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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG VI C 49.68

Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche ; Verletzung der Aufklärungspflicht und Hinweispflicht; Abgrenzung zwischen Stellung im Rechtsstand eines aktiven Beamten und Nebentätigkeit als Anwalt für die Berechnung von Pensionsbezügen; Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten; Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem so genannten Abwicklungsbeauftragten und daraus nicht ableitbare beamtenrechtliche Versorgungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 49.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.12.1967 - AZ: VI 468/65

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 264 - 267
  • BaWüVBl. 1971, 93
  • BayVBl. 1971, 314
  • DVBl 1971, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 716 (Kurzinformation)
  • HFR 1971, 494
  • MDR 1971, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1972, 12
  • VerwRspr. 22, 887

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht verletzt sein Hinweispflicht gegenüber einen zur nündlichen Verhandlung ordnungsmäßig geladenen, aber nicht erschienenen Streitbeteiligten, wenn es die Entscheidung allein auf Gründe stützt, die zuvor weder in Verwaltungsverfahren noch im Rechtsstreit erörtert worden sind.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1967 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene Kläger, der nach dem Abitur von 1921 bis 1922 Wirtschaftswissenschaft und anschließend Rechtswissenschaft an der Universität R. studierte erwarb im Jahre 1932 die Befähigung zur vereidigten. Rechtsanwaltschaft Lettlands und war dort bis 1944 als Rechtsanwalt tätig. Daneben arbeitete er von 1919 bis 1920 beim Wirtschaftsministerium in R. und von 1920 bis 1922 bei der Kanzlei der Verfassunggebenden Versammlung Lettlands. Von 1922 bis 1932 war er beim Volkswohlfahrtsministerium in R. zuletzt als Arbeitsinspektor, tätig. Nach Wegfall seiner Planstelle erhielt er ab 15. Juni 1932 Pensionsbezüge. Später war er als Beauftragter für die Liquidation der Konsum- und Kreditgenossenschaften beim Justizministerium in R. tätig. An der allgemeinen Umsiedlung Volksdeutscher aus Lettland im Jahre 1940 nahm er nicht teil, sondern er fand nach der ersten sowjetischen Besetzung Lettlands beim Trust der Ziegelindustrie und beim Trust der Fleischverarbeitungsindustrie in R. Verwendung. Während der anschließenden detitschen Besetzung war er beim Beauftragten für die Abwicklung von Umsiedler-Schuldverhältnissen und bei der Gemeinschaftsbank O. tätig. Im Oktober 1944 kam er zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland.

2

Das Finanzministerium Baden-Württemberg gewährte ihm mit Erlaß vom 6. September 1960 mit Wirkung ab 1. April 1952 einen Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für vergleichbar angesehenen Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 Stufe 2. Dabei ging es davon aus, daß der Kläger sich ab. 15. Juni 1932 im Ruhestand befunden hatte und am 8. Mai 1945 einen Versorgungsanspruch gegenüber dem lettischen Staat hatte. Mit Bescheid vom 31. Januar 1961 setzte das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern darauf die dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1952 zustehenden Versorgungsbezüge endgültig fest: es legte der Berechnung das Grundgehalt der BesGr. A 2 c 2 Stufe 2 und einen Ruhegehaltsatz von 37 v.H. (11. Dienstjahre) zugrunde.

3

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger gestand: Er habe am 8. Mai 1945 den Rechtsstand eines aktiven Beamten gehabt. Im August 1932 sei er erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden und habe bis August 1940 hauptberuflich und gegen volle Dienstbezüge das Amt des Rechtsreferenten und Liquidators der Konsum- und Kreditgenossenschaften bekleidet. Die Anwaltstätigkeit sei als Nebentätigkeit zugelassen gewesen. Er habe den Rechtsstand eines Staatsbeamten auch später nicht verloren. So habe er von Mitte 1940 bis August 1941 in einer hauptamtlichen Planstelle das Amt des Rechtsreferenten und Juriskonsulenten bei der staatlichen Verwaltung des T. der Ziegelindustrie und beim T. der Fleischverarbeitungsindustrie in Riga bekleidet. Im Juli 1941 sei er dann in das deutsche Beamtenverhältnis beim Beauftragten für die Abwicklung von Umsiedler-Schuldverhältnissen und bei der Gemeinschaftsbank O. übernommen worden. Bei der Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit habe das Volkswohlfahrtsministerium die Beamtendienstzeit bei der Verfassunggebenden Versammlung Lettlands von Juli 1920 bis Juli 1922 versehentlich ausgelassen. Auch die Zeit ab Juni 1919, insgesamt also 26 Jahre, sei ihm als ruhegehaltfähig anzurechnen. Auch sei seiner Versorgung statt der 2. die 4. Dienstaltersstufe zugrunde zu legen.

4

Mit Bescheid vom 9. Juni 1961 wies das Finanzministerium Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines Oberregierungsrates der 4. Dienstaltersstufe und einer bis zum 8. Mai 1945 erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 26 Jahren zu gewähren, sowie die Bescheide vom 31. Januar und 9. Juni 1961 aufzuheben, soweit sie dies ablehnten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seien aber richtig festgesetzt worden.

7

Mit der Berufung hat der Kläger seinen Klageantrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nicht die 4. Dienstaltersstufe, sondern die Endstufe zugrunde zu legen sei.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt.

9

Nach dem Gesetz ständen dem Kläger keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu, so daß er jedenfalls nicht mehr erhalten könne, als das Regieruhgspräsidium ihm zugesprochen habe.

10

Der Kläger sei zwar Umsiedler im Sinne des § 51 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 d G 131 und des §. 1 Abs. 1 Nr. 2 BVFG. Er habe auch bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst gestanden und sei nach seiner Umsiedlung nicht seiner Rechtsstellung in Lettland entsprechend wiederverwendet worden. Ferner habe er am 8. Mai 1945 weder das 65. Lebensjahr vollendet gehabt, noch sei er damals dienstunfähig gewesen. Dennoch ständen ihm beamtenrechtliche Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu.

11

Es könne dahinstehen, ob die Gemeinschaftsbank und die Dienststelle des Abwicklungsbeauftragten Dienststellen seines Herkunftslandes oder deutsche Dienststellen gewesen seien. Denn das Ergebnis sei in beiden Fällen das gleiche.

12

Wollte man annehmen, bei der Gemeinschaftsbank Ostland oder wenigstens bei dem Beauftragten für die Abwicklung von Unsiedler-Schuldverhältnissen habe es sich um eine weggefallene Dienststelle des Reichs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 gehandelt, wofür nichts spreche, so ständen dem Kläger doch keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche aus diesen Tätigkeiten zu. Denn er könne dort nicht Beamter gewesen sein. (Wird näher dargelegt.)

13

Seien die Tätigkeiten des Klägers bei der Gemeinschaftsbank O. und beim Abwicklungsbeauftragten hingegen lettischer öffentlicher Dienst gewesen, so könnte er aus diesen Tätigkeiten ebenfalls keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche herleiten. Es habe sich dabei nicht um Beamtenverhältnisse gehandelt. Denn alle einheimischen Bediensteten der. Verwaltung im ehemaligen Reichskomissariat O. hätten seit dem Jahre 1943 als Angestellte der gesetzlichen Rentenversicherung, unterlegen, und auch in den letzten Jahren davor habe es keine lettischen Beamten gegeben.

14

Es könne auch nicht auf den Rechtsstand des Klägers im Jahre 1940, also im Zeitpunkt der ersten sowjetischen Besetzung Lettlands, als der Kläger nach seinen Angaben noch in einen Beamtenverhältnis beim lettischen Justizministerium gestanden habe, abgehoben werden. Nach dem Zweck des Art. 131 GG solle das Gesetz nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regeln, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch Deutschlands ihren Dienst nicht hätten fortsetzen können oder dürfen oder als Versorgungsberechtigte keine Versorgung mehr erhalten hätten. Das treffe für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers beim lettischen Justizministerium im Jahre 1940 nicht zu. Der damaligen sowjetischen-Besetzung sei noch eine mehr als 3jährige deutsche Besetzung gefolgt, während welcher der Kläger von sich aus andere Tätigkeiten bei anderen Dienststellen aufgenommen habe. Von einen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses beim lettischen Justizministerium könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger schon im Jahre 1940 im Zuge der Umsiedlung der meisten Volksdeutschen aus Lettland umgesiedelt worden wäre. Nur dann käme es nach der ausdrücklichen Fiktion des § 51 Abs. 3 G 131 auf das im Zeitpunkt dieser Umsiedlung bestehende Dienstverhältnis an.

15

Der Kläger hätte daher nur dann einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, wenn er nach dem Recht seines Herkunftslandes am 8. Mai 1945 einen - wenn auch vielleicht nur aufschiebend bedingten - Versorgungsanspruch gehabt hätte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 d sowie §§ 48 und 29 G 131). Einen solchen Anspruch gegenüber dem lettischen Staat habe er jedoch am 8. Mai 1945 schon lange nicht mehr gehabt. Er habe zwar nach dem in Übersetzung vorgelegten lettischen Pensionsbescheid vom 11. März 1932 ab 15. Juni 1932 ein Ruhegehalt für 11 ruhegehaltfähige Dienstjahre erhalten. Doch habe diesem Bescheid keine durch Dienstunfähigkeit oder Alter bedingte Zurruhesetzung zugrunde gelegen. Vielmehr sei der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nur wegen Kürzung der Planstellen nach vorübergehender Beurlaubung in ein dem Wartestand entsprechendes Rechtsverhältnis versetzt worden. Das lettische Recht unterscheide, zwar nicht zwischen Wartestand und Ruhestand; doch sei der Kläger schon im Jahre 1932 erneut in das Beamtenverhältnis, und zwar beim lettischen Justizministerium, berufen worden, so daß dieser "Ruhestand" nach Ursache, Zweck und Dauer mit dem üblichen Ruhestand nicht zu vergleichen sei.

16

Der Ruhegehaltsanspruch habe infolge der erneuten Übernahme des Klägers in das lettische Beamtenverhältnis im Jahre 1932 nicht nur geruht, sondern er sei erloschen. (Das legt das Berufungsgericht in Anwendung lettischen Rechts im einzelnen dar.)

17

Damit, daß der Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch habe, solle nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß das Regierungspräsidium nunmehr den für den Kläger günstigen Teil der bisher ergangenen Festsetzungsbescheide zurücknehmen dürfe. Vielmehr sei damit nur gesagt, daß die Berufung keinen Erfolg haben könne.

18

Dem stehe auch der Bescheid vom 26. Mai 1952 nicht entgegen, in dem eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 23 Jahren und 244 Tagen zugrunde gelegt worden sei. Denn dieser Bescheid sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung und des Widerrufs erlassen worden, weil die Behörde damals die Rechtslage angesichts der Schwierigkeit des Falles noch nicht voll habe überblicken können. In übrigen habe der Kläger durch den endgültigen Bescheid vom 31. Januar 1961 höhere Bezüge als vorher erhalten, obwohl von einer kürzeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausgegangen worden sei. Er kenne sich deshalb nicht darauf berufen, er habe im Vertrauen auf die bereits im Jahre 1952 festgesetzten Versorgungsbezüge seine Lebensführung eingerichtet und könne deshalb jetzt seinen Unterhalt nicht mit einem niedrigeren Ruhegehalt bestreiken.

19

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf Beschwerde hat der erkennende Senat sie zugelassen.

20

Der Kläger hat darauf beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember. 1967 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. April 1965 sowie der Bescheide des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 31. Januar 1961 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. Juni 1961 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers die gesamte Zeit vom Juni 1919 bis zum 8. Mai 1945 festzusetzen und dem Kläger die auf Grund dieser ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit zustehenden Versorgungsbezüge zu gewähren,

21

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1967 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

22

Die Revision rügt Verletzung des § 86 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 VwGO und des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO.

23

Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

24

II.

Die Revision ist begründet.

25

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, dem ihn bewilligten Ruhegehalt weitere Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen und dementsprechend den Ruhegehaltsatz zu erhöhen, mit der Begründung verneint, der Kläger habe überhaupt keinen Versorgungsanspruch, weil er zur Zeit seiner Flucht aus dem Vertreibungsgebiet weder zum Deutschen Reich noch zu dem Herkunftsland in einen Beamten Verhältnis gestanden und zu dieser Zeit auch keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch gehabt hebe. Ein Versorgungsanspruch aus dem im Jahre 1932 beendeten Dienstverhältnis des Klägers zum lettischen Staat war aber zwischen den Parteien zuvor nie streitig gewesen und vom Verwaltungsgericht erster Instanz in den Gründen seines Urteils ausdrücklich bestätigt worden. Ein solcher Anspruch ist jedoch vom Berufungsgericht verneint worden, weil er nach lettischen Recht durch den Wiedereintritt des Klägers in den öffentlichen Dienst unterbrochen worden sei und diese Unterbrechung rechtlich ein Erlöschen des Anspruchs bedeute.

26

Ob das Berufungsgericht diese seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten war, zu erkennen gegeben hat, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Zum mindesten der Kläger ist durch das Urteil überrascht worden. Die Revision hält dies in erster Linie für eine Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Urteile vom 11. Februar 1965 - BVerwG VI C 83.64 - und vom 7. August 1967 - BVerwG VI C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30]). Käme es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden ist, so hätte es der Aufklärung bedurft, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Erwägungen, aus denen es - in Gegensatz zum Beklagten und zum erstinstanzlichen Verwaltungsgericht - einen Versorgungsanspruch des Klägers aus seinen im Jahre 1932 beendeten Dienstverhältnis verneint hat, in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung gestellt hat. Wäre das der Fall, so könnte vom einer Versagung des rechtlichen Gehörs schwerlich gesprochen werden, weil das rechtliche Gehör nicht "versagt" wird, wenn der Betroffene oder sein Prozeßvertreter es unterläßt, Gebrauch von den ihn verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu nachen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]).

27

Einer Aufklärung in der Richtung, ob in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Frage der Versorgungsberechtigung des Klägers aus dem im Jahre 1932 beendeten Dienstverhältnis erörtert worden ist, bedurfte es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht jedenfalls seine Aufklärungs-(Hinweis-)Pflicht dem Kläger gegenüber verletzt hat (§ 86 Abs. 3 VwGO). Nicht jede Verletzung dieser Pflicht ist zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 6 = DÖV 1961, 798 = NJW 1961, 1548];. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 86 RdNr. 30; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 108 Anm. C 1). § 86 Abs. 3 VwGO gilt nicht nur für die mündliche Verhandlung, für die § 104 Abs. 1 VwGO die Hinweispflicht in Gestalt der Erörterungspflicht ausdrücklich wiederholt, sondern für das gesamte Verfahren; er ist wie § 86 Abs; 1 VwGO eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 86 RdNr. 23; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 86 Erl. 3 a). § 86 Abs. 3 VwGO verlangt zwar nicht, daß das Gericht auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt besonders hinweist, auf den es für die Entseheidung ankommen kann, wenn diese Gesichtspunkte bereits früher in Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren erörtert worden sind oder auf der Hand liegen (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG, VI C 114.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]). Will aber das Gericht seine Entscheidung allein auf Rechtsgründe stützen, die in gesamten Verfahren noch nie erörtert worden und auch nicht offensichtlich sind, so ist es seine Pflicht, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO die Beteiligten darauf hinzuweisen, damit sie sich dazu äußern und gegebenenfalls ihre tatsächlichen Angaben ergänzen können. Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind alle Beteiligten zu ihr erschienen, so wird es in der Regel genügen, wenn das Gericht in ihr auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt. Ist aber ein Beteiligter, zu dessen Ungunsten sich die Rechtsauffassung des Gerichts auswirken kann, zu der nündlichen Verhandlung nicht erschienen, so wird das Gericht die Verhandlung vertagen, den nicht erschienenen Beteiligten schriftlich auf die rechtlichen Erwägungen hinweisen und ihn Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Tut es dies - wie im vorliegenden Fall - nicht, so ist das Urteil verfahrensfehlerhaft zustandegekommen.

28

Das Berufungsurteil beruht auch auf dem bezeichneten Verfahrensmangel oder kann doch darauf beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. § 29 G 131, § 112 Nr. 1, § 186 Abs. 2 BBG), wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätter sich, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dazu zu äußern, ob ihn zur Zeit seiner Flucht aus Lettland ein Versorgungsanspruch aus seinen früheren Dienstverhältnis zum Staate Lettland zustand.

29

Eine endgültige Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Klägers aus anderen Gründen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 VwGO) war dem Revisionsgericht aus folgenden Erwägungen nicht möglich.

30

Die Auffassung des Klägers, daß der Klage schon deshalb stattzugeben sei, weil der Beklagte an die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in dem Bescheid vom 26. Mai 1952 gebunden oder doch der Kläger in seinen Vertrauen in diesen Bescheid zu schützen sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Änderung der Festsetzung in dem Bescheid ausdrücklich vorbehalten war (vgl. dazu u.a. BVerwGE 11, 283 [285]). Die Behörde in solchen Fällen, in denen es - wie hier - darum ging, die vertriebenen Beamten möglichst schnell auf Grund ihrer eigenen Angaben vorläufig zu versorgen, an der ausdrücklich als vorläufig bezeichneten Festsetzung der Elemente der Versorgung festzuhalten, wäre nicht sachgerecht; in solchen Fällen mußten die betroffenen Beamten mit einer Änderung auf Grund der von der Behörde noch anzustellenden Ermittlungen rechnen.

31

Im übrigen konnte das Revisionsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Recht, auf Grund dessen des Berufungsgericht verneint hat, daß der Kläger zur Zeit seiner Flucht aus Lettland in einen dem Beamtenverhältnis deutschen Rechts vergleichbaren Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zum Herkunftsland gestanden oder einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch gehabt habe, weder zum Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landes-(Beamten-)Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG [F. 1965]) gehört (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VI B 30.67-, vom 11. Februar 1969 - BVerwG VI B 40.68-, vom 18. Februar 1969 - BVerwG VI B 24.68 - und vom 12. August 1969 - BVerwG VI B 29.69 -).

32

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben, die Sache war an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen. Für die weitere Verhandlung wird hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zur Zeit seiner Flucht ins Reichsgebiet im Herbst 1944 im einen einen deutschen Beantenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis zum Herkunftsland gestanden hat, auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Urteile vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -, hingewiesen.

33

Die Parteien sollten aber erwägen, ob sie nicht den Rechtsstreit alsbald ohne gerichtliche Entscheidung in der Weise beilegen, daß der Kläger seinen mit der Klage geltend, gemachten Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgung nicht weiterverfolgt und das beklagte Land sich verpflichtet, den Kläger weiterhin Versorgung nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zu gewähren.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier