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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1976, Az.: BVerwG II B 50.76

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache hinsichtlich der Rechtsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Kriminalkommissar-Bewerber ; Beschränkte richterliche Überprüfbarkeit der Feststellung beamtenrechtlicher Eignung; Voraussetzungen der Bezeichnung im Sinne des § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO im Fall des Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG II B 50.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1976 - AZ: VI A 1652/74

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinn zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - innerhalb der Beschwerdefrist - durch Anführung wenigstens einer bisher höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet werden; außerdem muß der Grund angeführt werden, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die Beschwerde trägt in erster Linie vor (unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung), das Verfahren sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil erstmals "der Fall der Einstufung eines Polizeibeamten zu bewerten" sei, der aus dem Dienst bei der Schutzpolizei in den Dienst der Kriminalpolizei überwechselt; es sei zu klären, ob für diese "Umsteige" hinsichtlich der Frage der Eignung für die Zulassung zur Ausbildung als Kriminalkommissar-Bewerber die gleichen Beurteilungskriterien zugrunde zu legen seien wie bei Bewerbern, die unmittelbar in den kriminalpolizeilichen Dienst eingestellt wurden. Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, beanstandet die Beschwerde, daß das Berufungsgericht die mit mangelnder Eignung begründete Nichtzulassung des Klägers zur Ausbildung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Dienst für Rechtens erklärt hat; sie ist der Auffassung, bei gebotener Berücksichtigung der vom Kläger bisher im Bereich der Schutzpolizei erbrachten Leistung habe der Beklagte die Frage der Eignung des Klägers nicht verneinen und das Berufungsgericht diese Bewertung nicht bestätigen dürfen.

4

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage, die der Beantwortung durch das Revisionsgericht bedürftig wäre, nicht aufgeworfen. Durch das vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Urteil des Senats vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II C 25.71 - (Buchholz [Polizeibeamtenrecht Nordrhein-Westfalen] 236.17 Nr. 1) ist geklärt, daß zu den Rechtsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Kriminalkommissar-Bewerber gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1966 (GV. NW. S. 397) "Eignung, Befähigung und Leistung" gehören. Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das vorbezeichnete Urteil mit weiteren Nachweisen) geklärt, daß die Feststellung beamtenrechtlicher "Eignung" ein der richterlichen Prüfung nur beschränkt unterliegender Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn ist, der im Verwaltungsstreitverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Begriff der (mangelnden) Eignung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt wurde, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden.

5

Eine Rechtsfrage, die gleichwohl höchstrichterlicher Beantwortung noch bedürftig wäre, wird durch das oben sinngemäß wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht aufgeworfen; insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, daß die nur beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung über die Eignungsfrage gleicherweise bei einem Beamten gegeben ist, der den polizeilichen Dienst bei der Kriminalpolizei begonnen hatte, wie bei einem Beamten, der, wie der Kläger, aus dem Bereich der Schutzpolizei in den der Kriminalpolizei übergewechselt ist. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang in Wahrheit geltend, daß der Beklagte bei der Beantwortung der Eignungsfrage für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Dienst den früheren Leistungen des Klägers als Beamter der Schutzpolizei zu geringes Gewicht beigemessen habe. Ob dies der Fall ist, berührt aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft allein die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles.

6

Die Beschwerde macht weiter geltend (unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung), es bedürfe auch der grundsätzlichen Klärung, "ob und in welchem Umfang das Behaupten des beklagten Landes, wie viele Planstellen jeweils zur Verfügung gestellt werden können, bzw. müssen, überprüfbar ist". Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, will die Beschwerde mit diesem Vorbringen geltend machen, daß das beklagte Land die Kapazität der im gehobenen kriminalpolizeilichen Dienst zur Verfügung stehenden Planstellen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe und daß das Berufungsgericht die Angaben des beklagten Landes über den voraussichtlichen Bedarf an Beamten des gehobenen kriminalpolizeilichen Dienstes "trotz der ausdrücklichen Forderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung" vor dem Berufungsgericht hingenommen habe, ohne weitere Ermittlungen anzustellen.

7

Mit diesem Vorbringen ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. In Wahrheit stellt sich dieses Beschwerdevorbringen vielmehr allenfalls als die Rüge dar, das Berufungsgericht habe entgegen der ihm durch § 86 Abs. 1 VwGO auferlegten Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, wie groß der Bedarf an Nachwuchskräften für den gehobenen kriminalpolizeilichen Dienst voraussichtlich sein werde. So verstanden genügt das Beschwerdevorbringen aber nicht den durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangel gestellten Anforderungen. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Tatsachen dargelegt sind, die den Verfahrensmangel ergeben. Hierzu bedarf es, wenn eine Aufklärungsrüge erhoben werden soll, der substantiierten Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht auch ohne Beweisantritt hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel insoweit in Betracht gekommen wären und welches andere - dem Beschwerdeführer günstigere - Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1968 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8]). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es enthält vor allem keinerlei substantiierte Darlegungen des Inhalts, daß das Berufungsurteil den "voraussichtlichen Bedarf", von der die Zulassung zur Ausbildung als Kommissar-Bewerber abhängig gemacht werden durfte, unrichtig eingeschätzt habe und daß ferner der Kläger bei zutreffender Einschätzung dieses Bedarfs, und zwar auf Grund der Erhebung bestimmter Beweise, in den Kreis der für die Ausbildung als geeignet angesehenen Bewerber hätte einbezogen werden müssen.

8

Ferner macht die Beschwerde (unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung) geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob für die zur Verfügung stehenden freien Planstellen, die wie oben ausgeführt, in höherem Maße vorhanden sind, als Bewerber, das Land Nordrhein-Westfalen zu Recht Kommissare aus dem Bereich der Schutzpolizei zum Überwechseln in den Bereich der Kriminalpolizei bewegt".

9

Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Sie hat sich mit diesem Vorbringen vielmehr erneut in den Bereich der der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich verschlossenen behördlichen Personalauslese begeben; denn sie will offenbar rügen, daß angesichts des bestehenden Bedarfs an Kriminalkommissaren - entgegen der Verwaltungsübung - kriminalpolizeilich bereits geschulte Beamte des mittleren Dienstes, wie der Kläger, bei der Auswahl für die Ausbildung als Kriminalkommissar-Bewerber den noch nicht kriminalpolizeilich ausgebildeten Schutzpolizeibeamten des gehobenen Dienstes vorzuziehen seien. Darüber kann ein Gericht aber nicht befinden; und insoweit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Übrigens verkennt die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch, daß dieses Vorbringen selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet worden wäre. Dem angefochtenen Urteil sind nämlich weder Feststellungen des Inhalts zu entnehmen, daß freie Planstellen "in höherem Maße vorhanden sind als Bewerber", noch Feststellungen des Inhalts, daß Schutzpolizeibeamte des gehobenen Dienstes bei der Auswahl als Kriminalkommissar-Bewerber gegenüber der Gruppe des Klägers - Kriminalbeamte des mittleren Dienstes - bevorzugt werden. Feststellungen dieses Inhalts könnten also, wenn sie entscheidungserheblich wären, erst nach Aufhebung des Berufungsurteils, Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung getroffen werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision aber nur dann zugelassen werden, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich in dem erstrebten Revisionsverfahren unmittelbar, also ohne Aufhebung des Berufungsurteils, Rückverweisung und weitere Sachaufklärung stellt (Bundesverwaltungsgericht, u.a. Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG III B 54.60 - [NJW 1961, 1229] und vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 -). Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Schmitt
Dr. Idel
Meyer