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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1969, Az.: BVerwG II C 134.67

Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG; Beendigung und Wiederaufleben des Rechtsstandes als Beamter zur Wiederverwendung (z. Wv.); Berücksichtigung von Beförderungen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge; Milderung des Beförderungsschnitts eines Wehrmachtssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 134.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 07.12.1965 - AZ: VI 194/64
VGH Baden-Württemberg - 12.07.1967 - AZ: V 91/66

Fundstelle

  • DÖD 70, 39

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1907) legte im Jahre 1932 in Württemberg die zweite höhere Justizdienstprüfung ab. Nach einer Tätigkeit als Regierungsassessor in der Reichsfinanzverwaltung wurde er am 15. Januar 1934 in den Vorbereitungsdienst für den höheren Heeresjustizdienst übernommen. Am 1. Juli 1934 wurde er zum Kriegsgerichtsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und am 1. Juni 1941 zum Oberkriegsgerichtsrat befördert. Am 1. Mai 1944 wurde er nach Übernahme in den Truppensonderdienst zum Oberfeldrichter ernannt. Am 1. Mai 1944 wurde er zum Oberstrichter befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs wurde er - zunächst als Finanzassessor - in der württemberg-badischen Finanzverwaltung verwendet, dort am 16. Februar 1949 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und am 1. Juli 1952 zum Oberregierungsrat befördert. Am 31. Januar 1955 wurde er auf seinen Antrag aus dem Landesdienst entlassen. Seitdem ist er in der freien Wirtschaft tätig.

3

Nach der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - a 131 - durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndG/G 131 - machte der Kläger durch Schreiben vom 5. Februar 1962 geltend: Nach der in § 31 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 F. 1961 - enthaltenen Neuregelung des "Beförderungsschnitts" sei bei der Festsetzung seiner Rechte nach den Vorschriften in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG seine Beförderung zum Oberstrichter zu berücksichtigen, und dies habe zur Folge, daß er entgegen der bisherigen Rechtslage durch seine Beförderung zum Oberregierungsrat im Jahre 1952 nun nicht mehr als endgültig untergebracht und daß sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung - z. Wv. - nun nicht mehr als beendet gelten könne. Demgemäß sei § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 auf ihn anwendbar, d.h., er sei nach der dritten Alternative dieser Vorschrift mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten und könne deshalb nunmehr statt der Nachversicherung (§ 72 b Satz 2 G 131 F 1961) die beamtenrechtliche Versorgung entsprechend dem Dienstgrad des Oberstrichters beanspruchen. -

4

Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg lehnte den von dem Kläger geltend gemachten beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch durch Bescheid vom 15. Mai 1963 mit der Begründung ab, ein früherer Beamter, der nach rechtsgleicher Wiederverwendung (§ 19 G 131) auf eigenen Antrag aus dem Wiederverwendungsverhältnis unter Aufgabe dieses Beamtenverhältnisses und des Versorgungsanspruchs ausgeschieden sei, könne Beamtenrechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG und aus dessen Änderungen nicht mehr herleiten, es sei denn, das Gesetz selbst bestimme ausdrücklich eine Abweichung von diesem Grundsatz; das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 sehe jedoch in Art. II § 1 Abs. 2 für diesen Personenkreis, dem der Kläger zuzuordnen sei, ein Aufleben solcher Rechte nicht vor. - Den Widerspruch des Klägers wies das Finanzministerium des beklagten Landes durch Bescheid vom 5. August 1964 zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

5

Nach Abweisung der Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 hat der Kläger im Berufungsverfahren beantragt,

das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Mai 1963 und 5. August 1964 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Versorgungsbezüge für den Fall des Erreichens des 65. Lebensjahres oder des Eintritts der Dienstunfähigkeit zu gewähren.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Berufung durch Urteil vom 12. Juli 1967 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Durch die Beförderung zum Oberregierungsrat am 1. Juli 1952 sei der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 G 131 in der damals gültigen ursprünglichen Fassung entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet und endgültig untergebracht gewesen; denn nach der ursprünglichen Regelung des "Beförderungsschnitts" (§ 31 G 131) sei nur die Beförderung des Klägers zum Oberfeldrichter (Oberkriegsgerichtsrat) berücksichtigungsfähig gewesen, nicht dagegen die weitere Beförderung zum Oberstrichter. Durch die endgültige Unterbringung in einem gleichwertigen Amt sei der durch das Gesetz zu Art. 131 GG für den Kläger begründete Rechtsstand zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131) beendet worden. Demgemäß habe der Kläger seit dem 1. Juli 1952 nur noch zum beklagten Lande Baden-Württemberg als dem übernehmenden Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Aus diesem Dienstverhältnis, sei er auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 31. Januar 1955 entlassen worden mit der Rechtsfolge, daß er sämtlicher Rechte aus dem Beamtenverhältnis - auch des Anspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung - verlustig gegangen sei. Er habe seither nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur noch als nachversichert gegolten (zu vgl. § 72 b Satz 2, eingefügt in das Gesetz zu Art. 131 GG mit Rückwirkung auf den 1. April 1951).

8

Durch die am 1. Oktober 1961 in Kraft getretene Neufassung des § 19 G 131 und Neuregelung des "Beförderungsschnitts" (§ 31 G 131 T. 1961) sei die Regelung der endgültigen Unterbringung einschneidend geändert worden (zu vgl. Art. I Nrn. 10 und 12 in Verbindung mit Art. VI Abs. 1 Nr. 11 3. ÄndG/G 131) Von dem genannten Zeitpunkt an sei zwar § 19 Abs. 1 Satz 3 nach wie vor mit der aus dem "Beförderungsschnitt" sich ergebenden Beschränkung anzuwenden. Der "Beförderungsschnitt" sei jedoch in der seit dem 1. Oktober 1961 geltenden-Neuregelung insofern gelockert worden, als über die bisher berücksichtigungefähigen Beförderungen hinaus noch zwei weitere Beförderungen anerkannt werden dürften. Diese Verbesserung des "Beförderungsschnitts" führe dazu, daß sich die in § 19 Abs. 1 Satz 1 normierten Voraussetzungen für die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung nachträglich dann nicht mehr als erfüllt erwiesen, wenn sich die frühere Rechtsstellung des Beamten zur Wiederverwendung durch Berücksichtigung weiterer Beförderungen verbessere und das im neuen (Unterbringungs-)Dienstverhältnis übertragene Amt dieser verbesserten früheren Rechtsstellung nicht als gleichwertig entspreche. In diesen Fällen sei die nach bisherigem Recht als endgültige Wiederverwendung anzusehende neue Tätigkeit nunmehr als eine nur vorübergehende Wiederverwendung zu betrachten mit der zwangsläufigen Folge, daß der Rechtsstand zur Wiederverwendung wiederauflebe (zu vgl. Brosche, Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 11 zu § 19).

9

Der soeben dargestellten Folge habe der Gesetzgeber in einer eigens auf sie abstellenden Regelung Rechnung getragen. In Satz 1 des Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 sei bestimmt, daß auf Personen, die nach § 19 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes entsprechend wiederverwendet sind, § 19 in der Neufassung und die §§ 71 e bis 71 g und 71 k Anwendung finden. Satz 2 des Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 befasse sich mit den vor Inkrafttreten des § 19 G 131 F. 1961 bereits eingetretenen Versorgungsfällen und bestimme, wie die früher als endgültig wiederverwendeten, nachträglich aber nicht mehr als endgültig wiederverwendet anzusehenden Personen zu behandeln sind. Aus dem Wortlaut des Satzes 1 a.a.O. - "wiederverwendet sind" - und der Weiter- Verweisung auf die §§ 19, 71 e bis 71 g und 71 k ergebe sich unmißverständlich, daß noch am 30. September 1961 ein Wiederverwendungsverhältnis bestanden haben müsse. Aus Satz 1 a.a.O. könne der Kläger somit keine Rechte für sich herleiten.

10

Damit sei jedoch nicht die Abweisung der Klage zu rechtfertigen. Wirke nämlich jede Neuordnung des "Beförderungsschnitts" unmittelbar auf die aus § 19 zu ziehenden Rechtsfolgen immer wieder ein mit dem Ergebnis, daß für den Betroffenen der Rechtsstand zur Wiederverwendung wiederauflebe, wenn sich auf Grund der Neuregelung die Wiederverwendung nur als vorläufig erweise (so Brosche a.a.O.), so werfe dies die Frage auf, ob von dieser unmittelbaren Wirkung nur diejenigen "131er" erfaßt werden, die am 30. September 1961 noch im öffentlichen Dienst untergebracht waren, oder ob alle "131er" ohne Rücksicht auf ihre "Wiederverwendungsentwicklung" bis zum 30. September 1961 betroffen werden. Daraus, daß Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 nicht die Personen erwähne, die am 30. September 1961 noch nicht oder nicht mehr in einem Wiederverwendungsverhältnis standen oder aus diesem Verhältnis in den Ruhestand getreten waren, lasse sich nicht folgern, daß diese Personen von dem Wiederaufleben ihres nach früherem Recht beendeten Rechtsstandes zur Wiederverwendung ausgeschlossen seien. Die Übergangsregelung weise vielmehr bezüglich dieser Personengruppe eine Lücke auf.

11

Durch die Entlassung des Klägers auf eigenen Antrag im Jahre 1955 sei nur das neue Beamtenverhältnis des Klägers zum beklagten Lande berührt worden. Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 31 G 131 F. 1961 stehe fest, daß der Kläger nicht entsprechend wiederverwendet und sein Rechtsstand nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht beendet sei. Sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung sei demnach seit dem 1. Oktober 1961 wiederaufgelebt, und er sei in die Betreuung des Gesetzes zu Art. 131 GG zurückgekehrt.

12

Dem stehe nicht entgegen, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 35 Abs. 1 und 2 G 131 durch das Dritte Änderungsgesetz von der Vorstellung bestimmt gewesen sei, daß alle Wiederverwendungsverhältnisse mit dem 30. September 1961 enden sollen. Denn der Beendigungsabsicht stehe wiederum die seit dem 1. Oktober 1961 geltende Neuregelung der §§ 19 und 31 entgegen, und es sei kein durchschlagender Grund dafür ersichtlich,daß die früher aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung ausgeschiedenen und am 30. September 1961 nicht mehr im Dienst eines öffentlich-rechtlichen. Dienstherrn stehenden "131er" von der Verbesserung der Rechtsgestaltung ausgeschaltet bleiben sollen. Es würde gegen den Sinn des Art. II § 1 Abs. 2 3. ÄndG/G 131 verstoßen, wenn man an der Beendigungsabsicht ein Wiederaufleben des Wiederverwendungsverhältnisses am 1. Oktober 1961 in Fällen der vorliegenden Art scheitern lassen wollte. Dieses Ergebnis wäre zudem grob unbillig; denn die Neuregelung des § 72 b Satz 2 biete keinen Anspruch auf Nachversicherung mehr, weil eine "entsprechende Wiederverwendung" nicht mehr vorliege. Der rechtliche Unterschied würde allein von der Zufälligkeit abhängen, daß der eine Beamte am 30. September 1961 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Dienstverhältnis stand und der andere nicht, wobei für das Ausscheiden aus dem neuen Beamtenverhältnis möglicherweise gerade ausschlaggebend gewesen sei, daß die bis zum 30. September 1961 geltende Benachteiligung durch den "Beförderungsschnitt" und die tatsächlich unterwertige Wiederverwendung gegenüber dem am 8. Mai 1945 bekleideten Amt das Interesse an der Beibehaltung des neuen Amtes aufgehoben haben.

13

Kraft Gesetzes hätte zwar nicht das neue Beamtenverhältnis des Klägers Wiederaufleben können, wohl aber könnten die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG Wiederaufleben, wenn sich nachträglich erweise, daß die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung nur vorläufig eingetreten sei.

14

Der Kläger sei zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 - dritte Alternative - G 131 F. 1961 mit Ablauf des 30. September 1961 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten; denn er sei nicht an diesem Tage Beamter zur Wiederverwendung gewesen, sondern erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in den Rechtsstand des Beamten zur Wiederverwendung zurückgekehrt. Dies habe aber zur Folge, daß er nach den ersten beiden Alternativen des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 Versorgung spätestens bei Erreichen der Altersgrenze oder beim Eintritt der Dienstunfähigkeit beanspruchen könne. Da der Kläger seinen Klageantrag hierauf beschränkt habe, könne dahinstehen, ob die in Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 enthaltene Lücke im Wege der Analogie etwa in der Weise zu schließen sei, daß die "131er", deren Rechtsstand erst am 1. Oktober 1961 wiederaufgelebt sei, den am 30. September 1961 im Ruhestand befindlichen Beamten zur Wiederverwendung gleichzustellen sind, um eine unbillige Schlechterstellung auszuschließen.

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Der Beklagte hat gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 zurückzuweisen.

16

Die Revision rügt unrichtige Anwendung materiellen Rechts, nämlich des Art. II § 1 Abs. 2 3. ÄndG G 131 sowie der §§ 19, 35 und 72 b G 131 F. 1961.

17

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er ist der Auffassung, daß das angefochtene Urteil nicht haltbar sei.

19

II.

Die Revision muß zum Erfolg führen. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 nicht zu.

20

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufsoffizier im Truppensonderdienst. Er ist daher nach § 54 Abs. 1 G 131 F. 1951 bis 1961 so zu behandeln, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift sind der Beklagte und das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine im Truppensonderdienst erlangte Beförderung (hier: die Beförderung des Klägers zum Oberstrichter, Besoldungsgruppe C 5 RBO) in eine entsprechende Beförderung im Wehrmachtbeamtenverhältnis (hier: in die Beförderung zum Oberstkriegsgerichtsrat oder Ministerialrat, Besoldungsgruppe A 1 a RBO) umzudeuten und bei der versorgungsrechtlichen Stellung des Betroffenen zu berücksichtigen ist, wenn sie auch ohne Überführung in das Berufssoldatenverhältnis bei weiterem regelmäßigem-Verlauf der Dienstlaufbahn als Beamtenbeförderung vorgenommen worden wäre. Daß der Kläger die Beförderung zum Oberstkriegsgerichtsrat (Ministerialrat) erlangt hätte, wenn er nicht in den Truppensonderdienst übergeleitet worden wäre, erkennt der Beklagte an. Gleichwohl war der Kläger - das ist unstreitig - schon seit seiner Beförderung zum Oberregierungsrat im Landesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. Juli 1952 nach der damals gültigen Fassung des § 19 Abs. 1 G 131 endgültig wiederverwendet mit der Folge, daß der für ihn nach den Vorschriften in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG begründete Rechtsstand eines Beamten "zur Wiederverwendung" - z. Wv. - mit Ablauf des 30. Juni 1952 endete (§ 19 Abs. 1 letzter Satz G 131) und er seither, jedenfalls bis zum 30. September 1961, auf Grund des am 8. Mai 1945 bestehenden früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Rechte mehr nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG hatte, auch keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft; die Nichtberücksichtigung der fingierten Beförderung des Klägers zum Oberstkriegsgerichtsrat in diesem Zusammenhang folgt aus dem in § 31 G 131 ursprünglicher Fassung und in § 110 des Bundesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - geregelten "Beförderungsschnitt". Die seit dem 1. Juli 1952 für den Kläger nur noch auf Grund des neuen Beamtenverhältnisses gegen den neuen Dienstherrn bestehenden beamtenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften verlor der Kläger ohne Einschränkung mit Ablauf des 31. Januar 1955 infolge der durch eigenen Antrag aus eigenwirtschaftlichen Gründen ausgelösten Entlassung aus diesem Verhältnis.

21

Das Klagebegehren, das auf die gesetzliche Milderung des Beförderungsschnitts seit dem 1. Oktober 1961 (vgl. § 31 G 131 F 1961) gestützt ist, wirft hiernach die Frage auf, ob der Kläger, der am 30. September 1961, also unmittelbar vor der Milderung des Beförderungsschnitts, weder aus dem früheren noch aus dem neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beamtenrechte einschließlich einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft hatte, auf Grund dieser Gesetzesänderung ein Beamtenrecht (Versorgungsanwartschaft) neu - d.h. dem Grunde nach neu - und mit der Maßgabe erwarb, daß bei der späteren Festsetzung seiner Versorgung auch der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Milderung des Beförderungsschnitts Rechnung zu tragen wäre. Diese Frage ist entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu verneinen.

22

Abgesehen davon, daß die Milderung des Beförderungsschnitts am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beigemessen hat, legt schon die Überlegung, daß diese Neuregelung auf eine Verbesserung der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG schon zustehenden Beamtenrechte und - ansprüche - nämlich der Teilnahme an der Unterbringung und des Versorgungsanspruchs - gerichtet ist, die Erkenntnis nahe, daß die Milderung des Beförderungsschnitts nicht ohne weiteres auch für Personen Bedeutung haben kann, die - wie der Kläger - schon vor dem 30. September 1961 aus der Teilnahme an der Unterbringung nach dein Gesetz zu Art. 131 GG und aus dem Rechtsstand eines nach diesem Gesetz Versorgungsberechtigten ausschieden. Erst recht wird dies in bezug auf Personen nahegelegt, die - wie ebenfalls der Kläger - am 30. September 1961 überhaupt keine im-Beamtenrecht wurzelnden Rechte und Ansprüche mehr hatten, weil sie vorher auch aus dem Wiederverwendungsverhältnis - aus Gründen, die nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhängen - ausgeschieden waren. Las steht der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung entgegen, daß die Neuordnung des Beförderungsschnitts sogar für die zuletzt genannten Personen - denen es am 30. September 1961 an beamtenrechtlichen Ansprüchen und Anwartschaften, die hätten verbessert werden können, schlechthin fehlte - "unmittelbar", d.h. ohne entsprechende gesetzliche Regelung, den Rechtsstand z.Wv. "Wiederaufleben" ließ, wenn sie zwar nach bisherigem, nicht aber nach neuem Recht entsprechend wiederverwendet waren. Ob Brosche (Gesetz zu Art. 131 GG 1961, § 19 Anm. 11), auf den das Berufungsgericht sich berufen hat, diese Auffassung des Berufungs gerichts teilt, erscheint zumindest zweifelhaft; er hat den letzt erwähnten Personenkreis nicht ausdrücklich angesprochen.

23

Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht zudem der Umstand entgegen, daß der Bundesgesetzgeber in der Übergangsregelung des Art. II § 1 Abs. 2 des Dritten Änderungsgesetzes geregelt hat, in welchen Fällen der Rechtsstand z. Wv. "wiederauflebt". Wird dieser Umstand nicht als ein Anhaltspunkt dafür gewertet, daß der Bundesgesetzgeber selbst die ausdrückliche Einbeziehung der nach altem Recht aus dem Rechtsstand z.Wv. bereits ausgeschiedenen Personen in die durch die Milderung des Beförderungsschnitts bewirkten Verbesserungen für erforderlich hielt, so ist er doch jedenfalls aus den schon angeführten Gründen ein der Auffassung des Berufungsgerichts entgegenstehender sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber durch die am 1. Oktober 1961 in Kraft tretende Milderung des Beförderungsschnitts den Rechtsstand z.Wv. nicht für alle nach § 19 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung endgültig wiederverwendeten Personen "Wiederaufleben" lassen wollte. Die Übergangsregelung des Art. II § 1 Abs. 2 3. ÄndG/G 131 erstreckt nämlich die Verbesserungen, die durch die Änderung des Beförderungsschnitts für die Teilnahme an der Unterbringung und für die Versorgung herbeigeführt wurden, nur auf Personen (Satz 1), die nach § 19 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes entsprechend "wiederverwendet sind", und auf Personen (Satz 2), bei denen vor Inkrafttreten des § 19 in der Fassung des Art. I Nr. 10 3. ÄndG/G 131 (1. Oktober 1961) "der Versorgungsfall in einer nach der bisherigen, nicht aber der Neufassung der Vorschrift entsprechenden Wiederverwendung eingetreten ist". Der Kläger gehört - dies hat auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt - zu keiner dieser Personengruppen.

24

Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Kläger sei von Satz 1 dieser Übergangsregelung erfaßt, weil sich aus der Verwendung des Präsens ("... wiederverwendet sind") wegen der dem heutigen Gesetzgeber fehlenden "grammatikalischen Akribie" nicht schwerwiegende Schlüsse gegen den Kläger herleiten ließen. Das Berufungsgericht hat den Gesetzgeber hier mit Recht genau beim Wort genommen. Denn der erste Satz der Übergangsregelung verweist auf die §§ 71 e bis 71 g und 71 k G 131 F. 1961, und diese Vorschriften sprechen ausdrücklich von den "am 30. September 1961" im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verwendeten Beamten, Angestellten usw. Zudem hat der erste Satz der Übergangsregelung, wie aus seiner Weiterverweisung auf die §§ 19, 71 e bis 71 g und 71 k hervorgeht, den Sinn, die derzeitigen (neuen) öffentlich-rechtlichen Dienstherren mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 zu verpflichten, die am 30. September in ihrem Bereich wiederverwendeten, nach altem Recht nicht mehr an der Unterbringung teilnehmenden Personen in dem Amt unterzubringen, das sich nach der Milderung des Beförderungsschnitts als gleichwertiges Amt im Sinne des § 19 G 131 F. 1961 erweist. Auch Anders (Die Dritte Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG) hat die im ersten Satz des Art. II § 1 Abs. 2 3. ÄndG/G 131 enthaltene Regelung im gleichen Sinne ausgelegt. Er hat (a.a.O. Seite 7) darauf hingewiesen, daß § 71 e Abs. 1, 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren mit Dienstherrneigenschaft verpflichtet, die "am 30. September 1961" in ihrem Bereich im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 G 131 F. 1957 unterwertig und laufbahnentsprechend verwendeten, noch an der Unterbringung teilnehmenden Beamten z.Wv. und früheren Beamten auf Widerruf (§§ 11, 62, 63) entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung (§ 19) zu übernehmen oder ihnen jedenfalls Zulagen zur Erreichung der Dienstbezüge wie bei entsprechender Wiederverwendung zu gewähren. Hierzu hat er (a.a.O. Fußnote 8) bemerkt, daß eine Ausnahme von dem Erfordernis der Teilnahme an der Unterbringung nur bestehe, wenn infolge der Änderungen des Beförderungsschnitts Personen, "die am 30.9.1961 entsprechend (§ 19 F. 1957 i.V. mit § 110 BBG) wiederverwendet waren, am 1.10.1961 nicht mehr entsprechend (§ 19 n.F. i.V. mit § 31) wiederverwendet sind (Artikel II § 1 Abs. 2 Satz 1 der Dritten Novelle)".

25

Die in der Revisionserwiderung vertretene abweichende Auffassung zur Auslegung des ersten Satzes der Übergangsregelung wird auch zu Unrecht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 gestützt. Die Revisionserwiderung irrt, soweit sie vorträgt, die beiden ersten Alternativen dieser Vorschrift (Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65 Lebensjahres) könnten nur für Beamte z.Wv. gelten, "die am 30.9.1961 nicht im öffentlichen Dienst standen, für die aber auch der Fall der 3 Alternative ... nicht in Betracht kommt". Sie übersieht hierbei, daß nach der Regelung des Art. II § 11 Abs. 2 Satz 1 3 ÄndG/G 131 bis zur Übernahme nach § 71 e bis 71 k G 131 F. 1961 für dio zu Übernehmenden - vorbehaltlich der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 - die bisherige Rechtsstellung weiterbesteht, und weiterhin, daß die zu Übernehmenden während der Fortdauer des Rechtsstandes z.Wv. nach dem 30. September 1961 dienstunfähig werden oder das 65 Lebensjahr vollenden können, also außer bei der Entlassung aus der Verwendung auf Antrag nach § 71 e Abs. 4 in Verbindung mit der dritten Alternative des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 auch kraft Gesetzes, nämlich nach der ersten oder zweiten Alternative dieser Vorschrift, in den Ruhestand treten können. Die Revisionserwiderung hat somit aus der auf die nicht, laufbahnentsprechend wiederverwendeten Beamten z.Wv. zu beziehendenBemerkung von Brosche (a.a.O. § 35 Anm, 11), daß vom 1. Oktober 1961 ab in § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 die dritte Alternative die beiden ersten Alternativen "in der Regel gegenstandslos" mache, irrigerweise den Schluß gezogen, die beiden ersten Alternativen hätten auch für die am 30. September 1961 im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn laufbahnentsprechend, aber unterwertig verwendeten und daher von ihrem derzeitigen Dienstherrn in ein gleichwertiges Ant zu übernehmenden Beamten schlechtin keine Bedeutung, so daß die Nichtstreichung dieser Alternativen für die Einbeziehung des Personenkreises, dem der Kläger zugehört, in die Übergangsregelung des Art. II § 1 Abs. 2 Satz 1 3. ÄndG/G 131 spräche.

26

Der Revisionserwiderung ist auch nicht darin beizupflichten, daß die unterschiedliche Behandlung der nach altem Recht aus dem Rechtsstand z.Wv. ausgeschiedenen Personen, je nachdem, ob sie am 30. September 1961 in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Versorgungsverhältnis standen oder nicht, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Es ist nicht unsachgemäß oder willkürlich, sondern naheliegend, eine Milderung des Beförderungsschnitts, die sich im Ergebnis als eine Verbesserung der Teilnahme der von Art. 131 GG erfaßten Personen an der Unterbringung im öffentlichen Dienst oder ihrer beamtenrechtlichen Versorgung erweist, auf die Personen zu beschränken, die bei Inkrafttreten der Verbesserung noch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Wiederverwendungsverhältnis ausgeschieden sind - es sei denn aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen - oder doch jedenfalls am 30. September 1961 trotz Ausscheidens noch einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung hatten. Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers darauf, daß er dann, wenn er bei seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst am 31. Januar 1955 erst Regierungsrat gewesen wäre, heute einen Versorgungsanspruch hätte, "dem die Milderung des Beförderungsschnitts zugute käme", in diesem Zusammenhang sogar dann fehl, wenn dieser Hinweis inhaltlich zuträfe. Der Kläger übersieht auch in diesem Zusammenhang, daß eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst mit Versorguhgsanspruch oder Versorgungsanwartschaft einen Anknüpfungspunkt für Verbesserungen der Versorgung bietet. - Sollte der Gesetzgeber sich zu der von dem Kläger beanstandeten unterschiedlichen Behandlung etwa in der Erwägung entschlossen haben, daß Personen, die aus dem öffentlich-rechtlichen Wiederverwendungsverhältnis freiwillig ausschieden, weniger betreuungsbedürftig als diejenigen sind, die im Dienst ihres neuen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn blieben, so könnte auch dies nicht als unsachliche oder gar willkürliche Differenzierung gescholten werden.

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Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 kann auf Fälle der vorliegenden Art auch nicht - in Ausfüllung einer Gesetzeslücke - entsprechend angewendet werden. Schon aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme, daß die Übergangsregelung des Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 eine vom Richter ausfüllbare - echte - Lücke enthält. Eine solche Gesetzeslücke liegt nämlich nur dann vor, wenn der Schluß gerechtfertigt ist, der Gesetzgeber würde den ungeregelt gebliebenen Fall, wenn er an ihn gedacht hätte, in einem bestimmten Sinne - etwa entsprechend der Regelung eines sachverhaltlich oder rechtlich vergleichbaren Falles - geregelt haben (vgl. BVerwGE 2, 10 [12 f.]; 8, 239 [243]; 8, 245 [249]; 11, 263 [264]). - In diesem Zusammenhang darf zudem nicht übersehen werden, daß für die am 30. September 1961 nicht mehr im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wiederverwendeten, dem Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zuzuordnenden Beamten der Bund nach § 57 G 131 die Versorgung in voller Höhe zu tragen hätte, wenn § 19 G 131 F. 1961 mit den vom Berufungsgericht dargestellten Folgen auch auf diese Beamten anzuwenden wäre, obgleich sie aus eigenwirtschaftlichen Gründen aus dem Dienst des neuen Dienstherrn und der ihnen dadurch gegen den neuen Dienstherrn vermittelten Versorgungsanwartschaft ausschieden. Auch dieser Umstand steht der Annahme entgegen, daß der Bundesgesetzgeber die Personengruppe, welcher der Kläger zugehört, bei der Fassung des Art. II § 1 Abs. 2 3. ÄndG/G 131 übersehen habe. - Ferner ist zu berücksichtigen, daß sich nicht bestimmen läßt, wie der Gesetzgeber die angeblich übersehene Fallgruppe geregelt haben würde. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Anwendung des §.19 G 131 F. 1961 im Falle des Klägers zu Ergebnissen führt, die sich nicht in das System des neugefaßten Gesetzes fügen. Dies zeigen die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der nach Annahme des Berufungsgerichts "wiederaufgelebte" Rechtsstand des Beamten z.Wv. im Falle des Klägers endet. Das zeigt ferner die Erwägung, daß für den Kläger zwar nach. Meinung des Berufungsgerichts der Rechtsstand z. Wv. "wiederauflebt", dieser Rechtsstand aber inhaltlos bleibt, weil § 71 e G 131 F. 1961 auf den Kläger - anders als auf die in Art. II § 1 Abs. 2 3 ÄndG/G 131 angeführten beiden Personengruppen - nicht anwendbar ist, der Kläger also nicht wieder an der Unterbringung teilnimmt und auch nicht Übergangsgehalt (vgl. Art. II § 11 Abs. 2 3. ÄndG/G 131 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 G 131 F. 1957) erhalten kann. Die Aufrechterhaltung des Rechtsstandes z.Wv. trotz Nichtteilnahme des Klägers an der Unterbringung bis zur Dienstunfähigkeit oder bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, ist zudem mit §§ 71 e ff. (vgl. auch § 71 e Abs. 4) und der dritten Alternative des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1961 unvereinbar; denn diese Vorschriften lassen die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, die Unterbringungsaktion - und somit auch den Rechtsstand z.Wv. - durch Intensivierung der Unterbringungsaktion oder durch Eintritt des bisherigen Unterbringungsteilnehmers in den Ruhestand alsbald zu beenden. Andererseits bleibt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - für die Personen, denen der Kläger zuzuordnen ist, der Anspruch auf Nachversicherung auch für die Zeit nach dem 30. September 1961 erhalten, weil ihr durch entsprechende Wiederverwendung begründetes Dienstverhältnis endete, ohne daß aus ihm Alters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht (§ 72 b Satz 2 G.131 F. 1961); dieser Personenkreis ist also nicht systemwidrig und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in grob unbilliger Weise seit dem 1. Oktober 1961 aller Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG verlustig gegangen.

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Hiernach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klag abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer