Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.12.1969, Az.: 2 BvR 320/69
Kenntnisnahme der Ausführung im Verfahren; Ordnungswidrigkeitenverfahren; Rechtshilferichter; Widerspruch zur Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.12.1969
- Aktenzeichen
- 2 BvR 320/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Friedberg/H. 28.05.1969 - CsP 1586/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerfGE 27, 248 - 253
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Gericht muß nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung bringen, ob das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
2. Die - formularmäßige - Urteilsbegründung darf sich nicht in Widerspruch setzen,wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die vor dem Rechtshilferichter gemachte Aussage des Betroffenen verlesen wird. Anderweitig verstößt dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.