Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1971, Az.: BVerwG I WB 41/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 41/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 43, 261 - 262
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Möllhoff, Hauptfeldwebel Blöhse als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller führte unter dem 21. Januar 1971 darüber Beschwerde, daß es ihm als Soldat nicht möglich sei, am Bewährungsaufstieg teilzunehmen, obwohl er in eine auf A 9/10 herabdotierte Stelle (Vermessungs- und Erkennungsoffizier) eingewiesen sei. Dadurch, daß dieses bei Bund, Ländern und Gemeinden möglich sei, werde gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen.
Auf den gelegentlich einer Anhörung durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - gegebenen Hinweis, daß sein Beschwerdeanliegen nicht vom Vorgesetzten zu vertreten, sondern Ausfluß der Gesetzeslage sei, begründete der Antragsteller sein Vorbringen am 15. Februar 1971 nunmehr damit, daß der BMVg seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Dies folge daraus, daß er nichts unternommen habe, um beim Erlaß des 2. Besoldungsneuregelungsgesetzes "das Verzahnungsamt" durchzusetzen.
Der BMVg verwies den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 29. März 1971 auf Artikel 1 § 1 Ziffer 18 Punkt 5 des ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsgesetzes in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl I, 208), demzufolge der Dienstgrad Hauptfeldwebel am 1. Juli 1971 nach Maßgabe des Haushaltsplans für bis zu 10 % der Gesamtzahl der für diesen Dienstgrad ausgebrachten Planstellen in die Besoldungsgruppe A 9 aufgenommen worden ist, und befragte den Antragsteller, ob seinem Anliegen damit Rechnung getragen sei. Der Antragsteller gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden, sondern erklärte unter dem 6. April 1971 nunmehr, daß das Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz zwar die Besoldungsgruppe A 9 für 10 % der Hauptfeldwebel erbringe, in Anbetracht der Beibehaltung des alten Dienstgrades nicht jedoch den sozialen Aufstieg, wie dies vergleichsweise bei den Beamten gehandhabt werde. Es liege daher immer noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Der BMVg hat die Sache daraufhin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unzulässig. Der Antragsteller erstrebe eine generelle, nur im Weg der Änderung des Laufbahnrechts zu verwirklichende Neuregelung und damit nicht den Erlaß einer dienstlichen Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 VBO. Der angeblich in der jetzt gegebenen gesetzlichen Regelung liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz könnte nicht im Wehrbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Sofern der Antragsteller die Einweisung in eine höherwertige Stelle anstrebe, sei allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Der Antragsteller hat demgegenüber erklärt, er strebe keine generelle Neuregelung des Laufbahnrechts an. Er fühle sich in seinem Falle durch die ungleiche Behandlung der Beamten, Richter und Soldaten in seinen Rechten verletzt. Es gehe ihm um die Erweiterung der Rechtsverordnung, die der BMVg für die Beamten seines Ressorts nach dem Beamtenbesoldungsgesetz erlassen habe. Lediglich formelle Unterschiede in der Laufbahngestaltung rechtfertigten den Ausschluß von Besoldungsleistungen nicht.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den § 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Der zur Begründung seines Antrages von dem Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der BMVg seine Fürsorgepflicht verletzt habe, weil er nichts unternommen habe, um das Verzahnungsamt nebst entsprechender Dienstgradänderung für die Soldaten durchzusetzen, betrifft in keinem Fall die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten im Sinne des § 10 Abs. 3 SG. Sofern überhaupt könnte das Thema nur im Rahmen einer Prüfung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland, und aus § 31 SG behandelt werden. § 31 SG ist indessen in § 17 Abs. 1 VBO ausdrücklich nicht aufgeführt. Dem Wehrdienstgericht ist nach ständiger Rechtsprechung im wesentlichen nur die Befugnis übertragen worden, über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung beruhen, nicht aber über Rechte und Pflichten, die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängen und vom Dienstherrn, nicht vom Vorgesetzten zu erfüllen sind (vgl. BDH 4, 169). Die vom Antragsteller begehrte Änderung der besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelung der Soldaten ist eindeutig keine Frage des Über- und Unterordnungsverhältnisses, sondern des Status.
2.
Abgesehen davon kann mit dem Antrag aus § 17 VBO nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Die Änderung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung stellt nach, ständiger Rechtsprechung keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. März 1970 - I WB 153/69). Auch das hier begehrte Tätigwerden im Sinne eines Vorschlags zur Änderung eines von den gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 77 GG zu beschließenden Gesetzes ist keine solche dienstliche Maßnahme, deren Durchsetzung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG vom Wehrdienstgericht begehrt werden könnte. Die Initiative zum Erlaß eines Gesetzes erfolgt nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen militärischen Vorgesetzten und Untergebenen. Das Gesetzgebungsverfahren stellt eine Einheit dar, dessen einzelne Akte rechtlich nicht gesondert betrachtet werden können Die beteiligten Staatsorgane werden hierin als solche und nicht als Träger von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten tätig. Dementsprechend kann auch nur jeweils das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Tätigkeit, nämlich das betreffende Gesetz, und auch das nur unter den im Grundgesetz, in den Länderverfassungen und in den Verfahrensgesetzen der jeweiligen Verfassungsgerichteumschriebenen Voraussetzungen angefochten werden, nicht aber das Verhalten des jeweils beteiligten Staatsorganes für sich. Auf das Tätigwerden des Gesetzgebers aber kann grundsätzlich nicht geklagt werden (vgl. BVerfG 1, 97, 100; Maunz/Dürig, GG Art. 19 Abs. 4 RdNr. 18 a.E.).
Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn die erstrebte Änderung, wie der Antragsteller meint, bisher nur seine Person erfassen würde, da die gleichen Verhältnisse bei anderen Hauptfeldwebeln überhaupt nicht gegeben seien. Denn auch in diesem Falle kann eine Änderung der bestehenden Rechtslage nur auf dem dafür vorgesehenen Wege der Gesetzgebung herbeigeführt werden. Die Auffassung des Antragstellers, daß er mit der erstrebten Sonderregelung keine generelle Neuregelung herbeizuführen beabsichtige, trifft daher nicht zu.
3.
Mit Rücksicht auf die unter 2. entwickelten Grundsätze kommt auch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht mehr in Betracht. Daß der Antragsteller darüber hinaus die Einweisung in eine dem Bewährungsaufstieg vergleichbare höherwertige Stelle erstrebt, die die Verweisung jedenfalls aus diesem Grunde noch rechtfertigen könnte, hat der Senat dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen vermocht. Hiergegen spricht insbesondere, daß es ihm nach seinem Schreiben vom 6. April 1971 in erster Linie nur um den "sozialen Aufstieg" geht.
Der Antrag war demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Saalmann
Möllhoff
Blöhse