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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1969, Az.: BVerwG II C 16.65

Anspruch auf Versorgung auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961; Umsiedlung einer Person wegen der Besetzung der Stadt Charkow durch die deutsche Wehrmacht; Rechtsstand eines deutschen Beamten einer bei dem Gebietsexecutivkomitee Charkow beschäftigten Person; Beurteilung der Rechtsstellung eines Bediensteten in der Sowjetunion als ein Maßstab für die Beurteilung der deutschen Beamteneigenschaft; Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit; Anspruch auf Beamtenversorgung aus einem früheren Dienstverhältnis in der Sowjetunion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 16.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.11.1964 - AZ: 205 VIII 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1898 in Petersburg als Sind Volksdeutscher Eltern geboren. Nach dem Besuch des Gymnasiums in Charkow studierte er bis 1918 an der Hochschule Charkow Rechtswissenschaften. Nach dem Ende des Bürgerkrieges setzte er an der Fakultät der Rechte des Instituts für Volkswirtschaft in Charkow seine Studien fort. Er schloß sie im Jahre 1924 mit dem Diplom ab. Seit dem 13. Mai 1938 war er Vorstand der Betriebssektion in der Wohnungsverwaltung des Gebietsexekutivkomitees Charkow. Am 12. Oktober 1941 wurde er infolge der kriegsbedingten Evakuierung der Stadt Charkow entlassen. Nach der Besetzung der Stadt Charkow durch die deutsche Wehrmacht, war der Kläger vom 6. November 1941 bis Anfang 1943 als Dolmetscher für deutsche Dienststellen tätig. Am 5. Februar 1943 wurde er nach Litzmannstadt (Lodz) umgesiedelt. Durch Urkunde des Reichsministers des Innern vom 27. Mai 1943 erhielten er und seine Ehefrau mittels Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Der infolge Evakuierung seit Herbst 1944 im Bundesgebiet ansässige Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.

2

Den Antrag des Klägers vom 24. Januar 1963, ihm auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - Versorgung zu gewähren, lehnte die Finanzmittelstelle München des beklagten Landes durch Bescheid vom 5. Juni 1963 und durch. Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1963 mit der. Begründung ab, er gehöre nicht zu dem auf Grund des § 1 G 131 versorgungsberechtigten Personenkreis, weil seine Beschäftigung bei der Verwaltung des verstaatlichten Wohnungsfonds der Stadt Charkow bis zum 12. Oktober 1941 keine Tätigkeit gewesen sei, die in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts regelmäßig von Beamten oder sonstigen versorgungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werde.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 23. Oktober 1963 erkannt:

"I.
Der Bescheid der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 5.6.1963 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.7.1963 werden aufgehoben.

II.
Die Finangmittelstelle München des Landes Bayern ist verpflichtet, dem Kläger Versorgung nach dem G 131 zu gewähren.

III.
..."

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. November 1964 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Zwar sei der Kläger Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 1 G 131. Er sei auch Vertriebener. Es könne ferner angenommen werden, daß er bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst seines Herkunftslandes gestanden habe, weil das Gebietsexekutivkomitee des Gebietes Charkow als "staatliche oder kommunale Dienststelle" der Sowjetunion angesehen werden könne (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 2 Abs. 1 nebst Anlage A, § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131). Daß der Kläger dem Exekutivkomitee nur bis zu seiner Verwendung als Dolmetscher bei deutschen Wehrmachts- und Verwaltungsdienststellen, nicht also bis zu seiner Umsiedlung angehörte, stehe der Annahme, daß er sich bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst der Sowjetunion befunden habe, nicht entgegen; denn die damals, vorgenommenen Umsiedlungen seien nicht zeitlich scharf abgrenzbare Vorgänge. Nach der Umsiedlung sei der Kläger nicht entsprechend seiner in Charkow innegehabten Rechtsstellung wiederverwendet worden. Er sei ferner am 8. Mai 1945 weder bereits 65 Jahre alt noch dienstunfähig gewesen.

6

Danach sei der Kläger an sich wie eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 bezeichneten Personen mit der Maßgabe zu behandeln, daß sein Dienstverhältnis in der Sowjetunion als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gelte. Indessen sei der Kläger als Bediensteter des Gebietsexekutivkomitees Charkow nicht Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen:

7

Ob eine in fremdländischen Diensten eingenommene Rechtsstellung dem Rechtsstatus eines Beamten entspreche, sei nach den Merkmalen zu beurteilen, die sich im deutschen Recht mit der Eigenschaft eines Beamten verbinden. Zwar brauche die fremdländische Regelung nicht alle wesentlichen Elemente des deutschen Beamtenbegriffs einzuschließen. Der zu beurteilende Rechtsstand müsse aber überwiegend die Wesenszüge aufweisen, die das deutsche Beamtenverhältnis nach den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" (Art. 33 Abs. 5 GG) kennzeichnen. Hierzu gehörten die Unterwerfung des Beamten unter ein öffentlich-rechtliches Grewaltverhältnis besonderer Art, die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung, die Gewährung eines angemessenen Unterhalts einschließlich der Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit und die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechts.

8

Danach könne die von dem Kläger beim Gebietsexeicutivkomitee Charkow bekleidete Rechtsstellung nicht dem Rechtsstand eines deutschen Beamten gleicherachtet werden: Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben jederzeit aus seinem Amt entlassen werden können. Seine Rechtsstellung sei nicht in einem dem deutschen Beamtenrecht ähnlichen Sonderrecht geregelt gewesen. Die Versorgung habe sich - wie gerichtsbekannt sei - nicht nach einem den versorgungsrechtlichen Vorschriften deutscher Beamtengesetze vergleichbaren besonderen Versorgungsrecht gerichtet; insoweit habe vielmehr die für alle Bediensteten in der Sowjetunion in gleicher Weise festgelegte Versorgungsregelung gegolten.

9

Daran, daß der Kläger nicht Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gewesen sei, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man von den im Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 29. Januar 1958 - II 10-24695/4 Art. 131 und 8192/57 - für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Bediensteten in der Sowjetunion als maßgebend erachteten Gesichtspunkten ausgehe. Danach müsse es sich bei der in der Sowjetunion ausgeübten Tätigkeit um eine solche gehandelt haben, "die in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts in der Regel von Beamten oder von sonstigen versorgungsberechtigten angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrgenommen zu werden pflegt". Dies treffe nach der Ansicht des Bundesministers des Innern "im besonderen für die Tätigkeit der Lehrer an Schulen und Hochschulen, die den öffentlichen Schulen und Hochschulen im Reichsgebiet entsprechen, sowie für die Tätigkeit der Angehörigen staatlicher oder kommunaler Verwaltungen im engeren Sinne" zu. Welche Tätigkeiten in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts in der Regel von Beamten ausgeübt zu werden pflegten, ergebe sich aus § 148 des Deutschen Beamtengesetzes, § 4 des Bundesbeamtengesetzes, § 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und für Bayern aus Art. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes. Diese Vorschriften stimmten im wesentlichen darin überein, daß die Einrichtung von Beamtenstellen oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben zulässig sei, die aus Gründen der Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Beschäftigten übertragen werden dürften, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Nach § 2 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und in Ausführung dieser Vorschrift nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes sei entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse" als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Demgemäß nähmen in Deutschland in der Regel Beamte hoheitliche Aufgaben wahr. Zwar gebe es daneben auch Beamte, die eine andere, z.B. fiskalische Tätigkeit ausübten.

10

Dies sei aber eine Ausnahme schon im, Einblick auf die gesetzliche Beschränkung, daß mit nichthoheitlichen Aufgaben Beamte nur zu betrauen sind, wenn die Aufgaben aus bestimmten Gründen "nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen". Eine in der Sowjetunion ausgeübte Tätigkeit könne deshalb grundsätzlich der Tätigkeit eines deutschen Beamten nur gleicherachtet werden, wenn sie hoheitliche Aufgaben umfaßte, weil nur eine solche Tätigkeit in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts "in der Regel" von Beamten wahrgenommen zu werden pflege. Ausnahmsweise möge hierzu auch noch eine andere Tätigkeit zu rechnen sein. Dies sei jedoch, wenn überhaupt, nur möglich, wenn sie dem Ausnahmecharakter des deutschen Dienstrechts entsprechend in einem Rahmen ausgeübt worden sei, der deutschen Verhältnissen in jeder Hinsicht gleicherachtet werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben.

11

Entgegen seiner Meinung habe er keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt. Denn hierzu gehöre nicht eine "Tätigkeit auf Gebieten, auf denen der Staat als Fiskus, also als eine den übrigen Rechtsgenossen gleichgeordnete juristische Person des Privatrechts auftrete, z.B. als Unternehmer eines Wirtschaftsbetriebes, als Aktionär, als Eigentümer van Liegenschaften" (zu vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 4 RdNr. 3). Einer, solchen Tätigkeit aber entsprächen die vom Kläger angegebenen Merkmale seiner Arbeit der Wohnungsverwaltung innerhalb der Kommunalabteilung des Gebietsexekutivkomitees Charkow. Denn nach seiner Darstellung habe die Wohnungsverwaltung überwiegend aus Privat- und Staatseigentum übergeführte ältere Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude sowie in geringem Umfang auch Neubauten des Staates zu verwalten und zu beaufsichtigen gehabt. Zu dieser Tätigkeit hätten besonders auch die Überprüfung des baulichen und sanitären Zustandes der Gebäude, die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, der Abschluß von Mietverträgen und die Überwachung ihrer Einhaltung, die Einziehung von Mieten, die Zuweisung von Räumen, die Ausarbeitung von Richtlinien für die Haus- und Wohnungsverwaltungen und die Behandlung von Mieterbeschwerden gehört. Die Erfüllung aller dieser Aufgaben liege nach deutscher Rechtsvorstellung im Bereich des bürgerlichen Rechts. Dies gelte auch für die Behandlung von Beschwerden. Denn mit der deutschen Wohnraumbewirtschaftung habe eine derartige Wohnungsverwaltung nichts zu tun. Sie diene nicht wie jene dem wegen Wohnungsmangels von hoher Hand angeordneten und hoheitlich zu vollziehenden Eingriff in den hauptsächlich im Privateigentum befindlichen Wohnraum (§ 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes).

12

Die Tätigkeit des Klägers lasse sich auch nicht mit der Tätigkeit eines Beamten in der deutschen Fiskalverwaltung, insbesondere in der Verwaltung des im Eigentum des Staates oder einer anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Person befindlichen Wohnraums vergleichen. Nach der Angabe des Klägers seien im Gebiet Charkow etwa 40 v.H. der Gebäude von seiner Verwaltung, etwa 30 v.H. von Wirtschaftsbetrieben und etwa 15 v.H. von Genossenschaften verwaltet worden, während etwa 15 v.H. im Privatbesitz gewesen seien. Unabhängig davon, ob diese auf dem Staats- und Wirtschaftssystem der Sowjetunion beruhende Gegebenheit überhaupt mit deutschen Verhältnissen vergleichbar sei, habe sich im Hinblick hierauf die Tätigkeit des Klägers jedenfalls nicht mehr in einem deutschen Verhältnissen in jeder Einsicht ähnlichen Rahmen vollzogen. Eine Behörde, die ca. 40 v.H. der Gebäude in einem größenmäßig dem Regierungsbezirk Oberbayern entsprechenden Gebiet verwalte, habe es in Deutschland nie gegeben und gebe es auch heute nicht. Dies sei entgegen der Ansicht des Klägers von erheblicher Bedeutung, weil im deutschen öffentlichen Dienst die Verwendung eines. Beamten zur Wahrnehmung nichthoheitlicher Aufgaben die Ausnahme sei. Entsprechend dem Sinn der Ausnahme könne sie nur in beschränktem Umfang Platz greifen. Die als Ausnahme anzusehende nichthoheitliche Tätigkeit eines deutschen Beamten hänge deshalb innerlich eng mit dem Umfang und der Art des Tätigkeitsbereichs zusammen. Daraus folge, daß sich dann, wenn diesem Tätigkeitsbereich ein Tätigkeitsbereich in einem fremden Staate nach Art und Umfang nicht vergleichbar sei, auch nicht die in diesen Tätigkeitsbereichen ausgeübten Tätigkeiten miteinander vergleichen ließen. Im übrigen sei es nicht ausgeschlossen, daß in einer deutschen Wohnungsverwaltung von dem Umfange und der Beschaffenheit dieser Institution in Charkow Beamte überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt verwendet worden wären oder würden. Auch diese Erwägung spreche gegen die Möglichkeit des Vergleichs der Tätigkeit des Klägers mit der eines deutschen Beamten. Denn es wäre mit dem Fürsorgezweck des Gesetzes zu Art. 131 GG einerseits und mit dem Gleichheitssatz andererseits nicht vereinbar, wenn das Fehlen einer fundierten Vergleichsmöglichkeit zwischen den Tätigkeiten eines deutschen und eines ausländischen Bediensteten zu einer versorgungsmäßigen Besserstellung des letzteren gegenüber dem ersteren führen könne. -

13

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 1963 zurückzuweisen,

14

hilfsweise:

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Entscheidung über die Revision des Klägers ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

18

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

19

Die Parteien streiten nur darum, ob der Kläger nach § 51 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 als "Beamter" zu versorgen ist. Denn mit dem Anfechtungsantrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 5. Juni 1963 und vom 30. Juli 1963, durch die der Beklagte die Versorgung des Klägers u.a. mit der Begründung abgelehnt hat, dieser werde nicht von § 1 G 131 erfaßt, weil seine letzte Beschäftigung in der Sowjetunion vor seiner Umsiedlung keine nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechts in der Regal von Beamten ausgeübte Tätigkeit gewesen sei; und die Verpflichtungsklage ist - wie das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers erweist - ausschließlich auf dessen Behauptung gestützt, er sei als Vorstand der Betriebssektion in der Wohnungsverwaltung des Gebietsexekutivkomitees Charkow bis zu seiner Entlassung am 12. Oktober 1941 "Beamter" bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates gewesen. Durch dieses Vorbringen wird für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Über die Frage, ob der Kläger als "Angestellter" im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 Ansprüche nach diesem Gesetz hat, wäre nicht im gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern gegebenenfalls im Arbeitsrechtswege zu entscheiden (BVerwGE 2, 144).

20

Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger zu den Umsiedlern gehöre, die bis zur Umsiedlung im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes standen, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind und am 8. Mai 1945 weder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatten noch dienstunfähig waren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 G 131), sind rechtlich einwandfrei. In dem Umstand, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Dienst des Herkunftslandes am 12. Oktober 1941 in der Zeit vom 6. November 1941 bis zur Durchführung seiner Umsiedlung am 5. Februar 1943 als Dolmetscher für deutsche Dienststellen tätig war, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht ein Hindernis für die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 gesehen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Umsiedlungen nicht zeitlich scharf abgrenzbare Vorgänge sind. Ihnen sind Zeiten der Einleitung und Vorbereitung der Umsiedlung ebenso zuzuordnen wie "Zwischenstationen" im Zuge der Umsiedlung (zu "Zwischenstationen" vgl. BVerwGE 14, 167); und auch die hier in Rede stehende Umsiedlung erforderte nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts "umfangreiche Ermittlungen und Vorbereitungen". Dem Berufungsgericht ist vor allem auch darin beizupflichten, daß es nicht mit dem - fürsorgenden - Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG vereinbar wäre, die zwischen der kriegsbedingten - nämlich zwischen der durch den Einzug deutscher Truppen in den Dienstort bedingten - Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers mit dem Herkunftsland und der Durchführung der Umsiedlung liegende Übergangszeit der Beschäftigung als Dolmetscher bei deutschen Dienststellen als Hindernis für die Annahme anzusehen, daß der Kläger "bis zur Umsiedlung" im öffentlichen Dienst seines Herkunftslandes stand, also auch dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 erfüllt. Hierdurch und durch die Feststellungen, daß der Kläger nach seiner Umsiedlung nicht seiner Rechtsstellung im Herkunftsland entsprechend wiederverwendet worden ist und am 8. Mai 1945 weder das 65. Lebensjahr vollendet hatte noch dienstunfähig war, sowie durch die Fiktion der in Rede stehenden Vorschrift, daß das Dienstverhältnis des Klägers im Herkunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 fortgesetzt gilt, wird jedoch dem Kläger lediglich die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erschlossen. Nach dieser Vorschrift kann er vor den Verwaltungsgerichten auf Grund des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG eine beamtenrechtliche Versorgung nur erstreiten, wenn seine Behauptung, er sei in seiner letzten Dienststellung im öffentlichen Dienst der Sowjetunion "Beamter" gewesen, richtig ist. Dies hat das Berufungsgericht aber verneint. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht:

21

Entgegen der Auffassung der Revision ist die bei der Anwendung, des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 sich erhebende Frage, ob ein früherer Bediensteter in seinem Dienstverhältnis zu seinem Herkunftsland "Beamter" war, nicht eine "Qualifikationsfrage des internationalen Verwaltungsrechts". Denn der in den genannten.

22

Vorschriften verwendete Beamtenbegriff ist ein Rechtsbegriff des Bundesrechts. Dieser Rechtsbegriff erfordert allerdings bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 eine den Besonderheiten des fremdländischen Dienstrechtes Rechnung tragende Auslegung. Der Notwendigkeit einer solchen Auslegung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch entsprochen, daß sie bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 die Entscheidung darüber, ob ein fremdländischer Bediensteter als "Beamter" zu behandeln ist, nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutsch-rechtlicher Gestaltung fordert, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen läßt (so die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63-, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

23

Dies hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verkannt. Denn es ist in Übereinstimmung mit der soeben angeführten Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das fremdländische Dienstverhältnis nicht allen wesentlichen formellen und materiellen Merkmalen des deutsch-rechtlichen Beamtenbegriffs entsprechen muß, sondern dessen durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge lediglich überwiegend aufzuweisen braucht. Den hiernach für den Vergleich des früheren fremdländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zumindest zu fordernden Wesensmerkmalen hat das Berufungsgericht eile grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung des Bediensteten, die Gewährung eines amtgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechtes mit Recht zugerechnet. Zumindest durch diese Wesensmerkmale unterscheidet sich der Rechtsstand des deutschen Beamten auf Lebenszeit von der Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des deutschen öffentlichen Dienstes. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er auch bei der Einbeziehung des durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erfaßten Personenkreises in die Versorgungsregelung des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG die Unterscheidung zwischen Beamten einerseits und Augestellten, oder Arbeitern des öffentlichen Dienstes andererseits ausdrücklich aufrechterhielt, deutlich zu erkennen gegeben, daß er bei der Anwendung des § 1 Abs, 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 als "Beamte" (auf Lebenszeit) nur solche fremdländischen Bediensteten berücksichtigt wissen will, deren frühere Dienstverhältnisse in ihrem Herkunftsland sich von den Dienstverhältnissen der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes wenigstens durch die vorerwähnten Wesensmerkmale unterschieden.

24

Daß das Berufungsgericht mit diesen Vergleichsmerkmalen auf das deutsch-rechtliche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgestellt, mithin den Sonderfall des deutschen Beamtenverhältnisses auf Widerruf außer Betracht gelassen hat, ist rechtlich einwandfrei. Der auch auf den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 anzuwendenden Vorschrift des § 6 G 131 ist zu entnehmen, daß ein früherer Beamter auf Widerruf in aller Regel als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen (§ 6 Abs. 1 G 131) und nur ausnahmsweise als mit diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten gilt, letzteres nur dann, wenn er am 8. Mai 1945 infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes zugezogen hat, oder infolge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig war (§ 6 Abs. 2 G 131). Der letzterwähnte Sachverhalt ist hier vom Kläger nicht behauptet worden. Zudem ergibt sich aus der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 getroffenen - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen - tatsächlichen Feststellung, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig gewesen, daß in seinem Falle die Voraussetzungen, unter denen er nach § 6 Abs. 2 G 131 einen Versorgungsanspruch hätte erlangen können, nicht erfüllt sind. - Dem in diesem Zusammenhang zu würdigenden Hinweis der Revision darauf, daß § 37 a G 131 auch den nach § 6 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen geltenden früheren Beamten auf Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen eine Versorgung vermittelt, kommt keine Bedeutung zu. Die Versorgung eines früheren deutschen Beamten auf Widerruf nach § 37 a G 131 setzt in jedem Fall voraus, daß der Beamte am 8. Mai 1945 nach damals geltendem Recht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollte (vgl. BVerwGE 11, 318). Eine hiermit vergleichbare Rechtsstellung scheidet im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben zu jeder Zeit entlassen werden konnte und weil eine Verpflichtung des Herkunftslandes (Sowjetunion) zur Übernahme in ein gesicherteres, dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbares Dienstverhältnis nicht dargetan ist und nicht begründet war. Der Umstand, daß § 37 a G 131 auch den nach § 6 Abs. 1 Gr 131 als entlassen geltenden früheren Widerrufsbeamten Versorgungsrechte vermittelt, hat deshalb das Berufungsgericht nicht zu der Prüfung genötigt, ob die Rechtsstellung des Klägers in der Sowjetunion derjenigen eines deutschen Beamten auf Widerruf entsprach.

25

Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, ob der Kläger am 8. Mai 1945 in einem dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß dies nicht der Fall war, wird bereits von den im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen getragen, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben aus seinem früheren Dienstverhältnis in Charkow habe jederzeit entlassen, werden können und daß seine Versorgung sich nach der für alle Bediensteten in der Sowjetunion in gleicher Weise festgelegten Versorgungsregelung gerichtet haben würde. An diese Darlegungen ist das Revisionsgericht - soweit sie tatsächlichen Inhalts sind nach § 137 Abs. 2 VwGO und soweit sie auf der Anwendung, des irrevisiblen sowjetischen Dienst- oder Sozialrechts beruhen nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO - gebunden mit der Folge, daß von ihnen auch bei der Entscheidung über die Revision des Klägers auszugehen und auf die von der Revision gegen die Richtigkeit dieser Darlegungen vorgetragenen Bedenken und Gegenvorstellungen nicht mehr einzugehen ist. Zulässige und begründete Revisionsrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision nicht vorgebracht.

26

Mit der Darlegung, die Versorgung des Klägers aus seinem früheren Dienstverhältnis in der Sowjetunion würde sich nach der für alle Bediensteten in der Sowjetunion in gleicher Weise festgelegten Versorgungsregelung gerichtet haben, bat das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis der "Beamten" (auf Lebenszeit) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 nicht etwa - wie die Revision anscheinend annimmt - wegen Fehlens eines schon am 12. Oktober 1941 (Ausscheiden des Klägers aus seinem letzten Dienstverhältnis in der Sowjetunion) bestehenden Versorgungsanspruchs, sondern deshalb verneint, weil die damalige Rechtsstellung des Klägers eine dem deutschen Beamtenversorgungsrecht vergleichbare Versorgungsanwartschaft schlechthin nicht gewährleistete. Das Berufungsgericht hat mithin keineswegs verkannt, daß auch im deutschen Beamtenrecht bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches - beispielsweise die Ableistung einer "Wartezeit" (vgl. § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) - zumeist noch nicht erfüllt sind, daß also auch im deutschen Beamtenrecht die Erlangung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit in der Regel nicht mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches zusammenfällt, und daß deshalb bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG die Anerkennung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen, für die Entstehung des Versprgungsanspruches am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden darf (so die bereits angeführten Urteile des erkennenden Senats BVerwG II C 45.65 und BVerwG II C 120.67).

27

Verfehlt ist gegenüber der Darlegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht einen dem deutschen Beamtenverhältnis auf. Lebenszeit vergleichbaren Rechtsstand hatte, auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2; DÖD 1962 S. 36 [BVerwG 08.11.1961 - BVerwG VI C 181.58]). Diese Entscheidung befaßt sich mit der Auslegung der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendeten Worte "im öffentlichen Dienst eines anderen Staates" und verneint in diesem rechtlichen Zusammenhang die Richtigkeit der Auffassung, daß vom "öffentlichen Dienst" begriffsnotwendig nur die Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfaßt werde (ebenso Richtlinie Nr. 4 Abs. 3 vom 30. Juni 1955 zu § 116 BBG), dagegen der auf privatrechtlicher Grundlage geleistete Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausscheide. Sie enthält somit keine Aussage zu der hier allein streitigen Auslegung des Beamtenbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131, sondern besagt nur, daß nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG eine Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis "im öffentlichen Dienst eines anderen Staates" gestanden hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch dann berücksichtigt werden kann, wenn der Dienst auf privatrechtlicher Grundlage geleistet wurde. Daß der Kläger während seiner Tätigkeit als Vorstand der Wohnungsverwaltung des Gebietsexekutivkomitees Charkow "im öffentlichen Dienst" der Sowjetunion stand, also insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 G 131 ("im öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes") und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 ("bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates") erfüllte, hat das Berufungsgericht zudem zugunsten des Klägers "angenommen".

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Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 für die ehemaligen Berufssoldaten und in § 55 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G 131 für die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes getroffenen Statusregelungen. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Statusregelungen nicht Ausdruck der grundsätzlichen Auffassung des Gesetzgebers, ein Beamtenverhältnis sei bereits bei Erfüllung der dort genannten Dienstzeiten "als auf Lebenszeit angelegt" anzusehen. Bei den in Rede stehenden Statusregelungen handelt es sich, um konstitutive Neuregelungen zum Zwecke der Einordnung der Berufssoldaten und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes in die durch § 53 Abs. 1 Satz 1 und durch § 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten, auf frühere Beamte zugeschnittenen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. Diese besonderen Statusregelungen knüpfen an das frühere Wehrrecht an. Nach diesem Recht erlangten Berufsoffiziere nach einer Dienstzeit von zehn Jahren und Berufsunteroffiziere nach einer Dienstzeit von 18 Jahren Versorgungsansprüche. Nur aus diesem Grunde sehen die genannten Statusregelungen die Gleichbehandlung von Berufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, die Dienstzeiten von der erwähnten Dauer am 8. Mai 1945 abgeleistet hatten, mit den Beamten auf Lebenszeit vor. Bezüglich der hier streitigen Frage, ob der Kläger in seiner letzten Dienststellung in der Sowjetunion "Beamter" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131, also einem deutschen Beamten auf Lebenszeit vergleichbar war, können deshalb aus den besonderen Rechtsstandsregelungen der §§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 55 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G 131 rechtliche Schlußfolgerungen nicht gezogen werden. Demgemäß ist auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger von 1921 bis 1941 ununterbrochen im sowjetischen Staatsdienst gestanden habe, also - dies will die Revision wohl mit diesem Hinweis zum Ausdruck bringen - länger als nach den hier erörterten Statusregelungen für Berufssoldaten und für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes zur Gewährung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit erforderlich, nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu widerlegen, daß der Kläger als Vorstand der Wohnungsverwaltung des Gebietes Charkow nicht "Beamter" auf Lebenszeit gewesen ist.

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Da aus den dargelegten Gründen für das Ergebnis, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht in einem dem deutsch-rechtlichen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis stand, bereits die oben als das Berufungsurteil tragend bezeichneten Darlegungen ausreichen, kommt es darauf, ob das Berufungsgericht bei der Aufzählung der Vergleichsmerkmale mit Recht auch die Unterwerfung des fremdländischen Bediensteten unter ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis besonderer Art gefordert hat, nicht an. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, würden damit nicht die Darlegungen des Berufungsgerichts ausgeräumt, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Vergleichbarkeit des Dienstverhältnisses des Klägers in der Sowjetunion mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausschließen.

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Da schon die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils der rechtlichen Prüfung standhält, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, mit der - unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 29. Januar 1958 - die Vergleichbarkeit der letzten Dienststellung des Klägers in der Sowjetunion mit einem deutschen Beamtenverhältnis auch auf Grund der Feststellung verneint wird, der Kläger sei als Vorstand der Wohnungsverwaltung des Gebietsexekutivkomitees Charkow nicht mit hoheitsrechtlichen Aufgaben und Befugnissen betraut gewesen, sondern habe eine nach deutscher Auffassung der zivilrechtlichen Betätigung der öffentlichen Hand zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt. Nur im Rahmen dieser Hilfsbegründung ist das Berufungsgericht von dem in dem vorerwähnten Rundschreiben des Bundesministers des Innern aufgestellten Grundsatz ausgegangen, die Tätigkeit der Volksdeutschen in der Sowjetunion müsse eine solche gewesen sein, "die in Deutschland nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Dienstrechtes in der Regel von Beamten oder sonstigen versorgungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrgenommen zu werden pflegt". Auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob dieser Grundsatz richtig ist, wie das genannte Rundschreiben auszulegen und ob dieses Rundschreiben dem revisiblen Recht zuzurechnen ist, ist deshalb im Rahmen Dieser Revisionsentscheidung nicht einzugehen.

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Nach alledem wird der Kläger durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat deinen Anspruch darauf, auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG als "Beamter" versorgt zu werden. Mit Recht hat somit das Berufungsgericht unter Aufhebung des der Klage stattgebenden Urteils des ersten Rechtszuges die Klage abgewiesen. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer