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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1975, Az.: BVerwG VI B 59.75

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 59.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.05.1974 - AZ: III 188/72
VGH Baden-Württemberg - 25.03.1975 - AZ: X 881/74

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Oktober 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1975 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des. Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 18 = BVerwGE 13, 90] sowie vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - und vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78]). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde führt lediglich aus, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision zu Unrecht versagt, es handele sich im vorliegenden Falle um eine Grundsatzfrage, die Entscheidung verstoße gegen § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine derart formelhafte Wortfolge entspricht nicht den nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Beschwerde zu stellenden Anforderungen (Beschlüsse vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 - und vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 -). Die weiteren Ausführungen der Beschwerde enthalten nach ihrer eigenen Darstellung nur solches Vorbringen, mit dem sie die Revision begründen will. Mit derartigen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann jedoch die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (u.a. Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).

3

Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden.

Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier