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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.02.1969, Az.: BVerwG VI B 24.68

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen ungarisches Beamtenrecht durch die Ernennung zum Ministerialsekretär und zum Gesandtschaftsrat; Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 24.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.02.1968 - AZ: OS I 52/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1968 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden Formerfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese Vorschrift bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 13, 90 (91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] ausgeführt:

"Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO). Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der 'grundsätzlichen Bedeutung' erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Dabei genügt es nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. den Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587)."

2

Derartiges hat die Beschwerde nicht dargelegt.

3

Die Beschwerde wäre aber auch unbegründet. Denn die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung das Berufungsurteil beruht, ob die Ernennungen des Klägers zum Ministerialsekretär und zum Gesandtschaftsrat II. Klasse gegen ungarisches Beamtenrecht verstieß, ist weder nach Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch nach dem gemäß § 127 BRRG revisiblen deutschen Beamtenrecht (vgl. Urteil vom 14. Juni 1966 - BVerwG II C 75.64 - mit weiteren Nachweisen) zu beantworten. Diese Beschränkung der Revisibilität gilt auch nach der Neufassung des § 127 BRRG (F. 1965); denn die Ersetzung des Begriffs "Rechtsnorm" in der ursprünglichen Fassung durch den Begriff "Landesrecht" in der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift kann allenfalls zu einer Einschränkung, aber nicht zu einer Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts geführt haben (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 46.67 - und vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VI B 30.67 -). Das Revisionsgericht wäre also in einem Revisionsverfahren an die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des ungarischen Rechts gebunden, so daß eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch das Revisionsgericht nicht erfolgen könnte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier