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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1975, Az.: BVerwG VI B 62/74

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Besoldung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 62/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.07.1972 - AZ: II A 222/71
OVG Niedersachsen - 26.04.1974 - AZ: V OVG A 125/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. April 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 435 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden oder eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68-, vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 - und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).

3

Die Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

4

Wie sich schon aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schon darin gesehen werden, daß sich das Berufungsurteil - wie die Beschwerde ausführt - in tatsächlicher Hinsicht nicht nur für die Klägerin, sondern für eine ganze Berufsgruppe auswirkt.

5

Die Beschwerde sieht offenbar unter der von ihr angenommenen Gefahr, daß sich aus der Auffassung des Berufungsgerichts unterschiedliche Folgen für verschiedene Gruppen der Gewerbeoberlehrer ergeben könnten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein in der von der Beschwerde für unrichtig gehaltenen Auslegung des § 24 b Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung des 8. Besoldungsänderungsgesetzes vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 203), wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Beschwerde meint, für den Fall der Klägerin komme es nach dem Wortlaut der Vorschrift auf den Zeitpunkt an, in dem die Überleitung für den Beamten wirksam geworden sei, während das Berufungsgericht darauf abstelle, wann der Bedienstete Beamter des höheren Dienstes geworden sei. Die Beschwerde läßt bei diesem gesamten Vorbringen - von dem übrigens zweifelhaft sein kann, ob damit eine Rechtsfrage in dem erforderlichen Maße konkret bezeichnet ist (vgl. dazu insbesondere Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI 3 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]) - völlig außer acht, daß es sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht um eine Frage der Auslegung des § 24 b LBesG handelt - insoweit meint auch das Berufungsgericht, daß es auf die Überleitung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 ankomme -, sondern allein um die Wirkung von zulässigen Sondervorschriften, hier des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministers vom 4. Juni 1965 (MBl. Nds. S. 688). Die gesamte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist, wenn nicht überhaupt überzeugend, so jedenfalls einleuchtend. Eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren, die Voraussetzung einer Zulassung der Revision wäre, wäre nicht zu erwarten, weil es letztlich darauf nicht ankommt: Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß Rechtsgrundlage für das Klagebegehren nur ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung sein könnte, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verschulden voraussetzt. Als solches käme hier nur ein Rechtsanwendungsverschulden in Betracht. Dieses aber wäre in einem solchen Fall, in welchem eine (nach Meinung der Beschwerde) nicht zweifelsfreie Rechtsfrage in vertretbarer, sogar einleuchtender Weise ausgelegt worden ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen, zumal wenn Instanzgerichte diese Auslegung gebilligt haben (vgl. u.a. BVerwGE 14, 222 [229 bis 231] [BVerwG 07.06.1962 - BVerwG II C 15.60] und Urteile vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 - sowie Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 59.73 -). Aus den gleichen Gründen ist auch bereits im Beschluß vom 20. Februar 1974 - BVerwG VI B 67.73 - die Zulassung der Revision abgelehnt worden. Für einen Ausschluß eines Rechtsanwendungsverschuldens kann in diesem Fall auch der rechtskräftige Beschluß des Berufungsgerichts vom 12. März 1974 - V OVG C 3/72 - (ZBR 1974, 230 = DÖD 1975, 32) nicht außer Betracht bleiben.

6

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 435 DM festgesetzt.