Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1974, Az.: BVerwG VI B 10/74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 10/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.09.1973 - AZ: V OVG A 58/70
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. September 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdeschrift anscheinend geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u. a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, dargelegt und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesem Darlegungserfordernis genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch auf Höherstufung nach der BesGr. A 14 weder nach der niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung noch nach der niedersächsischen Kommunal-Versorgungsanpassungs-Verordnung zusteht. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch nicht ohne weiteres grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u. a. Beschluß vom 7. März 1973 - BVerwG VI B 20.73 - mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde verkennt offensichtlich den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen einer Revisions- und einer Beschwerdebegründung (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1974 - BVerwG VI B 25.74 - mit Nachweisen).
Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist eine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn nicht zu entnehmen. Die formelhafte Wortfolge, daß die Sache "grundsätzliche Bedeutung" habe, entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 -). Dem Beschwerdegericht ist auch nicht zuzumuten, einer umfangreichen, wenig übersichtlichen und geordneten Beschwerdeschrift, wie sie hier vorgelegt worden ist, im Wege wohlwollender Interpretation das zu entnehmen, was zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99; HFR 1973, 454]). Abgesehen davon berührt das Anliegen des Klägers, in seinem Falle eine versorgungsrechtliche Anpassung an die strukturelle Verbesserung der Besoldung der leitenden Wahlbeamten in den Landkreisen zu erlangen, weitgehend rechts- und besoldungs politische Fragen. Zur Beantwortung solcher Fragen sind die Gerichte nicht berufen (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - BVerwG II B 53.72 - und vom 28. Mai 1973 - BVerwG II B 15.73 -).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Insoweit wird von der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt, das Berufungsgericht hätte die Sache aus den in der Beschwerdeschrift S. 22 - 24 näher dargelegten Gründen vertagen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig und ordnungsgemäß (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) geltend gemacht ist (was schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung mit den Beteiligten zu erörtern - vgl. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - mit Nachweisen). Der durch seinen derzeitigen Prozeßbevollmächtigten auch in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Kläger hat jedenfalls den etwaigen Mangel nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gerügt, obwohl dazu Gelegenheit gewesen wäre. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter auch keine Verlegung des Termins beantragt. Unter diesen Umständen ist gemäß § 295 ZPO, § 173 VwGO ein Rügeverzicht eingetreten, der auch im Revisionsverfahren zu beachten wäre (vgl. BVerwGE 8, 149; Beschluß vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.