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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.12.1969, Az.: 2 BvR 320/69

Kenntnisnahme der Ausführung im Verfahren; Ordnungswidrigkeitenverfahren; Rechtshilferichter; Widerspruch zur Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.12.1969
Aktenzeichen
2 BvR 320/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Friedberg/H. 28.05.1969 - CsP 1586/68

Fundstelle

  • BVerfGE 27, 248 - 253

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Gericht muß nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung bringen, ob das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.

2. Die - formularmäßige - Urteilsbegründung darf sich nicht in Widerspruch setzen,wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die vor dem Rechtshilferichter gemachte Aussage des Betroffenen verlesen wird. Anderweitig verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.