Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1971, Az.: BVerwG VI C 24.68
Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen; Begriff der für ein Kind geeigneten Schule; Durch den Landesgesetzgeber im Hinblick auf das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip bestehende und berücksichtigte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn; Berücksichtigung von Aufwendungen eines Beamten für einen Schulwechsel infolge einer erst nach Jahren erkannten einseitigen Begabung eines Beamtenkindes durch eine Neuregelung ; Anspruch auf Schulbeihilfe auf der Grundlage der Schulbeihilfen-Verordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 24.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.02.1968 - AZ: V OVG A 34/66
Rechtsgrundlagen
- § 48 BBG
- § 2 Abs. 1 SBVO, NS
- § 2 Abs. 5 SBVO, NS
- § 3 Nds. VO über die Gewährung von Schulbeihilfen vom 12. November 1964 (Nieders. GVBl. S. 188)
- § 22 Abs. 3 LBesG NS
- § 2 Abs. 5 S. 2 SBVO
- § 87 Abs. 1 NBG
- Art. 33 Abs. 5 GG
Fundstellen
- BVerwGE 38, 134 - 138
- DVBl 1972, 433 (Kurzinformation)
- DokBer B 1971, 4065
- JVBL 1971, 255
- RiA 1972, 52
- ZBR 1971, 319
Amtlicher Leitsatz
Eine Regelung, welche die Gewährung von Schulbeihilfen davon abhängig macht, daß der Mehraufwand des Beamten für den Schulbesuch eines Kindes seine wesentliche Ursache in dienstlichen Gründen hat, ist mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1971
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Landesbeamter Rektor einer Volksschule in einer Gemeinde, in der es keine weiterführende allgemeinbildende Schule gibt. Er hat dort seinen dienstlichen und Familien-Wohnsitz. Der Sohn des Klägers R. D., geboren am 26. März 1948, besuchte zunächst vier Jahre die örtliche Volksschule, sodann die Klassen 5 und 6 der Mittelschule in O. und wurde anschließend Ostern 1960 in die 7. Klasse des damaligen Progymnasiums in O. eingeschult. O. liegt 10 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt. Das Progymnasium hatte damals die Klassen 5 bis einschließlich 10. Im Jahre 1961 wurde es in ein Neusprachliches Gymnasium (Vollanstalt) umgewandelt, indem eine neusprachliche Oberstufe (Klassen 11-13) aufgestockt wurde. Zu Ostern 1964 wurde der Sohn des Klägers mit der Note "ausreichend" in den Fächern Englisch und Französisch und einem "mangelhaft" in Deutsch in die 11. Klasse versetzt; die Leistungen in Physik, Chemie, Biologie und Mathematik wurden dagegen überdurchschnittlich bewertet. Obgleich der Sohn des Klägers in den naturwissenschaftlichen-Fächern weiterhin überwiegend gute Noten hatte, wurde er zu Ostern 1965 wegen mangelhafter Leistungen in Französisch und Englisch nicht in die 12. Klasse versetzt. Er verließ daher die Schule, um das Mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium in W. zu besuchen. W. liegt etwa 30 km (Luftlinie 24 km) vom Wohnsitz des Klägers entfernt.
Dem Kläger entstanden durch den Schulbesuch seines Sohnes in W. Fahrkosten in Höhe von etwa 25 DM monatlich. Er beantragte bei dem Beklagten, ihm eine Schulbeihilfe nach § 22 Abs. 3 des niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1963 (Nieders. GVBl. S. 309) - LBesG - und der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung von Schulbeihilfen vom 12. November 1964 (Nieders. GVBl. S. 188) - SBVO - zu zahlen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 1965 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor: Erst im 10. Schuljahre sei die Begabung seines Sohnes für Naturwissenschaften und eine damit verbundene Minderbegabung in den Sprachen hervorgetreten, deshalb habe er den Schultyp wechseln lassen. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8. September 1965 zurück.
Der Kläger hat Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Die Klage ist in zwei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung des Berufungsurteils im wesentlichen ausgeführt:
Nach der Begründung des Entwurfs des § 22 Abs. 3 LBesG durch die Regierung (Landtagsdrucksache Nr. 999) sollten die Schulbeihilfen als Fürsorgemaßnahmen u.a. zu dem Mehraufwand beitragen, der einem Beamten für die Unterkunft und Verpflegung oder für die Fahrkosten von Kindern dadurch entstehe, daß er aus dienstlicher Veranlassung seinen Familienwohnsitz an einem Ort nehmen müsse, an dem oder in dessen Nähe sich keine weiterführende allgemeinbildende Schule befinde. Mit dieser Vorschrift berücksichtige der Landesgesetzgeber seine im Hinblick auf das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip bestehende Fürsorgepflicht. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könnten aber grundsätzlich keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Ansprüche hinausgingen. Es fehle an Gesichtspunkten, die entgegen diesem Grundsatz im vorliegenden Fall den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schulbeihilfe rechtfertigen könnten.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wäre nach§ 22 Abs. 3 LBesG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5 SBVO nur begründet, wenn das Mathematisch-naturwissenschaftliche Gymnasium in W. eine "für das Kind geeignete allgemeinbildende öffentliche Schule" (§ 2 Abs. 1 Buchst. a SBVO) wäre. Das Anspruchsmerkmal "für das Kind geeignete Schule" sei in der Verordnung selbst in Abs. 5 des§ 2 SBVO authentisch erläutert. Da der Begriff "geeignete Schule" in den Absätzen 1 bis 4 nur in Abs. 1 Buchst. a vorkomme, könne sich Absatz 5 nur auf die Anspruchsnorm des Abs. 1 Buchst. a SBVO beziehen. Die somit maßgebliche Erläuterungsnorm des Absatzes 5 berücksichtige aber die Wahl der Eltern oder Erziehungsberechtigten nur bei der ersten Einschulung des Kindes (§ 2 Abs. 5 Satz 2 SBVO). Die von ihnen gewählte Schule sei - ohne Rücksicht auf die geistigen Anlagen ihres Kindes - als "geeignete" Schule im Sinne der Schulbeihilfen-Verordnung zu werten. Bei dieser Wahl verbleibe es auch, wenn später die Schule gewechselt werde. Liege also der Tatbestand "bisherige Schule", die nach Schulart und -typ gewählte Schule, als Vermutungsbasis vor, so sei kraft Gesetzes nur eine nach Schulart und -typ gleiche Schule "als geeignet anzusehen".
Der Kläger habe für seinen Sohn den Schultyp des Neusprachlichen Gymnasiums gewählt.
Er habe zwar Ostern 1960 bei der Einschulung seines Sohnes in die 7. Klasse des damaligen Progymnasiums in O. noch nicht den weiterführenden Schultyp wählen können. Denn zu dieser Zeit sei noch nicht erkennbar gewesen, ob einmal ein mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig oder ein neusprachlicher Zweig aufgestockt werde. Der Begriff der "ersten Einschulung" im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 SBVO habe jedoch nach dem aus der Verordnung ersichtlichen Zweck dieser Bestimmung nur den Sinn, daß darunter der Zeitpunkt zu verstehen sei, bei dem die Sorgeberechtigten nicht nur die Schulart, sondern auch den Schultyp wählen könnten. Das sei im Regelfall die Einschulung in die 5. Klasse einer Vollanstalt. Werde das Kind aber in ein Progymnasium eingeschult, dessen Ausbau zur Vollanstalt zu dieser Zeit noch nicht ersichtlich sei, so könnten die Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Regel ihr volles Wahlrecht erst nach Bekanntgabe des Ausbaus zur Vollanstalt ausüben. Denn die für die einzelnen Schultypen charakteristische Gabelung trete erst auf der Oberstufe mit der 11. Klasse ein.
Ließen die Eltern oder Erziehungsberechtigten ihr Kind nach dem Ausbau zur Vollanstalt in Kenntnis des Schultyps die Schule weiter besuchen, so übten sie spätestens jetzt durch schlüssige Handlung ihr Wahlrecht aus. Ihr Verhalten könne daher nicht anders beurteilt werden als die Einschulung in die 5. Klasse einer Vollanstalt. Der Kläger habe nach der Aufstockung des Progymnsaiums in O. zur Vollanstalt des neusprachlichen Typs von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem er seinen Sohn nicht abgemeldet habe. Eine förmliche ausdrückliche Erklärung sei hierzu nicht erforderlich. Sei somit durch die vom Kläger getroffene Wahl der Typ des Neusprachlichen Gymnasiums als "geeignete" Schule anzusehen, so komme es nicht darauf an, ob sein Sohn vier Jahre nach der Wahl des Schultyps als überwiegend mathematisch-naturwissenschaftliche Begabung erkannt worden sei. Denn die Verordnung wolle entsprechend der Ermächtigungsnorm nur den im unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Gründen veranlaßten Schulwechsel berücksichtigen. Nur der Dienstantritt eines Beamten, gleichgültig ob infolge Einstellung oder infolge Versetzung, an einem Ort mit schlechten Schulverhältnissen solle erleichtert, nicht aber sollten bildungspolitische Ziele verfolgt werden. Nach dem Zweck der Schulbeihilfen-Verordnung könne die gesetzliche Vermutung "geeignete Schule" von dem Beamten nicht widerlegt werden.
Der Beklagte verletze mit der zutreffenden Auslegung der Verordnung auch nicht die ihm dem Kläger gegenüber obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG). Denn die Fürsorge des Dienstherrn gehe in der Regel grundsätzlich nicht weiter als die durch Gesetz und Verordnung festgelegte Pflicht. Auch der Kernbestand des Anspruchs des Klägers auf standesgemäßen Unterhalt für ihn und seine Familie werde nicht berührt. Denn die monatliche Belastung von ra. 25 DM Fahrkosten sei im Verhältnis zur Höhe der Dienstbezüge des Klägers, der in einer Spitzenstellung der Laufbahn des gehobenen Dienstes stehe, gering.
Nach alledem könnten die klaren Bestimmungen der Schulbeihilfen-Verordnung nicht ergänzend ausgelegt werden. Es müsse dem Verordnunggeber überlassen bleiben, Aufwendungen des Beamten für einen Schulwechsel infolge einer erst nach Jahren erkannten einseitigen Begabung des Beamtenkindes durch eine Neuregelung zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und Verletzung materiellen Rechts gerügt hat.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der geltend gemachte Anspruch auf Schulbeihilfe keine Grundlage in der Schulbeihilfen-Verordnung findet.
§ 3 SBVO gewährt Fahrkostenerstattung, wenn ein Kind, bei dem die Voraussetzungen des § 2 für eine auswärtige Unterbringung vorliegen, eine auswärtige Schule vom Familienwohnsitz aus besucht. § 2 SBVO knüpft in Abs. 1 Buchst. a die Gewährung von Schulbeihilfe u.a. an die Voraussetzung, daß am Familienwohnsitz, den der Beamte aus dienstlichen Gründen innehat, keine "für das Kind geeignete" allgemeinbildende Schule vorhanden ist und das Kind die nächste auswärtige Schule dieser Art besucht. Streitig ist, welches die nächste "geeignete" Schule für den Sohn des Klägers war. Nach § 2 Abs. 5 SBVO ist eine Schule als geeignet anzusehen, wenn sie der bisherigen Schule nach der Schulart, z.B. höhere Schule, und - bei weiterführenden Schulen - dem Schultyp, z.B. alt- oder neusprachliches Gymnasium, entspricht (Satz 1); bei der ersten Einschulung in eine weiterführende allgemeinbildende Schule ist die Entscheidung der Elternüber die Wahl der Schulart und des Schultyps maßgebend (Satz 2). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß Abs. 5 des § 2 SBVO nach dessen Aufbau den Begriff der "geeigneten Schule" abschließend authentisch interpretiert. Danach ist für die Gewährung von Schulbeihilfe die bei der ersten Einschulung in eine weiterführende allgemeinbildende Schule getroffene Entscheidung der Eltern über die Wahl der Schulart und des Schultyps ein für allemal maßgebend dafür, ob an dem aus dienstlichen Gründen gewählten Familienwohnsitz eine für das Kind "geeignete" Schule als vorhanden gelten kann und verneinendenfalls, welche nächstgelegene auswärtige Schule nach Art und Typ geeignet erscheint; allein nach jener ersten Entscheidung ist diese Frage auch bei einem späteren Schulwechsel zu beantworten. Für diese Auslegung kommt es nicht darauf an, ob auf den Fall des Klägers (Schulwechsel von dem unveränderten dienstlichen und Familien-Wohnsitz aus) ausschließlich Satz 2 des § 2 Abs. 5 SBVO anzuwenden ist, wonach die Entscheidung der Eltern bei der ersten Einschulung maßgebend ist, oder ob in diesem Fall auch Satz 1, der die der "bisherigen" Schule nach der Schulart und dem Schultyp entsprechende weiterführende Schule für geeignet erklärt, mit der Maßgabe des Satzes 2 gilt. Denn in jedem Fall kommt der Wahl der Eltern, die sie bei der ersten Einschulung in eine weiterführende Schule hinsichtlich der Schulart und des Schultyps getroffen haben, maßgebende Bedeutung zu.
Daß der Kläger die maßgebliche Entscheidungüber die Wahl von Art und Typ der weiterführenden allgemeinbildenden Schule für seinen Sohn (erst) dadurch getroffen hat, daß er ihn nach Ausbau des Progymnasiums in O. zu einer Vollanstalt diese Schule weiter besuchen ließ, hat das Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - zutreffend dargelegt.
Die Einschränkung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulbeihilfe in § 2 Abs. 5 Satz 2 SBVO hält sich im Rahmen der Ermächtigung des§ 22 Abs. 3 LBesG. Denn diese Vorschrift macht in ihrem Satz 1 deutlich, daß die Schulbeihilfe nur zur Deckung solcher besonderen Kosten beitragen soll, die dem Beamten "aus dienstlichen Gründen" entstehen. Ein Wechsel des einmal gewählten Typs einer weiterführenden Schule ist aber in der Regel - und so auch im Fall des Klägers - nicht von der ungünstigen Lage des dienstlichen und Familien-Wohnsitzes, die ausgeglichen werden soll, sondern von Umständen geprägt, die in der Person des Kindes begründet sind.
Die Revision macht dagegen geltend, § 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 5 SBVO schöpfe in der Auslegung, die das Berufungsgericht der Vorschrift gebe, die Ermächtigung des § 22 Abs. 3 LBesG im Hinblick auf den Alimentationsgrundsatz nicht aus, anderenfalls sei § 22 Abs. 3 LBesG selbst mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar - jedoch zu Unrecht. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBesG kann einem Beamten unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Schulbeihilfe gewährt werden. In Satz 2 dieser Vorschrift ist die Regelung u.a. der Voraussetzungen für die Gewährung von Schulbeihilfen der Landesregierung als Verordnunggeber überlassen. Faßt dieser die Voraussetzungen dahin, daß der Dienstherr nur zu besonderen Kosten des Beamten beizutragen hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ungünstigen Lage des dienstlichen und Familien-Wohnsitzes stehen, so verstößt dies nicht gegen den Alimentationsgrundsatz. Dieses zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählende Prinzip besagt, daß der Dienstherr dem Beamten den seinem Amt und seinen Familienverhältnissen angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalt für seinen eigenen Lebensbedarf und den seiner Familie zu gewähren hat (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344]). Das geschieht grundsätzlich durch die im Gesetz geregelten Dienstbezüge einschließlich der den besonderenörtlichen und Familienverhältnissen Rechnung tragenden Orts- und Kinderzuschläge (BVerwGE 19, 10 [12]; 22, 160 [164]; 24, 92 [96]). Dabei ist ein Durchschnittssatz des Lebensbedarfs zugrunde gelegt. - Darüber hinaus greift der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bei Belastungen, die durch die besonderen Lebensverhältnisse des Beamten und seiner Angehörigen, insbesondere durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle bedingt sind, durch Beihilfen ein. Zu diesen in Ausführung der Vorschrift des § 48 BRRG, des § 79 BBG und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften über die Fürsorgepflicht ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgeführt, daß zwar auch hier eine generalisierende auf die Durchschnittsbelastung des Beamten abstellende Regelung zulässig sei, daß aber Inhalt und Handhabung gerade dieser Regeln Raum für eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Notwendigkeiten des einzelnen Falles lassen müßten, wenn nicht das Wesen der "Beihilfe" eine mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung erleiden solle (BVerwGE 27, 189 [193]). Wenn aber das Gesetz selbst, wie hier § 22 Abs. 3 LBesG, die Fürsorgepflicht schon in der Weise konkretisiert, daß Beihilfen (nur) zu den dem Beamten "aus dienstlichen Gründen" entstehenden besonderen Kosten für den Schulbesuch eines Kindes geleistet werden, dann geht diese besondere gesetzliche Regelung der allgemeinen Vorschrift über die Fürsorge des Dienstherrn für seinen Beamten vor. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung könnte zwar der hierzu ermächtigte Verordnunggeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Schulbeihilfen weiter fassen als in der Schulbeihilfen-Verordnung geschehen, indem er etwa hinsichtlich der Eignung der Schule bei einem Schulwechsel nicht mehr auf die erste Entscheidung der Eltern oder Erziehungsberechtigten abstellte. Das fordert aber die Fürsorgepflicht in der gekennzeichneten Ausgestaltung nicht. Aber selbst beim Fehlen einer besonderen Ausgestaltung der Schulbeihilfen durch Rechtssatz - wie im Bundesrecht (vgl. die auf Grund der§§ 79, 200 BBG, § 21 SG und§ 22 BBesG erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete vom 17. Dezember 1960 [GMBl. 1961 S. 18]) und wie in den meisten Landesrechten - verstößt es schwerlich gegen die Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr die Gewährung von Schulbeihilfen davon abhängig macht, daß die besonderen dem Beamten durch den Schulbesuch von Kindern entstehenden Kosten ihre wesentliche Ursache in dienstlichen Gründen wie der ungünstigen Lage des dienstlichen und Familien-Wohnsitzes und nicht in der Person des Kindes haben.
Mit Rücksicht auf die besondere Regelung, welche die Gewährung von Schulbeihilfen davon abhängig macht, daß der Mehraufwand des Beamten für Schulkosten seiner Kinder durch dienstliche Gründe geprägt sein muß, kommt auch ein einzelfallbezogenes unmittelbares Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften des§ 48 BRRG, § 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (Nieders. GVBl. S. 95) über die Fürsorgepflicht (vgl. dazu BVerwGE 22, 160 [163 ff.] und 27, 189 [192, 193]) jedenfalls bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens in den genannten Entscheidungen unter ausdrücklicher Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten (BVerwGE 27, 189 [193]) ein solches Zurückgreifen nur in Fällen für zulässig und geboten erachtet, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier