Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1971, Az.: BVerwG VI C 50.68
Beamtenrecht; Dienstpostenbewertung in Hessen; Kein Anspruch auf Stellenzulage bei Höherbewertung des Dienstpostens (entschieden für den Bereich der hessischen Justizverwaltung im Anschluss an BVerwGE 36, 192 u. 36, 218); Vorläufige Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der hessischen Landesverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 50.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.09.1968 - AZ: VI OE 134/68
Rechtsgrundlagen
- § 8 HBG
- § 92 Abs. 1 HBG
- § 21 Abs. 2 HBesG (F. 1957)
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 38, 269 - 275
- DÖD 1972, 75
- DÖV 1972, 579 (amtl. Leitsatz)
- JVBl. 1972, 131
- RiA 1972, 119
- ZBR 1972, 122
Amtlicher Leitsatz
Kein Anspruch auf höhere Besoldung bei höherer Bewertung des Dienstpostens (Ergänzung von BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] und 36, 218 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 55.68]).
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde als Justizoberinspektor mit Wirkung vom 1. Mai 1963 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 10 eingewiesen. Er war sodann beim Amtsgericht D. als Rechtspfleger in Grundbuchsachen tätig. Durch Urkunde vom 11. Juli 1968 wurde er zum Justizamtmann (BesGr. A 11) ernannt. Seitdem ist er beim Amtsgericht F. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1966 beantragte der Kläger, ihm ab 1. Juli 1966 "gemäß § 21 des Hessischen Besoldungsgesetzes und aus allen anderen Rechtsgründen" eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 10 und A 11 zu zahlen. Der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt (Main) wies diesen Antrag durch Bescheid vom 16. August 1966 zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 9. August 1967 zurückgewiesen.
Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide vom 16. August 1966 und vom 9. August 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn - den Kläger - für die Zeit ab 1. Januar 1966 monatlich den. Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr. A 10 und A 11 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sei nur hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1968 zu entscheiden. Diese zeitliche Begrenzung ergebe sich aus der Beförderung des Klägers zum Justizamtmann und der Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 11 mit Wirkung vom 1. Juli 1968. Der Kläger habe sein Begehren während des Berufungsverfahrens auch insoweit eingeschränkt. - Die Klage sei unzulässig, soweit ein Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1966 geltend gemacht werde. Denn das behördliche Vorverfahren habe sich entsprechend dem seinerzeit vom Kläger gestellten Antrag vom 6. Juli 1966 nur auf den Zeitraum ab 1. Juli 1966 erstreckt. (Wird näher ausgeführt.)
Das Verwaltungsgericht habe die für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1968 zulässige Klage mit Recht für unbegründet erachtet.
Der Kläger habe für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1968 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Besoldung nach der BesGr. A 11 oder auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen der BesGr. A 10 und A 11. Insbesondere stehe ihm dieser Betrag nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes - HBesG - vom 21. Dezember 1957 in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) sowie gemäß Nr. 11 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen (Anlage I Abschnitt II des Hessischen Besoldungsgesetzes) in der seit 1. Januar 1968 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 18. Dezember 1967 (GVBl. I S. 209) als Stellenzulage zu. Der Kläger habe unstreitig nicht die Obliegenheiten eines Amtes wahrgenommen, für welches der Organisations- und Stellenplan seiner damaligen Dienststelle, des Amtsgerichts Darmstadt, für den in Frage stehenden Zeitraum die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe als A 10 vorgesehen habe. Eine Planstelle der BesGr. A 11 sei nicht verfügbar gewesen und sei auch - wie der Kläger selbst vorgetragen habe - seinem Dienstposten aus Anlaß der Dienstpostenbewertung nicht zugewiesen worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers bildeten die Vorschriften über die Gewährung einer Stellenzulage auch im Zusammenhang mit der im Lande Hessen in den Jahren 1965 und 1966 durchgeführten Dienstpostenbewertung keine Rechtsgrundlage für seinen Zahlungsanspruch. Die "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der hessischen Landesverwaltung" vom 26. Januar 1965 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1966 S. 670) - "Vorläufige Richtlinien" - stellten - wie es einleitend heiße - eine Empfehlung für die Vorbereitung der Stellenpläne dar und sollten keine Rechtsansprüche begründen. Einen solchen Rechtsanspruch könne der Kläger auch aus der Durchführung der Dienstpostenbewertung im Justizressort bezüglich der Rechtspflegerstellen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht für sich herleiten. Die im Bereich des hessischen Justizressorts erfolgte generelle und deshalb interne Dienstpostenbewertung habe der Typisierung der Rechtspflegerstellen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprochen. Dabei sei der Umstand berücksichtigt worden, daß der Minister der Justiz eine gleichzeitige Anhebung sämlicher Rechtspflegerstellen nicht für vertretbar gehalten habe (vgl. Hessischer Landtag, V. Wahlperiode, Drucksachen Abt. IV Nr. 502). Derartige Erwägungen und eine solche Verfahrensweise könnten aber nicht als fehlerhaft angesehen werden.
Es bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die Ansicht des Klägers, daß der Beklagte auf Grund der höheren Bewertung eines Dienstpostens verpflichtet gewesen sei, diesen Dienstposten besoldungsmäßig entsprechend anzuheben. (Wird näher ausgeführt.)
Der Kläger hätte aber auch nach einer Anhebung seiner Stelle von der BesGr. A 10 nach A 11 keinen Anspruch darauf gehabt, auf seinem bisherigen Dienstposten zu verbleiben und auf ihm befördert zu werden. Nur bei einer dieser beiden weiteren. Voraussetzungen hätte sich aber ein Zahlungsanspruch des Klägers - sei es aus § 21 Abs. 2 HBesG, sei es gemäß §§ 3, 34 HBesG - in der von ihm geltend gemachten Art ergeben können. Eine solche rechtliche Automatik zwischen Dienstpostenbewertung, Stellenumwandlung, Stellenzuteilung und Beibehaltung des Dienstpostens bzw. Beförderung habe es im Lande Hessen nicht gegeben. Die im Haushaltsplan und im behördlichen. Organisations- und Stellenplan ausgewiesenen Planstellen einer bestimmten Besoldungsgruppe seien nach dem derzeitigen hessischen Beamten- und Besoldungsrecht grundsätzlich mit solchen Beamten zu besetzen und besetzt zu halten, die kraft Ernennung Inhaber eines Amtes gerade dieser Besoldungsgruppe seien. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, einem Besten einen Rechtsanspruch zuzuerkennen, auf einem angehobenen Dienstposten verbleiben zu dürfen, um in den Genuß einer Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 HBesG zu gelangen oder dort befördert zu werden. Eine solche Automatik sei insbesondere durch eine Dienstpostenbewertung nicht ausgelöst worden. Auch im Lande Hessen sei das nicht der Fall gewesen. Dies folge zusätzlich aus § 8 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1967 (GVBl. Teil I S. 10) - HBG -, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen seien. Diesem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Beamten bei personellen Entscheidungen des Dienstherrn würde eine rechtliche Koppelung des Dienstpostens mit dem jeweiligen Stelleninhaber in der vom Kläger behaupteten Art zuwiderlaufen. Auch die "Vorläufigen Richtlinien" ließen schon nach ihrem Wortlaut nicht die Annahme zu, daß sie oder die dann durchgeführte Dienstpostenbewertung die vom Kläger behauptete Automatik hätten auslösen sollen. Nach ihrem Abschnitt I hätten die "Vorläufigen Richtlinien" nur als Empfehlung für die Vorbereitung der Stellenpläne gedient; über eine spätere Stellenumwandlung und Stellenbesetzung hätten sie dagegen nichts ausgesagt. Noch viel weniger könne sich der Kläger für seinen Standpunkt darauf berufen, daß der Beklagte auf den nach der Dienstpostenbewertung angehobenen Stellen weitgehend die bisherigen Stelleninhaber befördert habe. Denn einmal habe diese tatsächliche Handhabung im behördlichen, an § 8 HBG orientierten Organisationsermessen gestanden. Zum anderen seien gerade im Justizressort die Dienstposten des gehobenen Dienstes auch während der Jahre 1965 und 1966 - wie in § 8 Abs. 2 HBG vorgesehen - in zahlreichen Fällen ausgeschrieben worden (vgl. die oben angeführte Landtagsdrucksache). Damit seien allen Rechtspflegern die gleichen Möglichkeiten eröffnet worden, sich um die ausgeschriebenen Stellen zu bewerben und ihre eventuellen Beförderungschancen zu wahren.
Aus dem Dargelegten folge zugleich, daß der Beklagte bei der Durchführung der Dienstpostenbewertung im Justizressort nicht fehlerhaft gehandelt habe. Schon deswegen fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine Fürsorgepflichtverletzung gegenüber dem Kläger.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein - nunmehr auf die Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1968 eingeschränktes - Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für nicht begründet.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Bei der Klage, mit der der Kläger im Ergebnis einen Anspruch auf höhere Dienstbezüge für einen bestimmten Zeitraum geltend macht, handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG (F. 1965) und des § 182 Abs. 1 HBG, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht für unbegründet erachtet.
Der Kläger hat weder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 11 oder auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen, den Bezügen der BesGr. A 10 und A 11.
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, steht dem Kläger ein solcher Anspruch weder gemäß § 21 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes - HBesG - vom 21. Dezember 1957 in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) noch gemäß Nr. 11 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen (Anlage I Abschnitt II des Hessischen Besoldungsgesetzes) in der seit 1. Januar 1968 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Neuregelung des Hessischen Besoldungsrechts vom 18. Dezember 1967 (GVBl. I S. 209) zu. Nach diesen besoldungsrechtlichen Regelungen kann eine Stellenzulage nur dann gezahlt werden, wenn ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Dienstpostens wahrnimmt, für den der Organisations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 21 Abs. 2 BBesG (u.F.), § 21 Abs. 2 HBesG und zu vergleichbaren landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften muß es sich dabei um eine vom Haushaltsgesetzgeber bewilligte Planstelle handeln (vgl. BVerwGE 16, 142; Urteile vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 39.67 - und vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 59.64 -). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Kläger nicht die Obliegenheiten eines Amtes wahr, für welches im Organisations- und Stellenplan seiner damaligen Dienststelle (Amtsgericht D.) in Ausführung des Haushaltsgesetzes in dem in Frage kommenden Zeitraum die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe als A 10 vorgesehen war. Eine höhere Planstelle als A 10 wurde dem Dienstposten des Klägers unstreitig auch nicht anläßlich der Dienstpostenbewertung in den Jahren 1965/1966 (vgl. hierzu weiter unten) zugewiesen.
Auch aus den "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der hessischen Landesverwaltung" vom 26. Januar 1965 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1966 S. 670) - "Vorläufige Richtlinien" - kann ein Anspruch der vom Kläger geltend gemachten Art nicht hergeleitet werden. In der rechtlichen Beurteilung der auf Grund dieser "Vorläufigen Richtlinien" in Hessen in den Jahren 1965 und 1966 durchgeführten Dienstpostenbewertung befindet sich das Berufungsgericht in weitgehender Übereinstimmung mit den das hessische Modell betreffenden grundlegenden Urteilen des erkennenden Senats BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] und 36, 218. In diesen den Parteien bekannten Entscheidungen ist mit, ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, dargelegt, daß die Dienstpostenbewertung in Hessen selbst dann, wenn sie zu einer im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen höheren Einstufung eines Tätigkeitsbereichs führte, keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung begründete. Ebensowenig bestand bereits auf Grund der Dienstpostenbewertung ein Anspruch auf Stellenzulage (vgl. § 21 Abs. 2 BBesG [u.F.], § 21 Abs. 2 HBesG). Ein Anspruch auf Stellenzulage war vielmehr bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch hier erst dann gegeben, wenn der Organisations- und Stellenplan eine Planstelle mit einer der Höhereinstufung des Dienstpostens entsprechenden Besoldungsgruppe vorsah. Die Dienstpostenbewertung hatte daher keine unmittelbaren besoldungsrechtlichen Auswirkungen für den Dienstposteninhaber (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 218 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 55.68] [222]).
In den angeführten Entscheidungen hat sich der erkennende Senat auch bereits eingehend mit den Argumenten auseinandergesetzt, von denen die Revision glaubt, daß sie im Hinblick auf die "Sondersituation" in Hessen (vgl. hierzu auch BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [213 ff.]) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu stützen vermöchten. In BVerwGE 36, 218 (223, 224) [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 55.68][BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68]wird dazu folgendes ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat überzeugend dargelegt, daß diese Dienstpostenbewertung auch im Falle einer Höherbewertung der jeweiligen Stelle, weder unmittelbar zu einer Anhebung des Dienstpostens im Stellenplan oder zu einer rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen Anhebung noch selbst im Falle einer tatsächlichen Anhebung zu einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten geführt habe, den bisherigen Stelleninhaber auf dieser Stelle zu belassen und darüber hinaus auf ihr zu befördern. Es bestand also keine 'rechtliche Automatik oder Koppelung' zwischen Dienstpostenbewertung, Stellenumwandlung, Stellenzuteilung, Beibehaltung des Dienstpostens und Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers. Hiergegen sprechen vor allem der Wortlaut der 'Vorläufigen Richtlinien' und der in ihnen selbst erkennbare verwaltungsinterne 'Erprobungscharakter' der Dienstpostenbewertung sowie der Umstand, daß die vom Kläger ins Feld geführte tatsächliche Handhabung in Hessen in den hier maßgebenden Jahren 1965 und,1966 auf Ermächtigungen in den Haushaltsgesetzen für diese Jahre beruhte, die als eine (inzwischen überholte) besoldungs-politische Entscheidung verstanden werden müssen, nicht aber als Niederschlag einer Rechtsüberzeugung hinsichtlich der sich an die Dienstpostenbewertungen 'notwendigerweise' knüpfenden Konsequenzen. Auf Grund dieser - im einzelnen noch näher im Urteil BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] erläuterten - Einschätzung der 'Vorläufigen Richtlinien' und der auf ihnen beruhenden Praxis verbietet sich die Schlußfolgerung, daß jeder Inhaber einer höher bewerteten Stelle nach deren Anhebung hätte befördert werden müssen. Auch in Hessen lag in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum die Entscheidung über die infolge der Dienstpostenbewertung in bezug auf den jeweiligen Stelleninhaber gegebenenfalls zu treffenden dienstrechtlichen Maßnahmen (Beförderung, 'Umsetzung' u.a.) in dem an personengebundenen Anforderungsmerkmalen zu orientierenden Organisations- und Dispositionsermessen des Dienstherrn. Dies folgt letztlich aus § 8 des Hessischen Beamtengesetzes, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Diesem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Beamten bei personellen Entscheidungen des Dienstherrn würde eine rechtliche Koppelung des Dienstpostens mit dem jeweiligen Stelleninhaber in der vom Kläger behaupteten Art zuwiderlaufen. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Handhabung der Dienstpostenbewertung in Hessen eröffnete demnach dem Dienstposteninhaber nicht mehr als eine - allerdings beträchtliche - Chance, auf seiner bisherigen (höher bewerteten) Stelle befördert zu werden. Eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung war aber damit nicht verbunden."
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. - Daß gerade im Justizressort die von der Revision behauptete "Automatik" zwischen der Dienstpostenbewertung und der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung des Dienstposteninhabers tatsächlich niemals bestanden hat, wird durch die im Berufungsurteil in Bezug genommene Antwort des Hessischen Ministers der Justiz vom 2. Juni 1966 (Hessischer Landtag, V. Wahlperiode, Drucksachen Abt. IV Nr. 502) auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bachmann (CDU) vom 13. April 1966 betreffend Dienstpostenbewertung (Hessischer Landtag, V. Wahlperiode, Drucksachen Abt. I Nr. 1776) eindrucksvoll bestätigt. Danach ergab sich bei der im Jahre 1965 durchgeführten Dienstpostenbewertung, daß die Geschäftsverteilung im gehobenen Justizdienst vielfach eine sachgerechte Bewertung erschwerte und bei miteinander vergleichbaren Gerichten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führte. Die Bewertung der Dienstposten in diesem Bereich wurde daher von der Landesregierung zurückgestellt. Zunächst wurde die für die gesamte Landesverwaltung angeordnete allgemeine Organisationsüberprüfung durchgeführt, um so ein möglichst einheitliches Organisation- und Stellengefüge im gehobenen Justizdienst herbeizuführen. Nach der Mitteilung des Ministers der Justiz sind die nach der Ermächtigung im Haushaltsgesetz von 1965 für den gehobenen Justizdienst bewilligten Stellenhebungen nicht auf Grund einer Bewertung der einzelnen Dienstposten nach der damaligen Geschäftsverteilung erfolgt. Es handelte sich vielmehr um eine globale Zuteilung von Stellenhebungen entsprechend der nach der noch vorzunehmenden Organisationsüberprüfung mindestens erforderlich werdenden Gesamtzahl von Hebungen. Die Stellenhebungen sind demnach nur für solche Dienstposten in Anspruch genommen worden, deren Heraushebung nach dem voraussichtlichen Ergebnis der Organisationsüberprüfung jedenfalls gerechtfertigt erschien. Die danach in die BesGr. A 11 und A 12 angehobenen Dienstposten wurden ausgeschrieben, um allen Rechtspflegern die gleichen Chancen zu eröffnen. Aus alledem ergibt sich, daß gerade im Justizressort bei der teilweise durchgeführten Dienstpostenbewertungsaktion niemals ein "Junktim" zwischen Höherbewertung, entsprechender Planstellenbewilligung und anschließender entsprechender Beförderung oder zulagenträchtiger Weiterverwendung auf der angehobenen Planstelle (vgl. hierzu BVerwGE 36, 192 [197]) bestanden hat und daß in diesem Bereich auch in der Praxis nicht von dem das Beamtenbesoldungsrecht hergebrachtermaßen prägenden "Ernennungsgrundsatz" (vgl. auch hierzu BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [208]) abgewichen worden ist.
Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 36, 192 (213 ff.) [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68][BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68] die Auffassung vertreten, daß "eine nach den Richtlinien gebotene Höherbewertung im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinien dem Inhaber des Dienstpostens grundsätzlich eine rechtlich nicht zu ignorierende und folglich auch vom Dienstherrn zu beachtende und zu sichernde Position vermittelte". Dabei ging es um die Frage, ob der Beamte einen Anspruch auf Korrektur einer etwa richtlinienwidrig zu niedrigen Bewertung seines Dienstpostens (Anspruch auf "richtige" Bewertung) gehabt hätte. Diese Frage hat der erkennende Senat in zusammenfassender Würdigung der besonderen Verhältnisse dieser Aktion in Hessen bejaht. Er hat aber in diesem Zusammenhang unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß einer Handhabung, derzufolge nach Anhebung der höher bewerteten Dienstposten ausnahmslos jeder Inhaber einer solchen angehobenen Planstelle auch befördert worden wäre, die hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze (Art. 33 Abs. 5 GG) entgegengestanden hätten und daß der Dienstposteninhaber das Ergebnis einer Bewertung seines Dienstpostens auch in Hessen nicht habe dazu benutzen können, um durch "Konstruktion von Ansprüchen oder Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflicht" das Fehlen einer gesetzlichen Fundierung dort, wo sie erforderlich ist, also gerade - wie hier - bei besoldungsrechtlichen Zahlungsansprüchen, zu "überspielen" (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [216-218]).
Nach alledem könnte der Kläger, selbst wenn sein Dienstposten mit einem Wertfaktor von 41 bis 50 Punkten bewertet worden wäre und deshalb der BesGr. A 11 hätte zugeordnet werden müssen, mit dem von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht durchdringen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß es nach der - zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf die Vernehmung des Landtagsabgeordneten G. S. nicht ankam. Die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geht daher fehl.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier