Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1972, Az.: BVerwG VI B 57.71
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung dienstlicher Fürsorgepflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 57.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.09.1971 - AZ: V OVG A 47/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Oktober 1972
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist erfolglos. Es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90, 91, 92 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]] sowie vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 und von 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78]). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde führt in ihrem Teil I lediglich aus, es sei die Verletzung der Rechtsgrundsätze über die Fürsorgeplicht zu rügen, das Berufungsgericht habe diese Rechtsgrundsätze nicht richtig gesehen, aus seinen Feststellungen könne nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Personalakten der Klägerin (in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht) nachdrücklich genug angefordert habe. Mit derartigen Angriffen auf die Rechtsauffassung und die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (so u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - und vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 -). Selbst wenn ein Gericht eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat, gibt dies allein der Rechtssache noch nicht grundsätzliche Bedeutung (so u.a. Beschlüsse vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - und vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 -). Im übrigen könnte hier die Frage, ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt oder nicht, der Sache schon deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung geben, weil die Beantwortung von den tatsächlichen Umständen des Falles abhängig ist (so auch Beschluß vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - mit weiteren Nachweisen).
Mit dem Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsurteil stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 - BVerwG VI C 58.65 - (BVerwGE 26, 65), nach welchem bei Spannungen innerhalb eines Lehrkörpers der Störer und nicht das Opfer zu entfernen sei, ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Denn es ergibt sich daraus nicht, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen von jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (Beschluß vom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71 -). Unterschiede im Ergebnis, die auf Unterschieden der tatsächlichen Umstände und der Würdigung beruhen, sind keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 -). Das Berufungsurteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vertreten worden ist. Daß in übrigen gerade insoweit die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles zu verschiedenen Ergebnissen führen können, zeigt deutlich das vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. S. 70 erwähnte Urteil vom 23. Juni 1965 - BVerwG VI C 107.62 -.
Mit dem Vorbringen, die in der Klage als Beweis angebotene Vernehmung des Schulleiters W. sei vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht durchgeführt worden, der in der Berufungsinstanz schriftsätzlich gestellte Antrag, die den Schulleiter W. betreffenden Disziplinarvorgänge beizuziehen, sei mißdeutet worden, will die Beschwerde wohl den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2. Nr. 3 VwGO geltend machen. Die Beschwerde meint, die Erhebung der angebotenen Beweise hätte ergeben, daß der Schulleiter W. aus sachfremden Motiven die Wiedereinstellung der Klägerin in Pinneberg hintertrieben habe und daß sein Verhalten für die Dienstunfähigkeit der Klägerin ursächlich gewesen sei. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des §.132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, hat jedoch das Beschwerdegericht von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob es diese für rechtlich einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 16. November 1971 - BVerwG VI B 7.71 - und vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 -). Nach der vom Berufungsgericht sowohl zur Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin als auch zu ihrem Begehren, gerade in Pinneberg wieder beschäftigt zu werden, dargelegten Rechtsauffassung aber konnte es schon aus. Rechtsgründen auf das Verhalten des Schulleiters W. überhaupt nicht ankommen. Das Berufungsgericht brauchte sich daher nicht als gehalten anzusehen, in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen. Da schon hiernach ein Verfahrensmangel nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob nicht ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten ist, daß nicht bis zum Abschluß der Vorinstanz eindeutig - gegebenenfalls durch einen hier nicht gestellten Antrag nach § 86 Abs. 2 VwGO - zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensmangel betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 -).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für des Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier