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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1965, Az.: BVerwG IV C 9.65

Vorverfahren als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Leistungsklage; Wirksamkeit einer Aufrechnung der Spruchstelle mit einer der Teilnehmergemeinschaft zustehenden Forderung; Beschwerde als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage in einer flurbereinigungsrechtlichen Sache; Besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer eine bestimmte Rechtsmaterie betreffende Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 9.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1959 - AZ: IX G 5/56

Fundstellen

  • DVBl 1965, 921 (amtl. Leitsatz)
  • Inn.Kolon. 66, 71
  • NJW 65, 1731
  • NJW 1965, 1731-1732 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 65, 242

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beschwerde nach § 141 FlurBG ist dem gerichtlichen Verfahren auch dann vorgeschaltet, wenn der Kläger mit der Leistungsklage vorgeht. Ihr Fehlen steht einer Sachentscheidung dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdebehörde im Verwaltung gerichtlichen Verfahren unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß der Beschwerde nicht abgeholfen werden soll (Festhalten an BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 95.57 = NJW 1960 S. 883).

  2. 2.

    Die Spruchstelle bei der oberen Flurbereinigungsbehörde (§ 141 FlurBG) kann mit Forderungen der Teilnehmergemeinschaft (§ 16 FlurBG) nicht aufrechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... (Flurbereinigungsgericht) vom 17. November 1959 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 660,25 DM nebst 4 % Zinsen ab 12. Januar 1956 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 2.100 DM, für die Revisionsinstanz auf 661 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger haben als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens M. ihre Abfindung beanstandet. Das Flurbereinigungsgericht erkannte ihnen mit Teilurteil vom 3. Juli 1958 eine Darentschädigung für den Verlust von Baulichkeiten rechtskräftig zu und behielt die Entscheidung über eine Entschädigung für Aufwendungen, die die Kläger an dem von ihnen vorübergehend genutzten Anwesen Mi. geltend gemacht hatten, dem weiteren Verfahren vor. Um diese Aufwendungen geht es im vorliegenden Verfahren.

2

Die Familie Mi. wurde im Zuge der Flurbereinigung ausgesiedelt. Die Aussiedlung sollte durch Verwertung des Anwesens finanziert werden. Den Klägern wurde nach Abgabe eines Höchstgebotes die Zuweisung zugesagt. Sie nahmen daraufhin mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde das Haus in Benutzung und führten verschiedene Instandsetzung- und Ausbesserungsarbeiten durch. Entgegen der ursprünglichen Absicht entschloß sich die Flurbereinigungsbehörde jedoch später, den Altbesitz Mi. zur Anlage eines Dorfplatzes zu verwenden. Daher kam es nicht zu der beabsichtigten Zuweisung an die Kläger. Nachdem diese der Aufforderung, das Anwesen zum 1. Mai 1956 herauszugeben, nicht nachgekommen waren, wurden sie durch Urteil des Landgerichts ... vom 14. November 1957 rechtskräftig zur Räumung verurteilt.

3

Die Kläger bezifferten ihre Aufwendungen auf 2.121,20 DM und begehrten in dieser Höhe Ersatz. Die Beklagte trat dem Begehren entgegen. Sie führte aus, der von den Klägern erhobene Anspruch sei nicht rechtshängig, weil er in der ursprünglichen Klage nicht geltend gemacht worden sei und auch das notwendige Vorverfahren fehle; auch sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, da der Anspruch bürgerlich-rechtlicher Natur sei; schließlich sei sie nicht die richtige Beklagte. Sie hat vor dem Flurbereinigungsgericht überdies mit einer von den Klägern für die Benutzung des Anwesens zu zahlenden Entschädigung von monatlich 20 DM ab 1. Mai 1956 die Aufrechnung erklärt.

4

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, weil der geltend gemachte Anspruch als eine Forderung auf Ausgleich für "vorübergehende Nachteile" im Sinne des § 51 Flurbereinigungsgesetz anzusehen sei. Es hält für erwiesen, daß die Kläger das Anwesen in gutem Glauben in Besitz genommen hätten und mit dem endgültigen Erwerb hätten rechnen dürfen. Ihnen stände daher eine Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, die sie während der Zeit ihrer Gutgläubigkeit gemacht hätten. Sie müßten aber andererseits für die unberechtigte Weiterbenutzung nach der zum 1. Mai 1956 ausgesprochenen Aufforderung, das Anwesen zu räumen, eine Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zahlen. Die den Klägern zu ersetzenden Aufwendungen seien nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise in Höhe von 660,25 DM gerechtfertigt. Selbst bei einer Verzinsung dieses Betrages mit 4 % übersteige aber die von den Klägern seit dem 1. Mai 1956 zu zahlende Nutzungsentschädigung von monatlich 20 DM ihre Ersatzforderung. Die von der Beklagten rechtswirksam erklärte Aufrechnung führe daher zur Klagabweisung.

5

Die Revision der Kläger wendet sich allein gegen die Anerkennung der Aufrechnung. Sie meint, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie von den Klägern die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlange. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Kläger im November 1957 rechtskräftig zur Räumung des Anwesens verurteilt worden seien. Hätte das Flurbereinigungsgericht den Streitstoff auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geprüft, so hätte es die Aufrechnung nicht als zulässig ansehen können.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten, ohne selbst Revision einzulegen.

7

Das Revisionsgericht hat die Beteiligten unter dem 24. Juli 1961 aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob die beklagte Spruchstelle befugt gewesen sei, mit einer Forderung der Teilnehmergemeinschaft gegen die Forderung der Kläger aufzurechnen.

8

II.

Die Revision hat Erfolg.

9

1.

Der mit der Klage verfolgte Ersatzanspruch der Kläger ist rechtshängig. Den von der Beklagten in der Vorinstanz erhobenen Einwand mangelnder Rechtshängigkeit, dem das Flurbereinigungsgericht nicht weiter nachgegangen ist, hat auch die Revisionsinstanz von Amts wegen noch nachzuprüfen. Der Einwand greift jedoch nicht durch.

10

Zwar ist in dem Beschluß der Beklagten vom 20. Dezember 1955, in dem über die Abfindungsbeschwerde der Kläger entschieden wurde, über den hier streitigen Ersatzanspruch nichts gesagt worden. Demgemäß ist der Anspruch durch die Erhebung der Klage noch nicht rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit ist aber nachträglich durch Klagänderung eingetreten. Im Schriftsatz vom 14. Dezember 1957 machten die Kläger die Ersatzforderung geltend. Im Vergleichsvorschlag des Flurbereinigungsgerichts vom 16. Mai 1958 ist unter Buchst. c als Ersatz für Aufwendungen am Hause M. ein Betrag von 700 DM eingesetzt. Im Schriftsatz vom 30. Mai 1958 lehnten die Kläger diesen Vorschlag ab und verlangten 2.100 DM. Die Beklagte verwahrte sich im Schriftsatz vom 28. Juni 1958 gegen die Einbeziehung der Forderung in das Verfahren und rechnete mit einem Anspruch wegen unberechtigter Weiterbenutzung des Anwesens nach dem 1. Mai 1956 durch die Kläger auf. Der schriftlich erhobene Widerspruch ist jedoch unbeachtlich. Der Vertreter der Beklagten hat laut der Niederschrift vom 17. November 1959 in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht widerspruchslos zur Sache verhandelt. Hierin liegt eine Einwilligung zur Klagänderung. Diese Einwilligung wird unwiderruflich vermutet (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). Sie kann weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. § 91 Abs. 3 VwGO; ferner Stein-Jonas, 18. Auflage, Anm. I zu § 269 ZPO, Wieczorek, Anm. B zu § 269 ZPO). Daher ist auch der nachträgliche Widerspruch im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Dezember 1959 unbeachtlich.

11

2.

Mit der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg oder der Zivilrechtsweg gegeben ist, kann der Senat sich nicht mehr befassen. Das Flurbereinigungsgericht hat den Klägern einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 660,25 DM zugesprochen und die Aufrechnungseinrede der Beklagten durchgreifen lassen. Nur darüber, ob die Aufrechnung wirksam erklärt worden ist, hat das Revisionsgericht noch zu entscheiden. Denn die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat zwar eine Abweisung der Klage erreicht, aber nur deshalb, weil nach der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts die Aufrechnungseinrede begründet ist. Sie war daher insoweit beschwert, als der Ersatzanspruch der Kläger nicht abgewiesen worden ist. Danach steht der den Klägern zugesprochen Entschädigungsanspruch rechtskräftig fest. Eine Änderung des Urteils des Flurbereinigungsgerichts dahin, daß die Klage als unzulässig verworfen wird, ist im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius (§§ 141, 129 VwGO) nicht möglich.

12

Im übrigen wäre den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges beizutreten gewesen. Ohne Rechtsirrtum hat das Flurbereinigungsgericht angenommen, daß der Ersatzanspruch der Kläger auf Ausgleich für andere "vorübergehende Nachteile" im Sinne des § 51 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurBG - gerichtet sei, mithin durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen und demgemäß nach § 140 FlurBG im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei.

13

3.

Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das nach § 141 Abs. 1 FlurBG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Nach § 141 Abs. 1 FlurBG ist die Klage zum Flurbereinigungsgericht nur dann zulässig, wenn vorher Beschwerde gegen den Verwaltungsakt bei der oberen Flurbereinigungsbehörde eingelegt worden ist. Es handelt sich beim Gegenstand dieses Verfahrens allerdings nicht um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes, sondern um einen mit der Leistungsklage zu verfolgenden Zahlungsanspruch der Kläger. Diesen Fall regelt das Flurbereinigungsgesetz nicht ausdrücklich. Es entspricht aber der Systematik des Gesetzes, daß auch der Teilnehmer, der eine solche Forderung geltend macht, § 141 Abs. 1 FlurBG zu beachten hat. Das fehlende Vorverfahren steht einer Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch dann nicht entgegen, wenn das Verhalten der Verwaltungsbehörde vor und während des gerichtlichen Verfahrens mit Sicherheit erwarten läßt, daß die Beschwerde keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 95.57 = NJW 1960 S. 883). Dies ist hier der Fall. Mit Ihrem Antrag auf Abweisung der Klage hat die Beklagte zugleich erklärt, daß der Beschwerde nicht abgeholfen wird.

14

Die genannte Rechtsprechung hat allerdings Kritik erfahren (vgl. die Nachweise bei Eyermann-Fröhler, Rdnr. 2 zu § 68 VwGO). Der Einwand, daß dadurch der Widerspruch als Prozeßvoraussetzung weitgehend an Bedeutung verlieren würde und dies auf den unstatthaften Verzicht einer Prozeßvoraussetzung hinauslaufe, vermag den Senat indessen nicht zu überzeugen. Es ist allgemein anerkannte Meinung, daß es ausreicht, wenn die Prozeßvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorliegen. Ob die Behörde einen förmlichen Beschwerdebescheid zustellt oder im Prozeß schriftsätzlich erklärt, daß sie der Beschwerde nicht abhilft, macht keinen wesentlichen Unterschied. Der Sinn des Beschwerdeverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansieht, der Beschwerde abzuhelfen. Dies ist in § 141 Abs. 2 FlurBG der Beschwerdebehörde ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Dieser Pflicht genügt sie, wenn sie anstelle eines förmlichen Beschwerdebescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß der Beschwerde behördlicherseits nicht abgeholfen wird.

15

4.

In der Sache hat das Revisionsgericht, wie bereits unter 2) ausgeführt, allein noch über die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung zu befinden. Es wäre daher nicht zulässig, die Klage in Höhe des vom Flurbereinigungsgericht zuerkannten Anspruchs deswegen als unbegründet abzuweisen, weil sachlichrechtlicher Gegner dieses Anspruchs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Teilnehmergemeinschaft und nicht die hier beklagte Spruchstelle ist (vgl. BVerwG I C 95.58 = RdL 1960 S. 78 und BVerwG I B 99.60 = RdL 1961 S. 26). Vielmehr ist von dem den Klägern rechtskräftig zuerkannten Ausgleichsanspruch in Höhe von 660,25 DM auszugehen.

16

Die Aufrechnungseinrede der Beklagten greift entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht durch. Zwar sind nicht die von den Klägern in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen gerechtfertigt. Die Aufrechnung scheitert aber daran, daß die Beklagte nicht Gläubigerin der Forderung war, mit der sie aufrechnen wollte. Gläubiger des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung gegen die Kläger ist nach der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Teilnehmergemeinschaft. Daher hätte deren Vorstand die Aufrechnung erklären müssen (§ 26 Abs. 3 FlurBG). Die Beklagte hätte zwar eine vom Vorstand der Teilnehmersemeinschaft erklärte Aufrechnung geltend machen können; ihr steht aber die Erklärung der Aufrechnung selbst nicht zu. Ihre Auffassung, daß sie in Prozeßstandschaft für die Teilnehmergemeinschaft handele, ist unzutreffend. Die Teilnehmergemeinschaft hat nach der gesetzlichen Regelung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurBG) ihre Belange selbst wahrzunehmen. Sie kann klagen und verklagt werden und wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 Abs. 3 FlurBG). Es trifft daher nicht zu, daß sie durch die Spruchstelle bei der oberen Flurbereinigungsbehörde im Prozeß vertreten werde oder daß diese anstelle der Teilnehmergemeinschaft zur Abgabe prozeßerheblicher Erklärungen befugt sei. Die Spruchstelle ist auch nicht Beschwerdebehörde und daher auch nicht vertretungsbefugt, wenn eine Angelegenheit der Teilnehmergemeinschaft im Streite ist (§§ 18 Abs. 3, 141 Abs. 1 Satz 2 FlurBG).

17

Da die Beklagte somit nicht befugt war, mit der der Teilnehmergemeinschaft zustehenden Gegenforderung aufzurechnen, ist die Aufrechnung unwirksam. Es ist auch durchaus denkbar, daß die Teilnehmergemeinschaft gar nicht aufrechnen will. Die Unwirksamkeit der Aufrechnung hat zur Folge, daß die rechtskräftig festgestellte Forderung der Kläger nicht erloschen ist. Dementsprechend war sie den Klägern nebst Prozeßzinsen (vgl. BVerwGE 7, 95;  14, 1)zuzuerkennen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 2.100 DM, für die Revisionsinstanz auf 661 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul