Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1974, Az.: BVerwG VI B 67.73
Verfahrensrecht; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Auslaufendes Recht; Beamtenrecht; Abfindung und BDA; Fürsorgepflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 67.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.06.1972 - AZ: I A 45/72
- OVG Bremen - 21.05.1973 - AZ: II BA 125/72
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 6 Abs. 6 (F. 1960) Brem. Besoldungsges
- § 8 Abs. 2 (F. 1968) Brem. Besoldungsges
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1973 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.163 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin meint, die Rechtssache erhalte grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift durch die Frage, ob die bloße Zusicherung einer Abfindungsrente als Zahlung oder Gewährung einer Abfindung im Sinne des § 6 Abs. 6 Buchst. b des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. August 1960 (GBl. S. 95) anzusehen sei. Diese Frage sei für einen großen Kreis von Beamtinnen der Länder und des Bundes von Bedeutung.
Die von der Klägerin bezeichnete Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben. Grundsätzliche Bedeutung nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 - undvom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Für diese Erfordernisse genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und einen größeren Personenkreis betrifft(Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - undvom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 -). Vor allem aber kommt Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung nicht mehr geltenden oder auslaufenden Rechts ergeben, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu(Beschlüsse vom 23. November 1964 - BVerwG VI B 12.64-, vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - undvom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Nach § 6 Abs. 6 Buchst. b des in diesem Fall zur Anwendung kommenden Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. August 1960 (GBl. S. 95) wurden in der dort vorgesehenen Weise nicht berücksichtigt Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden war. Nach § 8 Abs. 2 Buchst. b des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (GBl. S. 251) jedoch werden nicht berücksichtigt Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Zu dieser Fassung stellt sich die von der Klägerin zur Vorgängervorschrift aufgeworfene Frage nicht mehr.
Im übrigen kann sie auch deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil es für deren Entscheidung auf die Beantwortung der Frage nicht ankommt. Die Klägerin sieht nach der zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts eine Fürsorgepflichtverletzung in dem Verhalten verschiedener Beamter der Beklagten, die ihr in den Jahren 1964/65 die unzutreffende Auskunft gegeben haben sollen, bereits die Zusicherung der Abfindungsrente wirke sich nachteilig auf das Besoldungsdienstalter aus; dadurch sei sie veranlaßt worden, sich das Abfindungskapital auszahlen zu lassen. Das Berufungsgericht sieht diese Auskünfte als zutreffend an und verneint deshalb bereits eine Ursächlichkeit für eine Für Sorgepflichtverletzung. Wollte man die Auskünfte entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als unrichtig ansehen, so käme es allein auf die Frage des Verschuldens an. Ein solches Verschulden aber wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Rechtsanwendungsverschuldens bei Auslegung einer nicht zweifelsfreien Rechtsfrage ohne weiteres zu verneinen (vgl. u.a. BVerwGE 14, 222 [229 bis 231] [BVerwG 07.06.1962 - BVerwG II C 15.60] undUrteile vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - undvom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 - sowieBeschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 59.73 -).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.163 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier