§ 141 FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Amtliche Abkürzung
- FlurbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7815-1
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
- 1.Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
- 2.Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
- 3.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, dass zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.