Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1969, Az.: BVerwG VI B 17.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 17.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1968 - AZ: VI A 462/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos.
In der Beschwerde wird der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit dem Vorbringen geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung deshalb, weil jede Verwaltungsbehörde zu ihrem Verwaltungsakt zu stehen habe, bei der Rücknahme eines einmal ergangenen Verwaltungsaktes sich die Beweislast umkehre und aus diesen Gründen der Fall, daß die Behörde glaube, von ihrer eigenen Entscheidung abrücken zu dürfen, stets ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Diese Auffassung der Beschwerde wird dem Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67-, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - und vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90; ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 -). Die Darlegungen der Beschwerde genügen diesen Erfordernissen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Behörde grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt (BVerwGE 18, 168), daß dieser Grundsatz aber dann nicht gilt, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte diesen Bescheid mit unlauteren Mitteln erwirkt hat (Urteile vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 88.62 - [DÖD 1965, 56], vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45 = DÖD 1965, 37] und vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - [DÖD 1969, 115]). Aus den zuletzt genannten Urteilen ergibt sich weiter, daß unter dem Begriff der unlauteren Mittel nicht nur eine arglistige Täuschung, sondern auch ein anderes vorwerfbares Verhalten verstanden werden kann. Wann ein solches Verhalten vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, die deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gibt. Für diesen Begriff kommt es nicht auf das Interesse des einzelnen Beteiligten, sondern auf die oben dargelegten Erwägungen an.
Die Beschwerde meint weiterhin, die Revision sei gemäß § 127 BRRG auch dann zuzulassen, wenn das erkennende Gericht Bundes- oder Landesrecht verletzt habe. Diese Auffassung der Beschwerde ist mit der Vorschrift des § 127 BRRG nicht vereinbar. Zwar kann nach Nr. 2 dieser Vorschrift die Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe. Dies hat jedoch nichts mit der Zulassung der Revision zu tun, sondern betrifft nur die Frage der Revisibilität von Landesrecht. Die Frage, wann die Revision zuzulassen ist, beurteilt sich außer nach § 132 Abs. 2 VwGO allein nach § 127 Nr. 1 BRRG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift werden von der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde macht weiterhin den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem Vorbringen geltend, das Berufungsgericht habe sich über die Bestimmung des § 81 a G 131 hinweggesetzt und trotz der eidesstattlichen Versicherungen des Klägers anderweit entschieden. Die Vorschrift des § 81 a G 131 enthält jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 164) keine die freie Beweisführung ausschließende Beweisregel. Das Vorbringen der Beschwerde ist daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzutun.
In dem am 18. April 1969 eingegangenen Schriftsatz wird vorgebracht, das Berufungsgericht hätte prüfen und erkennen müssen, daß die Staatsanwaltschaft zu Unrecht den Strafverfolgungseinstellungsbeschluß wieder aufgehoben gehabt habe; auf diesen Rechtsfehler werde zusätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt. Damit soll offenbar ein weiterer Zulassungsgrund, und zwar wohl im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geltend, gemacht werden. Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sind jedoch entsprechend der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO nur die Beschwerdegründe beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht worden sind (Beschlüsse vom 9. Oktober 1968 - BVerwG VI B 6.68 - und vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 -). Die Beschwerdefrist war jedoch am 17. März 1969 abgelaufen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert