Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1970, Az.: BVerwG I WB 153/69
Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit mangelnder finanzieller Versorgung der wehrpflichtigen Angehörigen der Bundeswehr mit den Gepflogenheiten eines sozialen Rechtsstaates; Dienst in der Bundeswehr als mögliche Beeinträchtigung bei der Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten; Unzulässigkeit eines Antrags hinsichtlich des Begehrens besserer finanzieller Versorgung eines Wehrpflichtigen mangels Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 153/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die generelle Neuregelung von Besoldung, Versorgung oder Urlaub sowie eine entsprechende Initiative des BMVtdg kann vor dem Wehrdienstsenat nicht erstritten werden.
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hinrichs, Obergefreiter Binder als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller, der seit dem 1. Oktober 1968 Grundwehrdienst leistet, beschwerte sich unter dem 29. September 1969 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) darüber, daß es ihm infolge seines Dienstes bei der Bundeswehr nicht möglich sei, "die erforderliche politische Meinungsbildung anläßlich der Bundestagswahl zu betreiben". Der Dienst in der Bundeswehr beeinträchtige die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Pflicht entscheidend. Unzumutbare Einschränkungen in örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht machten eine gezielte Information unmöglich. Er sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht in der Lage, in seinem Wahlkreis Wahlveranstaltungen zu besuchen, um so die Grundlage für die Auswahl des örtlichen Kandidaten zu gewinnen. Er beschwere sich daher gegen folgende "Hindernisse":
- a)
Völlig unzureichende finanzielle Versorgung lasse einen Lebenswandel nach heutigem Standard nicht zu;
- b)
mangelnde Möglichkeiten der Standortwahl;
- c)
unzumutbare Freizeitbeschränkung.
Auf den Hinweis des BMVtdg, nach, der Wehrbeschwerdeordnung seien Beschwerden gegen gesetzliche Regelungen nicht zulässig, erläuterte der Antragsteller unter dem 21. Oktober 1969 sein Begehren wie folgt:
Durch die Wehrbeschwerdeordnung würden Beschwerden gegen gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der BMVtdg habe die Aufgabe, Gesetze und Ausführungsbestimmungen vorzuschlagen, und müsse bei der Formulierung dieser Vorschläge im Interesse der davon Betroffenen berücksichtigen, daß wohl kein Bundestagsabgeordneter eine 18-monatige Dienstzeit bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger abgeleistet habe. Da das Petitionsrecht für Angehörige der Bundeswehr eingeschränkt sei, habe er kaum andere Möglichkeiten, seine Kritik an die zuständige Stelle zu bringen. Nach den Menschenrechten dürfe niemand zur Zugehörigkeit zu einer Organisation gezwungen werden und habe jedermann das "Recht zu einem gerechten und günstigen Lohn, der menschenwürdiges Leben sichert". Beide Rechte gälten für wehrpflichtige Angehörige der Bundeswehr nicht mehr, ihre Einschränkung könne bei der herrschenden Wehrungerechtigkeit nicht geltend gemacht werden. Derentwegen müsse insbesondere der vorher erreichte Lebensstandard sichergestellt werden. Er selbst sei von diesen Behinderungen sehr stark betroffen, da er - trotz der Versicherung, daß an eine Einberufung nicht gedacht werde - aus dem zweiten Semester eines Ingenieurstudiums heraus eingezogen worden sei. - Weitere Ausführungen befassen sich mit einem bei seinem Staffelchef mündlich vorgetragenen Urlaubsgesuch für den Besuch von Wahlveranstaltungen. Sie enthalten den Hinweis, daß eine Beschwerde insoweit wegen der bevorstehenden Kommunalwahlen in seinem Heimatwahlkreis aktuell bleibe.
2.
Der BMVtdg wertete die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung und legte diese dem Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Bitte um Zurückweisung vor. Der Antrag, sei unzulässig, da er sich nicht gegen eine unrichtige Behandlung des Antragstellers durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr richte, sondern gegen gesetzliche Regelungen. Über die Ablehnung eines mündlich gestellten Urlaubsantrags zum Besuch einer Wahlveranstaltung werde der Kommandeur des Luftwaffenparkregiments ... als zuständiger Vorgesetzter entscheiden.
3.
Der Antragsteller begehrte gegenüber dem Senat sinngemäß die Feststellung, daß die finanzielle Versorgung der wehrpflichtigen Angehörigen der Bundeswehr mit den Gepflogenheiten eines sozialen Rechtsstaates nicht vereinbar sei, die Möglichkeiten der Standortwahl unzureichend seien und die Urlaubsvorschriften erweitert werden müßten. Zur Begründung führte er aus, der BMVtdg habe auf Grund der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und der §§ 30 und 31 SG die Voraussetzungen zu schaffen, welche die Wehrpflichtigen in die Lage versetzten, ihre Rechte aus den §§ 6 und 8 SG wahrzunehmen.
In seiner Erwiderung wies der BMVtdg noch darauf hin, daß die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr eine bestimmte Organisation, Gliederung und Dislozierung erfordere. Diesem Erfordernis könne nicht entsprochen werden, wenn die Aufteilung der Soldaten auf Truppenteile und Standorte nach den Interessen der Wehrpflichtigen erfolgen würde.
4.
Soweit in der Beschwerde die Ablehnung eines Antrags auf Dienstbefreiung zum Besuch einer Wahlveranstaltung am Heimatort des Antragstellers geltend gemacht worden ist, ist sie dem Kommandeur des Luftwaffenversorgungsbereichs 2 mit der Bitte um Weiterleitung an den zur Entscheidung zuständigen Vorgesetzten übersandt worden.
II
Die Beschwerde über die Ablehnung eines Antrags auf Dienstbefreiung zum Besuch von Wahlveranstaltungen ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Soweit der Senat noch mit der Sache befaßt ist, ist der gestellte Antrag unzulässig:
1.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind.
a)
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Antragsteller vor dem Wehrdienstsenat nicht in zulässiger Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Geld- und Sachbezüge sowie auf Versorgung geltend machen. Denn dieser Anspruch ist nicht in den in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO einzeln aufgeführten Vorschriften des Soldatengesetzes geregelt, sondern, wie der Antragsteller auch nicht verkennt, in dessen § 30. Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist aber nach § 59 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtsweg, d.h. der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, gegeben (BDH Beschlüsse vom 11. Februar 1963 - WB 24/61 - und vom 25. Juli 1962 - WB 35/61).
b)
Aber auch auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) kann der Antragsteller sein Begehren aus dem gleichen Grunde - mangels Aufführung des § 31 SG in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - von vornherein nicht stutzen.
2.
Davon abgesehen erweist sich der Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens besserer finanzieller Versorgung der Wehrpflichtigen als auch hinsichtlich der Forderung nach Ausdehnung der Möglichkeiten der Standortwahl wie nach Erweiterung der Urlaubsvorschriften auch noch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 WBO als unzulässig. Danach kann mit einem Antrag an den Wehrdienstsenat nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung eines Vorgesetzten, hier des BMVtdg, rechtswidrig sei. Unter "Maßnahme" im Sinne dieser Bestimmung ist aber nur ein hoheitliches Tätigwerden des Vorgesetzten gegenüber bestimmten Soldaten als Untergebenen in einem bestimmten Einzelfall und im Verhältnis der besonderen militärischen Über- bzw. Unterordnung zu verstehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. November 1967 - I (II) WB 12/66), unter einer "Unterlassung" demzufolge das Unterbleiben eines solchen Tätigwerdens, wiederum in einem bestimmten Einzelfall. Daran fehlt es hier: Mit seinem Antrag auf Verbesserung der finanziellen Versorgung von Wehrpflichtigen erstrebt der Antragsteller eine generelle, zudem nur im Wege der Gesetzesänderung zu verwirklichende Neuregelung der Besoldung und Versorgung der Wehrpflichtigen. Seine Forderung auf Anpassung der Möglichkeiten der Standortwahl an die Interessen der Wehrpflichtigen hat ebenfalls eine allgemeine Neuregelung zum Ziel, hier überdies auf dem Gebiet der Organisation, auf dem die Möglichkeit der Verletzung der gegebenen Rechtsstellung des einzelnen Soldaten in aller Regel und auch hier von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. Juli 1969 - I WB 75/69). Schließlich bezweckt auch das Verlangen nach einer Erweiterung der Urlaubsvorschriften eine generelle Änderung der bestehenden Regelung, vgl. §§ 28, 72 Abs. 1 Nr. 3 SG, Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1967 - VMBl S. 209, und nicht nur eine anhand der bestehenden Regelung zu beurteilende konkrete Maßnahme, wie es die Erteilung eines bestimmten Urlaubs darstellt.
Die Änderung eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer organisatorischen Regelung stellen sonach keine "dienstlichen Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Aber auch der Vorschlag der Änderung eines - von den gesetzgebenden Körperschaften nach Art. 77 GG zu beschließenden - Gesetzes oder einer von der Bundesregierung zu beschließenden Rechtsverordnung wie der Soldatenurlaubsverordnung ist keine solche "dienstliche Maßnahme", deren Durchsetzung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) vom Wehrdienstsenat begehrt werden könnte. Durch die Initiative zum Erlaß eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung wird keine dienstliche Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen militärischem Vorgesetzten und Untergebenen getroffen. Das Gesetzgebungsverfahren und das Verfahren zum Erlaß von Rechtsverordnungen stellen jeweils eine Einheit dar, deren einzelne Akte rechtlich nicht gesondert betrachtet werden können. Die beteiligten Staatsorgane werden hierin als solche und nicht als die Träger von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten tätig. Dementsprechend kann auch nur jeweils das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Tätigkeit, nämlich eben das betreffende Gesetz oder die betreffende Rechtsverordnung, und auch das nur unter den im Grundgesetz, in den Länderverfassungen und in den Verfahrensgesetzen der jeweiligen Verfassungsgerichte umschriebenen Voraussetzungen angefochten werden, nicht aber das Verhalten des jeweils beteiligten Staatsorgans für sich. Auf das Tätigwerden des Gesetzgebers kann ohnehin grundsätzlich nicht geklagt werden (vgl. BVerfGE 1, 97, 100; Maunz/Dürig, GG Art. 19 Abs. 4 RdNr. 18 a.E.).
3.
Nach den unter 2. entwickelten Gedanken kommt auch eine Verweisung nach § 18 Abs. 3 WBO nicht in Betracht. Dem Antragsteller bleibt es aber unbenommen, seinen Antrag von sich aus bei dem örtlich zuständigen Gericht eines anderen Rechtswegs oder etwa auch beim Wehrbeauftragten des Bundestages (vgl. § 7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 - BGBl. I, 652) einzubringen, wenn er deren Zuständigkeit für gegeben erachtet. Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG ist bezüglich der Soldaten nur insoweit über die allgemein geltenden Schranken hinaus (vgl. Maunz/Dürig, GG Art. 17 RdNr. 43) eingeschränkt, als gemeinschaftliche Beschwerden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO unzulässig sind.
4.
Die Beschwerde war demnach insgesamt zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Hinrichs
Binder