Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1977, Az.: BVerwG VI B 41.76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI B 41.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 04.02.1975 - AZ: 6 K 37/74
OVG Koblenz - 26.05.1976 - AZ: 2 A 49/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist erfolglos.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß jedoch gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 bis 92], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78] sowie vor allemvom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 62.74 - undvom 1. Oktober 1975 - BVerwG VI B 59.75 -).

3

An einer in dieser Weise erforderlichen Darlegung von konkreten Rechtsfragen fehlt es hier.

4

In der Beschwerde wird insoweit ausgeführt, daß die Klägerin unstreitig nach BesGr. A 12 besoldet werde, während andere Kolleginnen, die denselben Dienst getan hätten, nach BesGr. A 13 oder A 14 besoldet würden. Hierzu sei das Gericht nach dem Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung gekommen, die Rechtsnatur der Dienstbezüge sei jedoch nach wie vor umstritten, entgegen dem Alimentationsprinzip werde auch die Forderung nach einem öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelt erhoben, das Leistungsprinzip müsse im Zusammenhang mit der Reform des öffentlichen Dienstes stärkere Beachtung finden; nach alledem ergebe sich, daß die zugrundeliegende Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sei.

5

Diese Ausführungen mögen für die Behandlung rechtspolitischer Fragen in Zukunft von Interesse sein, mit ihnen wird jedoch eine konkrete Rechtsfrage dieses Falles nicht in einer dem Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 entsprechenden Weise bezeichnet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entspricht, ohne klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen, dem geltenden Recht.

6

Eine konkrete Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerde zu einer von ihr für möglich gehaltenen Verletzung der Fürsorgepflicht. Denn ob eine Fürsorgepflichtverletzung vorliegt, ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, die einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehren (vgl. auch insoweitBeschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).

7

Daß aus einer etwa unrichtigen Behandlung anderer Kolleginnen der Klägerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht hergeleitet werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Insoweit ergeben sich keine klärungsbedürftigen Fragen.

8

Soweit die Beschwerde ausführt, das Verhältnis von wissenschaftlich-pädagogischer Ausbildung und praktisch beeinflußter Erfahrungen im Zusammenhang mit real geleisteter Tätigkeit sei grundsätzlich zu klären, gilt das gleiche, was oben zu der ersten in der Beschwerde angeführten Frage ausgeführt ist.

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert