er wurde in die Bewerberliste für Mittelschulen eingetragen. Ein gleichlautendes Gesuch des Klägers vom 7. August 1958 wurde mit Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Oktober 1958 mit der Begründung abgelehnt, das Ministerium sehe sich zur Zeit nicht in der Lage, dem Kläger die Übernahme in den staatlichen Mittelschuldienst in Aussicht zu stellen. Als Hauptlehrer z.Wv. habe er keinen Rechtsanspruch auf Verwendung im staatlichen Mittelschuldienst. Seine letzte Beurteilung im Volksschuldienst sei ungünstig gewesen. Auf seinen Einspruch wurde dem Kläger mit Entschließung vom 4. Mai 1959 mitgeteilt, das Ministerium habe keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Eine Verwendung im staatlichen Mittelschuldienst sei auch nicht möglich, weil dem Kläger in einem im Jahre 1953 durchgeführten Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt aufgrund eines Gutachtens der Heil- und Pflegeanstalt Haar bei München der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt worden sei.

2

Am 4. Juni 1959 teilte das Staatsministerium dem Kläger mit, es habe aus Anlaß der zur Begründung des Einspruchs eingereichten Schreiben die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers während seiner Verwendung im Volksschuldienst (Schulbesichtigung am 6. März 1950) überprüft. Es hätten sich jedoch keine Gesichtspunkte ergeben, die der Beurteilung in dem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. August 1950 (Kündigungsschreiben) widersprächen. Nachdem der Kläger am 16. April 1960 die Entfernung von Unrichtigkeiten aus seinen Personalakten und die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids hierüber beantragt hatte, teilte ihm das Staatsministerium am 18. August 1960 u.a. mit, seine Verwendung im staatlichen Mittelschuldienst könne auch deshalb nicht in Erwägung gezogen werden, weil seine, letzte Beurteilung im Volksschuldienst die Hauptnote IV aufgewiesen habe.

3

Am 12. Mai 1959 hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Oktober 1958 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, einen rechtsmittelfähigen endgültigen Bescheid über seinen Antrag auf Übernahme in den Bayerischen Mittelschuldienst zu erteilen und ihn in den Mittelschuldienst zu übernehmen.

4

In weiteren Schriftsätzen hat der Kläger seine Klage auch auf die Bescheide vom 4. Mai, 4. Juni 1959 und 18. August 1960 erstreckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 16. Juni 1961 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klage wende sich nach dem Antrag in der mündlichen Verhandlung lediglich gegen die Ministerialentschließung vom 3. Oktober 1958, die das Gesuch des Klägers vom 7. August 1958 auf Wiederverwendung im Bayerischen Mittelschuldienst abgelehnt habe. Die Entschließung sei in der Form angefochten, die sie durch die als Widerspruchsbescheide zu erachtenden Entschließungen vom 4. Mai 1959 und vom 18. August 1960 erhalten habe. Der Entschließung vom 18. August 1960 komme insofern selbständige Bedeutung zu, als damit eine Verwendung des Klägers im Mittelschuldienst endgültig abgelehnt worden sei. In der Sache selbst sei die Klage nicht begründet. Der Kläger zähle zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131. Der Beamte z.Wv. habe gegen die einzelnen Dienstherren keinen Anspruch auf Wiederverwendung. Doch müsse sich der Dienstherr bei der Entscheidung über ein Gesuch auf rechtsgleiche Wiederverwendung von seinem pflichtgemäßen Ermessen leiten lassen, dem der Zweck der gesetzlichen Regelung enge Grenzen setze. Der Beklagte verkenne nicht, daß der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verwendung im Bayerischen Mittelschuldienst erfülle. Der Beklagte könne die Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers nicht auf die ungünstige, fachliche Beurteilung während seiner Verwendung im Volksschuldienst in den Jahren 1949 und 1950 stützen. Denn es habe sich um ein einmaliges, lange zurückliegendes Versagen des Klägers in einer Zeit gehandelt, in der der Unterrichtsbetrieb durch die Kriegsfolgen noch erschwert gewesen sei. Dagegen sei die Berufung auf ein inzwischen zutage getretenes seelisches Leiden des Klägers, das seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtige, nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger sei wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen der Körperverletzung im Amt, begangen als Lehrer an der Volksschule in Bernau, vom Schöffengericht Rosenheim mit Urteil vom 3. April 1951 zu Geldstrafen von insgesamt 230 DM verurteilt worden. Auf seine Berufung habe die Große Strafkammer des Landgerichts Traunstein laut Niederschrift vom 30. Oktober 1951 beschlossen, daß der Kläger zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand 6 Wochen in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt beobachtet werde. Das Ergebnis dieser Beobachtung sei das fachärztlich-psychiatrische Gutachten der Heilund Pflegeanstalt Haar vom 4. Juli 1952 gewesen, das den Kläger als einen von Haus aus verschrobenen Psychopathen bezeichne. Seit Anfang des Jahres 1950 habe bei ihm eine paranoisch-querulatorische Entwicklung eingesetzt, welche die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindere. In der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1953 habe der Vorsitzende laut Niederschrift die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 und 3 StPO mit der Begründung angeregt, daß die zur Anklage stehenden Fälle an sich nicht schwerer Natur, auch vom Erstgericht mit verhältnismäßig geringen Geldstrafen geahndet worden seien, daß weiterhin ein in zweiten Rechtszug eingeholtes eingehendes Gutachten dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zubillige und somit seine Schuld noch geringer erscheinen lasse, daß endlich ein abermaliges Aufrollen der lange zurückliegenden Fälle auch nicht im Interesse der Schule liege. Dem habe weder die Staatsanwaltschaft noch der Verteidiger widersprochen. Das Ergebnis des Gutachtens sei also ein wesentlicher Grund für die Einstellung des Strafverfahrens gewesen. Die Einwendungen des Klägers gegen den Inhalt des Gutachtens und gegen seine Verwertung im gegenwärtigen Zeitpunkt seien nicht stichhaltig. Der Beklagte habe nach Lage des Falles im Rahmen einer fehlerfreien Ausübung seines Ermessens auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichten können. Der Inhalt der vom Kläger im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schriftsätze bestätige auch eindeutig, daß das Gutachten ihn im wesentlichen richtig beurteile. Der Kläger sei infolge seiner Erkrankung nicht mehr als. Mittelschullehrer voll dienstfähig. Die Erziehung von Kindern könne ihm nicht vorbehaltlos anvertraut werden. Ob er dienstunfähig und demgemäß in den Ruhestand zu versetzen sei, stehe nicht zur Entscheidung. Er habe ausdrücklich erklärt, daß er seine Versetzung in den Ruhestand nicht begehre.

6

Gegen dieses am 3. Juli 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1961 die gemäß § 127 Abs. 1 BRRG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1961, den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Oktober 1958 sowie die Einspruchsbescheide vom 4. Mai 1959 und 18. August 1960, letzteren nur, soweit er sich auf die Wiederverwendung bezieht, aufzuheben;

  2. 2.

    festzustellen, daß das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus verpflichtet war, den Kläger in den Bayerischen staatlichen Mittelschuldienst zu übernehmen.

7

Die Revision ist innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 3. Oktober 1961 begründet worden. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Der Verwaltungsgerichtshof habe in unzulässiger Weise das in seinen tatsächlichen Feststellungen nachweisbar falsche Gutachten vom 4. Juli 1952 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Kläger habe weder im Strafverfahren noch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gehabt, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Die Behauptungen des Beklagten über die mangelnde Eignung des Klägers für den Mittelschuldienst entsprächen nicht der Wahrheit. Der Kläger habe auch nach Erlaß der 3. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

8

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

9

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

Die ursprüngliche Klage auf Wiederverwendung des Klägers als Mittelschullehrer ist durch Art. I Nr. 9 und Nr. 54 i.V. mit Art. VI Nr. 11 der 3. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 gegenstandslos geworden. Eine Wiederverwendung scheidet für den inzwischen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getretenen Kläger aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Revisionsantrag zu Ziffer 1 ist daher seit dem Inkrafttreten der 3. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG entfallen (vgl. auch das Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 55.60 -). Die Revision könnte nunmehr allenfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung begehren, daß die Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers durch die Bescheide vom 3. Oktober 1958, 4. Mai 1959 und vom 18. August 1960 rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 8, 59). Jedoch ist das nach dieser Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung zu verneinen.

12

Die Revision kann ein Feststellungsinteresse nicht mit dem Hinweis auf eine vom Kläger beabsichtigte Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art; 34 GG begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vor den Zivilgerichten beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (vgl. das Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 - mit weiteren Nachweisen). Dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Kläger die Durchführung eines Amtshaftungsprozesses wirklich ernsthaft beabsichtigt, zumal er nach Lage des Falles in einem solchen Prozeß jederzeit damit rechnen müßte, daß der Beklagte ihm mit Erfolg die Einrede des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 BGB) entgegensetzt (vgl. BGH in DVBl. 1960 S. 642 u. BAG 6, 300). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage übersieht die Revision ferner, daß die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GGüber die Unterbringungspflicht (vgl. §§ 11, 19 in der jeweils geltenden Fassung bis zum 30. September 1961) dem Unterbringungsteilnehmer keinen klagbaren Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung einräumt, sondern die Art und den Zeitpunkt der Wiederverwendung dem pflichtgemäßen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn überläßt (vgl. BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56] [232]; Urteile vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56-, vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59-, vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 64.58-, vom 13. März 1962 - BVerwG II C 76.59-, vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59-, vom 30. April 1962 - BVerwG II C 178.60 - und vom 27. September 1962 - BVerwG II C, 55.60 -). Selbst wenn - möglicherweise erst nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts - sich die Rechtswidrigkeit der die Wiederverwendung des Klägers ablehnenden Bescheide herausstellen würde, so hätte der Beklagte immer noch die Möglichkeit, im Amtshaftungsprozeß darzutun, daß seine Entscheidung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei gewesen ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch von der Revision vorgetragen, daß jede andere Entscheidung als die der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers in dem hier zur Erörterung stehenden Zeitraum ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Nur unter dieser - hier offensichtlich nicht gegebenen - Voraussetzung könnte der Kläger allenfalls eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung vor dem Zivilgericht anstrengen. Hinzu kommt, daß auf selten des Beklagten auch alle Merkmale eines im Sinne des § 839 BGB schuldhaften Handelns seiner Beamten fehlen. Denn die Zweifelsfragen zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere über die Art und Weise der Unterbringung waren - wie sich aus den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - im Zeitpunkt der Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers noch nicht abschließend und in einer für die Verwaltung eindeutigen Weise geklärt. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht (vgl. BGH in DVBl. 1962 S. 334 = MDR 1962 S. 462; BGH in NJW 1962 S. 583 u. BGH in BayVBl. 1962 S. 186; ferner auch BVerwGE 14, 222 [230] u. BSG 8 S. 178 sowie Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl. (1962), § 839 RdNr. 175 u. BGB RGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 46 a.E., 47). Ein solcher Sachverhalt ist aber hier nicht gegeben. Abgesehen davon könnte sich der Beklagte im Amtshaftungsprozeß auch damit rechtfertigen, daß seine Auffassung in Ergebnis bereits von einer verwaltungsgerichtlichen Instanz bestätigt worden ist.

13

Die Revision beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 274.57 - (BVerwGE 6, 347 [349]). Abgesehen davon, daß diese Entscheidung die hinsichtlich des Erfordernisses des Feststellungsinteresses nicht ganz eindeutige Regelung des § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 bayer. VVG, nicht aber den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO betrifft, handelte es sich dort um einen tatsächlich und rechtlich anders liegenden Sachverhalt, insbesondere konnte in jener Entscheidung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger beabsichtigte Schadensersatzprozeß vor dem Zivilgericht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Auch die von der Revision angeführten, nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung weitgehend überholten Ausführungen von Schüffner (DÖV 1952 S. 455 ff.) geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage des Feststellungsinteresses (vgl. gegen Schüffner neuerdings auch Bergmann, Verwaltungsarchiv Bd. 49 [1958] S. 333 [360]). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob ein Feststellungsinteresse schon deswegen entfällt, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handelt und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB nur dann gegeben wäre, wenn ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne einer mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbaren Entscheidung vorliegen würde, so daß schon aus diesem Grunde eine verwaltungsgerichtliche Feststellung über die Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten Bescheide für den Amtshaftungsprozeß ohne Bedeutung wäre (vgl. hierzu das Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen ließe sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründen, weil eine Pflicht des Dienstherrn, der den Beamten z.Wv. unterzubringen hatte, zur Fürsorge gegenüber dem Unterbringungsteilnehmer in bezug auf die Unterbringung nicht weitergehen konnte als die vom Gesetz zu Art. 131 GG selbst festgelegte Pflicht, der jedoch ein Rechtsanspruch auf Wiederverwendung nicht entsprach (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 -).

14

Schließlich vermögen auch die allgemeinen Darlegungen der Revision über die von ihr angestrebte "Rehabilitierung" des Klägers ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu rechtfertigen. Zwar kann unter einem berechtigten Interesse im Sinne dieser Vorschrift auch ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse ideeller Natur verstanden werden (Eyermann-Fröhler, VwGO 3. Auflage, § 43 RdNr. 11). Es muß aber auch in diesem Falle ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber noch fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts vorhanden sein. Bei einer objektiven Abwägung der gesamten Umstände des Falles kann ein solches Schutzbedürfnis des Klägers, dem durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide Rechnung getragen werden müßte, nicht anerkannt werden. Dabei fällt hauptsächlich ins Gewicht, daß der Kläger inzwischen in den Ruhestand getreten ist und infolgedessen die bisher im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage seiner persönlichen und fachlichen Eignung für den Lehrberuf an einer staatlichen Mittelschule nicht mehr zur Erörterung steht. Der Umstand, daß er als Beamter z.Wv. vor seiner Zurruhesetzung nicht mehr in den aktiven Schuldienst übernommen worden ist, bedeutet keine Herabsetzung seiner Person. In derselben Lage wie der Kläger befinden sich viele Unterbringungsteilnehmer, die nach dem Zusammenbruch nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden sind. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 4. Mai 1959 verletzt den Kläger nicht in seinen berechtigten Interessen. Wenn der Beklagte sich zur Rechtfertigung seiner negativen Beurteilung u.a. auch auf die durch die beigezogenen Strafakten bestätigte Tatsache berufen hat, daß dem Kläger in einem im Jahre 1953 durchgeführten Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt wurde, so ist darin keine Minderung seines Ansehens zu erblicken. Der Kläger kann den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht dafür in Anspruch nehmen, um heute diese Feststellung anzugreifen, die er selbst im Strafverfahren ohne Einwendungen hingenommen hat und die damals zu einem für ihn günstigen Ausgang dieses Verfahrens geführt hat.

15

Da das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, mußte die Revision zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmidt zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert