Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: BVerwG II C 45.65
Unterbringungsschein mit Bezeichnung als Beamter auf Lebenszeit; Zum Vergleich der Rechtsstellung litauischer Hochschullehrer mit der deutscher Hochschullehrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 45.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.01.1965 - AZ: VGH 281 VIII 64
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 5 Abs. 2 G 131
- § 38 G 131
- Art. 43 HLKO
- § 61 DBG
- § 43 DBG
- § 106 BBG
- § 49 G 131
- § 29 G 131
- § 17 Abs. 2 Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 gestorbene Ehemann der Klägerin, Dr. Eduard B..., war deutscher Staatsangehöriger. Seit dem Jahre 1933 war er wissenschaftliche Hilfskraft und vom 1. April 1938 bis 31. Dezember 1939 außerplanmäßiger Assistent an der Universität M.... Anschließend war er vom 1. Januar 1940 bis zum 1. März 1941 an der philosophischen Fakultät der Universität W... tätig, und zwar zunächst als Lektor, später als Dozent. Seit dem 6. März 1942 war er "docentas" des Lehrstuhls für deutsche Sprache und Literatur an der Universität K... (Litauen), und zwar auf Grund Wahl durch die Philosophische Fakultät und Ernennung durch die Verwaltung für Bildungswesen. Im Juli 1944 wurde er im Zusammenhang mit der Besetzung des Gebietes durch sowjetische Truppen von dort vertrieben.
Der Ehemann der Klägerin erhielt auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - einen Unterbringungsschein, in welchem er - seinen Angaben entsprechend - als Beamter auf Lebenszeit bezeichnet ist.
Nach seinem Tode erhielt die Klägerin auf Grund dieses Gesetzes Witwen- und Waisengeld nach der Besoldungsgruppe H 2, Stufe 2, und zwar erstmals gemäß Bescheid der Finanzmittelstelle München vom 31. März 1960. Das bayerische Staatsministerium der Finanzen hatte dieser Regelung zugestimmt. Ab 1. April 1962 ruhte das Witwengeld, weil die bisher in Privatdienst stehende Klägerin nunmehr eigenes Einkommen aus öffentlichen Mitteln (von der Universität München) erhielt.
Durch Bescheid vom 13. Mai 1963 nahm die Finanzmittelstelle sämtliche Versorgungsbescheide mit Wirkung vom 1. Juni 1963 zurück mit der Begründung, daß der Ehemann der Klägerin nur Beamter auf Widerruf im Sinn des deutschen Beamtenrechts gewesen sei und keine der Voraussetzungen für eine Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen solchen Beamten erfülle. Den Widerspruch der Klägerin wies die Finanzmittelstelle durch Bescheid vom 28. August 1963 zurück.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 13. Mai 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juni 1963 die seit 1960 gewährten Versorgungsbezüge weiterzuzahlen,
durch Urteil vom 10. Juni 1964 abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Januar 1965 das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide vom 13. Mai und 28. August 1963 aufgehoben sowie das beklagte Land für verpflichtet erklärt, der Klägerin und ihren Kindern weiterhin Versorgung zu gewähren. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Klägerin habe Witwen- und Waisengeld gemäß § 38 G 131 als Witwe eines Beamten auf Lebenszeit erhalten, und zwar mit Einverständnis des Finanzministeriums, dem seinerzeit nicht nur der Versorgungs-, sondern auch der Unterbringungsakt vorgelegt worden sei. Der Sachverhalt habe sich seitdem nicht geändert. Dem Sachverhalt seien hier nicht nur die für die Person des Dr. B... geltenden Tatsachen, sondern auch das ausländische Recht (zu vgl. § 293 ZPO), die Verfassungswirklichkeit des litauischen Staates und die Verhältnisse während der Besetzung zuzuordnen. Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe in einem Aktenvermerk vom 9. Februar 1955 auf Grund seiner Ermittlungen die Feststellung getroffen, daß der Ehemann der Klägerin in Litauen die Rechtsstellung eines auf Lebenszeit angestellten außerordentlichen Professors entsprechend dem deutschen Recht gehabt habe. Diese Feststellung sei getroffen worden, obwohl dem Ministerium auf Grund einer Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 6. Oktober 1953 bekannt gewesen sei, daß es in Litauen mangels eines entsprechenden Beamtengesetzes keine Beamten auf Lebenszeit im Sinne des deutschen Rechts gegeben habe. Das Ministerium müsse daher für Litauen eine Verfassungswirklichkeit und auf ihr beruhende Verhältnisse während der Besatzungszeit angenommen haben, durch welche der Ehemann der Klägerin de facto die Stellung eines Beamten auf Lebenszeit habe erlangen können und auch tatsächlich erlangt habe.
Zweifel an der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide gingen zu Lasten des Beklagten; solche Zweifel hätten nicht ausgeräumt werden können.
Die Frage nach dem Dienstherrn des Ehemanns der Klägerin sei nicht leicht zu beantworten. Sowohl die sowjetrussische als auch die deutsche Herrschaft in Litauen in den Jahren 1940 bis 1944 seien als Okkupation im Sinne der Haager Landkriegsordnung (RGBl. 1910 S. 107) - HLKO - zu werten. Zu der Besatzungsherrschaft passe durchaus die "landeseigene Hilfsverwaltung", welche die Reichsverwaltung in Litauen eingerichtet habe. Denn nach Art. 43 HLKO habe die Besatzungsmacht "nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten". Zum öffentlichen Leben gehöre auch eine entsprechende landeseigene Verwaltung, soweit sie mit den militärischen Notwendigkeiten vereinbar sei. In jedem Fall übe aber die Besatzungsmacht nach Art. 43 HLKO die gesetzmäßige Gewalt des besetzten Staates tatsächlich aus, d.h. sie handele für diesen, und zwar, "soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze". Dem sei hier dadurch Genüge getan, daß der Ehemann der Klägerin gemäß den alten, durch die russische Besatzung nicht geänderten Statuten der Universität K... zum "docentas" ernannt worden sei. Die Ernennung sei zwar nicht durch den nach Auskunft des litauischen Generalkonsulats New-York zuständigen Staatspräsidenten erfolgt; die Haager Landkriegsordnung gehe aber davon aus, daß es innerhalb eines besetzten Staates keinen amtierenden Staatspräsidenten gebe. Dieser habe also, wie hier geschehen, durch die gemäß Art. 43 HLKO an Stelle des besetzten Staates handelnde zuständige Stelle der Besatzungsmacht ersetzt werden müssen. Die Republik Litauen habe somit als Dienstherr des Ehemanns der Klägerin und dieser als "Beamter oder Angestellter bei einer staatlichen Dienststelle eines fremden Staates" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 zu gelten.
Obgleich es in Litauen kein eigentliches Beamtengesetz gegeben habe, müsse doch wenigstens ein Angehöriger des höheren Lehrpersonals der Universitäten auf Grund der dafür geltenden Sonderbestimmungen - der Statuten der Universität - als Beamter im Sinne des deutschen Beamtenrechts betrachtet werden. Die Wahl durch die Fakultät und die Ernennung durch den Staatspräsidenten deuteten darauf hin. Entgegenstehendes sei nicht vorgebracht worden. Nach dem nicht veröffentlichten Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. August 1962 werde übrigens jeder litauische Festangestellte einem deutschen Beamten gleichgestellt.
In der litauischen Rechtswirklichkeit habe es auch einen dem deutschen Beamten auf Lebenszeit entsprechenden Staatsbediensteten gegeben. Hierzu habe das Berufungsgericht in einem Urteil vom 26. Mai 1959 (Nr. 127/182 VIII 58) dargelegt:
"Als mit den hergebrachten Grundsätzen des deutschen Berufsbeamtentums nicht vereinbar verbleibt nur die rechtliche Möglichkeit, den litauischen Festangestellten gegen seinen Willen ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Dienstleistung durch Kündigung seitens des Dienstherrn zu entlassen. Die Kündigung war aber an bestimmte gesetzlich normierte Voraussetzungen gebunden. Diese waren gerichtliche Verurteilung zu Gefängnis oder zu einer schwereren Strafart, sonstige grobe Dienstverfehlungen, Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen das Amt auszuüben, Auflösung der Dienststelle oder Verminderung des Etats, Erreichung der Altersgrenze ..... Die Kündigungsgründe waren rechtlich wesentlich bestimmter als der Ermessensbereich, innerhalb dessen ein Widerrufsbeamter nach § 61 DBG entlassen werden konnte. Schon daraus ist ersichtlich, daß der Vergleich des Klägers mit einem deutschen Beamten auf Widerruf nur wegen des Kündigungsrechts seiner Dienstbehörde nicht zutreffen kann. Der Kläger hatte als Festangestellter eine gesichertere Rechtsstellung als ein Beamter auf Widerruf im Reich. Ein Beamter auf Lebenszeit kann und konnte jedoch nach deutschem Beamtenrecht wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nur durch Disziplinarurteil entlassen werden. Auflösung der Dienststelle oder Verminderung des Etats gab nur die Möglichkeit für eine Versetzung in den Wartestand (§ 43 DBG)."
Ein deutscher Beamter auf Widerruf habe also eine wesentlich weniger gesicherte Stellung gehabt als ein litauischer Festangestellter; dies könne mangels einer dazwischen liegenden Vergleichsstellung zum Vergleich mit einem Beamten auf Lebenszeit führen. Zwar sei der Ehemann der Klägerin noch nicht pensionsberechtigt gewesen, weil die hierfür nach litauischem Recht geltenden Wartezeiten am 8. Mai 1945 noch nicht erfüllt gewesen seien. Eine Wartezeit für die Versorgung sei aber mit einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht unvereinbar, wie § 106 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) zeige. Im vorliegenden Fall sei die besondere Stellung des Ehemanns der Klägerin als Hochschullehrer ausschlaggebend; er habe schon infolge der Wahl durch die Fakultät eine erhebliche gesichertere Rechtsstellung als ein sonstiger Staatsbediensteter gehabt. Hier spreche auch die abendländische Tradition der Universitäten eine Rolle, die sich auch im vergleichbaren deutschen Recht niedergeschlagen habe.
Die Kodifizierung des Hochschulrechts sei, wenigstens in der Zeit vor dem 8. Mai 1945, lückenhaft und mannigfaltig gewesen (Hinweis auf Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 98 ff.). In personellen Fragen der Hochschullehrer sei ein Zusammenwirken zwischen dem Staat und der Universität als Korporation, in Deutschland ebenso wie in Litauen, die Regel gewesen. Bezüglich der Hochschullehrerschaft unterscheide Thieme (a.a.O. S. 235) zunächst zwischen den Angehörigen der Lehrkörper im weiteren Sinne und den Assistenten. Es heiße dort weiter:
"Unter den Mitgliedern des Lehrkörpers im engen Sinne ist weiter die Gruppe der Lehrstuhlinhaber, nämlich der ordentlichen und der außerordentlichen Professoren hervorzuheben, die den Nichtordinarien, den außerplanmäßigen und Honorarprofessoren sowie den Privatdozenten gegenüberzustellen sind. ... Stellt man das für die Gruppe kennzeichnend heraus, so ergibt sich für die Lehrstuhlinhaber, daß sie stets Beamte, und zwar Beamte auf Lebenszeit sind und daß sie zugleich ... den leitenden Behörden der Hochschule, der engeren Fakultät und dem Großen Senat angehören. ... (S. 236). Die Gruppe der Nichtordinarien zeichnet sich ... zunächst durch eine negative Gemeinsamkeit aus, dadurch nämlich, daß sie nicht Lehrstuhlinhaber sind. ... Sie sind nicht notwendig Beamte ..."
Diese Ansicht werde gestützt durch das Reichsgesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. November 1938 (RGBl. I S. 377), welches die Fortzahlung der vollen Dienstbezüge bei Emeritierung regele, im Zusammenhang mit der Verordnung vom 10. Juni 1939 (RGBl. I S. 1010). In § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes heiße es:
"Hochschullehrer im Sinne des Gesetzes sind die beamteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren an diesen Hochschulen."
Im Gegensatz dazu hätten die Privatdozenten gestanden, die nach § 17 Abs. 2 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 (Amtsblatt d.RMin.f.Wiss.,Erz.u. Volksbildung etc. 1939, S. 126) außerplanmäßige Beamte auf Widerruf gewesen seien, und die außerplanmäßigen Professoren, welche dieselbe Beamtenstellung gehabt hätten und für die § 18 Abs. 2 a.a.O. bestimme, daß die Ernennung keinen Anspruch an den Staat, insbesondere keine Anwartschaft auf Übertragung eines planmäßigen Lehrstuhls begründe.
Diese außer plan mäßigen Professoren dürften also nicht mit den außer ordentlichen Professoren verwechselt werden die nach dem Gesagten planmäßige Beamte, d.h. Lehrstuhlinhaber, und in beamtenrechtlicher Hinsicht (mit Ausnahme der Höhe der Besoldung) den ordentlichen Professoren gleichgestellt gewesen seien. Seit der Reichshabilitationsordnung habe es keine "nichtbeamteten außerordentlichen Professoren" mehr gegeben, weil in den Durchführungsbestimmungen (III) zur Reichshabilitationsordnung (a.a.O. S. 129) der Verlust ihrer Lehrbefugnis vorgesehen gewesen sei für den Fall, daß sie nicht bis 30. September 1939 (31. Dezember 1939) von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, ihre Ernennung zum Dozenten neuer Ordnung oder außerplanmäßigen Professor zu beantragen.
Die vor Erteilung des Unterbringungsscheins an den Ehemann der Klägerin in dem Aktenvermerk des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Februar 1955 geäußerte Rechtsansicht, daß der Ehemann der Klägerin als "docentas" zu der gleichen Gruppe wie die ordentlichen und außerordentlichen Professoren zähle, entspreche demnach der nachgewiesenen Gliederung der litauischen Hochschullehrerschaft. Die weitere Feststellung in diesem Aktenvermerk, daß er damit einem deutschen außerordentlichen Professor vergleichbar und als solcher Beamter auf Lebenszeit sein müsse, entspreche den geschilderten Darlegungen von Thieme und dem deutschen Recht. Ein Nachweis der Unrichtigkeit des Aktenvermerks sei nicht geführt.
Auch ein Okkupant sei in der Lage, als Vertreter des okkupierten Staates einen Beamten auf Lebenszeit und damit über die Okkupationszeit hinaus zu ernennen. In der völkerrechtlichen Literatur werde zwar den Beamten (und Richtern) auf Grund ihres besonderen Treueverhältnisses zum Staat das Recht eingeräumt, im Dienst zu verbleiben oder ihn zu verweigern. Jedenfalls bei einer politisch neutralen Tätigkeit, wie der Abhaltung philologischer Vorlesungen, sei das Verbleiben im Amt kein Verstoß gegen die Treuepflicht. Wäre aber einem Beamten hier nach Landesrecht das Verbleiben im Amt erlaubt, so würde dies auch der Ernennung eines solchen Beamten durch die Besatzungsmacht nicht entgegenstehen. Zwar gelte dies nur für das ideale vor 1914 entwickelte Völkerrecht, nicht für das seitdem herrschende Völkerrecht der gepanzerten Faust. Gerade dieses weniger "Recht" als "Verhaltensweise" zu nennende Völkerrecht sei aber bei Anwendung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG so eng mit dem Vertreibungstatbestand verbunden, daß es hier nicht zugrunde gelegt werden könne. Der Umstand, daß das Deutsche Reich vollkommen zusammengebrochen und bis heute keine Friedensregelung gefunden worden sei, könne nicht zuungunsten der unter dieses Gesetz fallenden Personen berücksichtigt werden. Vielmehr sei von der Entwicklung auszugehen, die das Dienstverhältnis des Ehemanns der Klägerin in Kaunas genommen hätte, wenn die Vertreibung nicht erfolgt und eine unabhängige Republik Litauen wiederhergestellt worden wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Ehemann der Klägerin dem litauischen Staat nicht von der Besatzungsmacht aufgezwungen worden sei, sondern erstmals von dem noch selbständigen litauischen Staat angestellt worden sei. Er sei zwar in W... nur Privatdozent gewesen. Jedenfalls sei aber seine Ernennung zum "docentas" in Kaunas durch die deutsche Besatzungsmacht die Fortsetzung einer am 1. Januar 1940, also lange vor der russischen und deutschen Besetzung begonnenen litauischen Universitätslaufbahn gewesen, so daß es nicht ausgeschlossen sei, daß er "docentas" geblieben wäre, wenn er nicht vertrieben und der litauische Staat selbständig geblieben wäre. Der erneute Untergang des litauischen Staates gehöre zum Tatbestand der Vertreibung, da er sich auf diese ausgewirkt habe. Jedenfalls habe der beweispflichtige Beklagte den Nachweis nicht geführt, daß der Ehemann der Klägerin auch ohne Vertreibung nicht in seinem Amt geblieben wäre.
Die Klägerin sei daher mit ihren Kindern den "versorgungsberechtigten Hinterbliebenen" im Sinne des § 49 G 131 zuzurechnen. Daß ihr Ehemann am 8. Mai 1945 noch nicht die für eine Versorgungsberechtigung nach litauischem Recht geltenden Wartezeiten erfüllt habe, stehe jedenfalls für die seit diesem Stichtage versorgungsberechtigt gewordenen Hinterbliebenen eines an diesem Tage noch lebenden Beamten nicht entgegen. Denn diese Hinterbliebenen hätten an diesem Tag natürlicherweise noch keine Versorgungsberechtigung gehabt, sie hätten eine solche erst nach diesem Zeitpunkt und damit über § 29 G 131 durch das allgemeine Beamtenrecht erlangen können. Daß der hier nicht unmittelbar einschlägige § 29 Abs. 4 G 131 auch Personen, die am 8. Mai 1945 nicht versorgungsberechtigt waren, eine Versorgung zuerkenne, spreche dafür, daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche.
Die Rechtswidrigkeit der durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen Bewilligung sei somit unter den tatsächlichen Voraussetzungen, die der Bewilligung zugrunde lagen und die nicht hätten widerlegt werden können, nicht erwiesen. - Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des beklagten Landes mit dem Antrag,
das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere unrichtige Anwendung der §§ 38, 5 Abs. 2 G 131.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der der Klägerin Witwen- und Waisengeld bewilligende Bescheid vom 31. März 1960 nur zurückgenommen werden durfte, wenn er rechtswidrig war, und daß Zweifel an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, die sich daraus ergeben, daß die der Bewilligung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht überzeugend widerlegt werden können, zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 18, 168 sowie Urteile des Senats vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 82.63 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 -).
Die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß die Bewilligung der Hinterbliebenenversorgung sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als nachweislich fehlerhaft erweist, halten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
Gemäß § 38 Satz 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der zur Zeit der Bewilligung des Witwen- und Waisengeldes gültigen Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - erhalten Witwen- und Waisengeld die Witwe und die Kinder eines Beamten zur Wiederverwendung. Beamter zur Wiederverwendung war der Ehemann der Klägerin jedenfalls dann, wenn er am 8. Mai 1945 den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit hatte (§ 5 Abs. 2 G 131). Die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß der anfänglich vom Beklagten vertretenen Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe am 8. Mai 1945 "bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates" in einem Dienstverhältnis gestanden, das seine Behandlung als "Beamter" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 und als "Beamter auf Lebenszeit" im Sinne des § 5 dieses Gesetzes rechtfertige, Tatsachen zugrunde lagen, von deren Unrichtigkeit sich das Berufungsgericht nicht hat überzeugen können mit der Folge, daß die von dem Beklagten jetzt angenommene Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Witwen- und Waisengeld zumindest zweifelhaft erscheint.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann der Klägerin bei einer Dienststelle eines fremden "Staates" in einem Dienst- (oder Arbeits-)verhältnis stand, kommt es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung allerdings - ohne daß daraus etwas zugunsten der Revision hergeleitet werden könnte - nicht auf die staats- und völkerrechtlichen Verhältnisse in Litauen im Zeitpunkt der Berufung des Ehemannes der Klägerin zum "docentas" in Kaunas an. Es ist insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob Litauen in jenem Zeitpunkt ein Staat im völkerrechtlichen Sinne war. Dem Gesetzgeber waren die wechselvollen staats- und völkerrechtlichen Vorgänge, die in den Jahren vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs vornehmlich in den osteuropäischen Ländern, vor allem in den dortigen "Vertreibungsgebieten", zu beobachten waren, bekannt; daß er ihnen Bedeutung für die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Rechtsgewährung beigemessen hat, ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar. Dieser legt die Annahme nahe, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die in Not geratenen Volksdeutschen zu erfassen, die zur Zeit des Zusammenbruchs in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle standen, die nicht dem Deutschen Reich, dessen Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden zugeordnet werden kann; dabei hat er den Tatbestand der Vertreibung sogar zur Voraussetzung für die Gewährung von Rechten aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG an Angehörige der Dienststellen fremder Staaten erhoben. Dies nötigt zu der Auffassung, daß der Gesetzgeber mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 verwendeten Begriff "Dienststelle eines fremden Staates" diejenigen staatlichen oder kommunalen Dienststellen erfassen wollte, die nicht bereits in den vorherigen Alternativen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 aufgeführt sind, die also weder Dienststellen einer deutschen Gebietskörperschaft noch solche der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren waren.
Daß der Ehemann der Klägerin zu einer solchen Dienststelle in ein Dienst- (oder Arbeits-)verhältnis getreten war, ergibt sich aus den Darlegungen im angefochtenen Urteil, daß er gemäß den alten Statuten der Universität Kaunas zum "docentas" gewählt und durch die gemäß § 43 HLKO für den litauischen Staatspräsidenten handelnde deutsche Besatzungsmacht ernannt worden ist. Diese Darlegungen beruhen, soweit sie nicht für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO als tatsächliche Feststellungen verbindlich sind, auf der Anwendung teils völkerrechtlicher, teils ausländischer Normen. Die Anwendung solcher Rechtsnormen durch das Berufungsgericht unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -) nur, soweit "anerkannte Regeln" des Völkerrechts herangezogen worden sind; diese sind Bestandteile des Bundesrechts (Art. 25 GG). Dafür, daß das Berufungsgericht eine solche Regel des Völkerrechts vernachlässigt oder unrichtig angewendet hat, ist nichts ersichtlich, übrigens auch von der Revision nichts angeführt. Das außerdem herangezogene Völkerrecht und das ausländische Recht sind irrevisibel; die Anwendung dieses Rechts ist daher für das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO verbindlich.
Die Gründe, die schon oben dafür angeführt wurden, daß es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf den Ehemann der Klägerin nicht entscheidend darauf ankomme, welche staats- und völkerrechtlichen Verhältnisse in Litauen im Zeitpunkt der Berufung zum "docentas" (März 1942) geherrscht haben, rechtfertigen in gleicher Weise die Annahme, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden kann, daß der litauische Staat am 8. Mai 1945 durch die Sowjetunion zurückerobert und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, "erneut untergegangen" war. Die Richtigkeit dieser Rechtsanwendung wird dadurch bestätigt, daß Litauen in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 282), die sich mit den Berechnungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge der Vertriebenen deutschen Volkstums befaßt, aufgeführt ist.
Wird hiernach die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf den Ehemann der Klägerin nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Gebiet Litauens am 8. Mai 1945 von sowjetischen Truppen erobert und der Verfügungsgewalt der Sowjetunion jedenfalls faktisch unterworfen war, so folgt daraus, daß auch die damit auf das engste verknüpfte Vertreibung aus diesem Gebiet als solche die Anwendung der Vorschrift nicht hindert, obwohl diese Vertreibung dazu geführt hat, daß der Ehemann der Klägerin "am 8. Mai 1945" faktisch nicht mehr in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stand. Dadurch, daß der Gesetzgeber die Vertreibung, die spätestens mit der Wiederbesetzung der "Vertreibungsgebiete" einsetzte, sogar zur tatbestandlichen Voraussetzung für die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erhob, kommt zum Ausdruck, daß er bezüglich dieser Alternative des § 1 mit den Worten "am 8. Mai 1945" nicht gefordert haben kann, daß die betroffenen Personen sich noch an diesem Tage tatsächlich in ihrer Stellung befanden. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber zudem nicht einmal in bezug auf die innerdeutschen Verhältnisse aufgestellt. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht daran scheitert, daß der deutsche Gebietsteil, in welchem sich die Dienststelle des Betroffenen befand, schon vor dem 8. Mai 1945 von alliierten Truppen besetzt wurde; der Stichtag "8. Mai 1945" soll in diesem Zusammenhang lediglich klarstellen, daß die Verdrängung vom Dienst- oder Arbeitsplatz im Zusammenhang mit den politischen und militärischen Ereignissen gestanden haben muß, die an diesem Tage zum völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geführt haben (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 - [DÖD 1963 S. 135]). Demgemäß muß es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf die Vertriebenen deutschen Volkstums genügen, daß der Betroffene seinen Arbeitsplatz ohne die Vertreibung noch am 8. Mai 1945 innegehabt hätte. Daß dies der Fall gewesen wäre, hat das Berufungsgericht in bezug auf den Ehemann der Klägerin zwar nicht mit völliger Sicherheit festgestellt, aber auch nicht als ausgeschlossen angesehen. Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht an einer eindeutigen Feststellung allein durch den festgestellten Umstand gehindert gesehen, daß der litauische Staat am 8. Mai 1945 "erneut untergegangen" war. Sollte das Berufungsgericht nur aus diesem Grunde Zweifel gehabt haben, ob der Ehemann der Klägerin ohne die Vertreibung in seiner Stellung verblieben wäre, so wären diese - rechtlichen - Zweifel nach den vorstehenden Darlegungen ohne Bedeutung, weil es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf den Fortbestand des litauischen Staates bis zum 8. Mai 1945 nicht ankommt. Sollte das Berufungsgericht aber darüber hinaus auch - tatsächliche - Zweifel gehabt haben, ob der Ehemann der Klägerin sich ohne die Vertreibung am 8. Mai 1945 noch in seiner Stellung als "docentas" befunden hätte, so würden solche Zweifel angesichts der vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten gehen.
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der somit gebotenen Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 an der Gleichsetzung der Rechtsstellung des Ehemannes der Klägerin mit der eines deutschen Beamten - im Gegensatz zu der eines Angestellten oder eines Arbeiters - nicht durch den Umstand gehindert gesehen, daß es in Litauen keine Beamtengesetze gegeben hat. Beamtengesetze fehlten schon vor dem Zusammenbruch in einer Reihe osteuropäischer Länder, aus denen die Vertreibung wegen der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum erfolgte. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in Kenntnis dieses Umstandes Personen, die in diesen Ländern bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle in einem "Dienst- oder Arbeitsverhältnis" standen, in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 einbezog und auch insoweit die Unterscheidung zwischen Beamten einerseits und Angestellten oder Arbeitern andererseits ausdrücklich aufrechterhielt, zum Ausdruck gebracht, daß es ihm nicht auf eine völlige Identität mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung ankam, sondern daß er für die Gewährung von Rechten, die Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG den früheren Beamten zuerkennt, eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen lassen wollte. Daher ist auf diesen Personenkreis der Grundsatz, daß der Begriff "Beamter" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG den Beamtenbegriff des deutschen Beamtengesetzes entspricht (vgl. BVerwGE 4, 303 [304]; 8, 239 [242]), nicht anzuwenden.
Die, wie dargelegt, für das Revisionsgericht verbindlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund der Statuten der Universität Kaunas durch Wahl der Fakultät und anschließende Ernennung seitens der für den Staatspräsidenten handelnden deutschen Besatzungsmacht auf einen Lehrstuhl, und zwar als "Festangestellter" berufen wurde, tragen in Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen im angefochtenen Urteil, daß die Inhaber eines Lehrstuhls an einer deutschen Universität damals jedenfalls Beamte waren, die Folgerung, daß das Anstellungsverhältnis des Ehemannes der Klägerin mit einem deutschen Beamtenverhältnis vergleichbar war und dieser somit als Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 anzusehen ist. Daß die Lehrstuhlinhaber in Deutschland Beamte waren, ergibt sich aus der gemäß § 127 Abs. 2 BRRG (urspr. Fassung) revisiblen Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. November 1938 in Verbindung mit der Darlegung im angefochtenen Urteil, daß gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 in Deutschland sogar die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren im Beamtenverhältnis standen. Ob es sich bei diesen Vorschriften der Reichshabilitationsordnung um "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG (urspr. Fassung) handelt, kann dahingestellt bleiben, denn das Revisionsgericht wäre auch bei Unanwendbarkeit des § 127 Abs. 2 BRRG (urspr. Fassung) nicht an der Bestätigung gehindert, daß das Berufungsgericht die genannten Vorschriften der Reichshabilitationsordnung zutreffend ausgelegt hat.
Kommt es für die Frage, ob der Ehemann der Klägerin in einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 stand, nur auf die Vergleichbarkeit seines Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis an, so muß entsprechendes auch für die Frage gelten, ob sein Dienstverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 5 G 131 gleichgesetzt werden darf.
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung gesehen und grundsätzlich die Feststellung einer vergleichbaren Sicherung auch für das von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erfaßte Dienstverhältnis als Voraussetzung für dessen Gleichstellung mit dem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gefordert. Hierzu hat es in Anwendung irrevisiblen litauischen Rechts dargelegt, daß der Ehemann der Klägerin - dessen Dienstverhältnis im übrigen mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar gewesen sei - als "Festangestellter" zwar ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Dienstleistung gegen seinen Willen durch Kündigung habe entlassen werden können, daß die Kündigung aber an ganz bestimmte gesetzlich abschließend normierte Voraussetzungen gebunden gewesen sei; diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im einzelnen im angefochtenen Urteil aufgeführt. Diese Darlegungen rechtfertigen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß das Dienstverhältnis des Ehemanns der Klägerin zwar weniger gesichert als das eines deutschen Beamten auf Lebenszeit war, daß es dem Ehemann der Klägerin andererseits aber eine wesentlich gesichertere Rechtsstellung vermittelte als das Deutsche Beamtengesetz den Beamten auf Widerruf, die nach § 61 dieses Gesetzes "jederzeit", d.h. aus jedem sachlichen Grunde, entlassen werden durften.
Ergibt der Grad der Sicherung des Dienstverhältnisses vor einer vorzeitigen Beendigung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Vergleichbarkeit mit dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes, so muß dies entgegen dem Vorbringen der Revision nicht stets schon ohne weiteres zu einer Gleichsetzung des fraglichen Dienstverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes führen. Die Gleichsetzung mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Widerruf ist in diesen Fällen auch dann nicht stets schon ohne weiteres geboten, wenn der Bedienstete - wie hier der Ehemann der Klägerin - am 8. Mai 1945 noch nicht die für die Versorgung geltenden Wartezeiten nachweisen konnte.
Die in der Rechtsprechung (z.B. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 1966 - VI A 1568/64 -) vertretene Ansicht, daß notwendige Voraussetzung für die Gleichsetzung eines Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, abgesehen von dem Eintritt des Versorgungsfalls, die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs bis zum 8. Mai 1945 sei, verkennt, daß auch im deutschen Beamtenrecht die Erlangung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit nicht notwendig mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung der Versorgungsberechtigung zusammenfällt (vgl. § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) und daß es im deutschen Beamtenrecht an einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG fehlt, der es verbietet, daß die Versorgungsberechtigung eines Beamten auf Lebenszeit an die Ableistung einer Mindestdienst-(Warte-)zeit geknüpft wird. Daß die Anerkennung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung der Versorgungsberechtigung am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden darf, wird besonders deutlich in einem Anwendungsfall des § 38 G 131, wie er hier vorliegt; in diesen Fällen hat der Gesetzgeber, wie noch dargelegt werden wird, die Versorgungsberechtigung der Hinterbliebenen eines Beamten zur Wiederverwendung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, daß der Beamte selbst schon bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 die für die Entstehung der Versorgungsberechtigung erforderliche Wartezeit erfüllte.
In Fällen, in denen der Beamte, gemessen an dem Grad seiner Sicherung vor einer vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses, eine Rechtsstellung innehatte, die zwar nicht die eines deutschen Beamten auf Lebenszeit erreichte, wohl aber wesentlich gesicherter war als die eines Beamten auf Widerruf im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes, muß der Betroffene - auch darin pflichtet der Senat dem Berufungsgericht bei - im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG dann wie ein Beamter auf Lebenszeit behandelt werden, wenn er zuletzt ein Amt innehatte, dessen Übertragung seinerzeit im deutschen öffentlichen Dienst stets oder doch jedenfalls in der Regel mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbunden war. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das Berufungsgericht ausführlich dargelegt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Aktenvermerk vom 9. Februar 1955 geäußerte und mit der Gliederung der litauischen Hochschullehrerschaft vereinbare Feststellung, der "docentas" als Lehrstuhlinhaber zähle zu der Gruppe der Hochschullehrer, der die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des deutschen Hochschulrechts zuzuordnen seien, und der Ehemann der Klägerin als "docentas" sei einem deutschen außerordentlichen Professor vergleichbar, in ihren tatsächlichen Grundlagen nicht nachweisbar unrichtig sei. Es hat in diesem Zusammenhang ferner unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum in tatsächlicher Hinsicht - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß in Deutschland am 8. Mai 1945 die ordentlichen und außerordentlichen Professoren als Lehrstuhlinhaber Beamte auf Lebenszeit gewesen seien. Dies steht nicht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht - als Bestätigung für die soeben erwähnte verbindliche Feststellung - angeführten Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen vom 9. November 1938, die bestimmte, daß Hochschullehrer im Sinne dieses - u.a. vor allem die Emeritierung regelnden - Gesetzes die beamteten ordentlichen und außerordentlichen Professoren an den dort näher bezeichneten Hochschulen sind. Das Berufungsgericht hat ferner im Wege einer tatsächlichen Schlußfolgerung aus dem Inhalt der Durchführungsbestimmungen zur Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939 die Feststellung getroffen, daß nicht nur die ordentlichen, sondern auch die außerordentlichen Professoren in Deutschland am 8. Mai 1945 ausnahmslos Beamte gewesen seien; als Grundlage dieses tatsächlichen Schlusses hat es die Bestimmungen (zu III) angeführt, nach denen die außerordentlichen Professoren bis zum 30. September (31. Dezember) 1939 ihre Ernennung zum Dozenten neuer Ordnung oder außerplanmäßigen Professor beantragen konnten und ihre Lehrbefugnis verloren, wenn sie diesen Antrag nicht stellten. Dabei hat das Berufungsgericht den Inhalt dieser Durchführungsbestimmungen zutreffend angegeben; es kann daher - ebenso wie für die Reichshabilitationsordnung selbst - auf sich beruhen, ob diese Durchführungsbestimmungen als "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG (urspr. Fassung) anzusehen sind. Der tatsächliche Schluß, den das Berufungsgericht aus ihrem Inhalt gezogen hat, ist denkgesetzlich möglich und läßt auch keinen Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder sonstige revisible Grundsätze der Beweiswürdigung erkennen; er ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ebenfalls für das Revisionsgericht verbindlich.
Im Ergebnis zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich in der Auffassung, daß die Versorgungsberechtigung der Klägerin und ihrer Kinder auch nicht dadurch in Frage gestellt ist, daß ihr Ehemann am 8. Mai 1945 noch nicht die Wartezeit abgeleistet hatte, die in Litauen Voraussetzung für die Entstehung der Versorgungsberechtigung war. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht, daß die Klägerin mit ihren Kindern trotz Fehlens der soeben genannten Voraussetzung für die Entstehung der Versorgungsberechtigung ihres Ehemannes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen "im Sinne des § 49 G 131" zuzurechnen sei, auf § 29 Abs. 4 G 131 verweist, ist klarzustellen, daß die Klägerin und ihre Kinder nicht zum Personenkreis des § 49, sondern zu dem des § 38 G 131 gehören; aus dieser Vorschrift leitete übrigens der Beklagte selbst in seinem Festsetzungsbescheid vom 31. März 1960 die Versorgungsberechtigung her. § 49 G 131 betrifft nämlich nur Personen, die bereits am 8. Mai 1945 als Hinterbliebene versorgungsberechtigt waren; dagegen regelt § 38 des Gesetzes die Versorgungsberechtigung der Hinterbliebenen der Beamten zur Wiederverwendung. Diese Hinterbliebenen hatten allerdings nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 30) Versorgungsansprüche nur, wenn der - nach dem 8. Mai 1945 verstorbene - Beamte die in dieser Vorschrift geforderte Mindestdienstzeit von zehn Jahren abgeleistet hatte. Dieses Erfordernis ist weggefallen, weil § 30 G 131 in der ursprünglichen Fassung durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 gestrichen worden ist und § 38 G 131 weder in der am 1. September 1953 in Kraft getretenen noch in den späteren Fassungen, etwa durch Verweisung auf § 106 BBG, eine entsprechende Voraussetzung aufstellt. Die Erfüllung einer Wartezeit ist daher - in Übereinstimmung mit § 123 Abs. 2 BBG - nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Witwen- und Waisengeld an die Hinterbliebenen eines Beamten zur Wiederverwendung (ebenso Anders - Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 2 c zu § 38; Brosche, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 5 zu § 38). Demgemäß kann es auch bei den Hinterbliebenen eines gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Verbindung mit § 5 G 131 als Beamter zur Wiederverwendung zu behandelnden Bediensteten auf die Erfüllung der Wartezeit nicht mehr ankommen. Inwieweit § 29 G 131 auf den Personenkreis dieser Hinterbliebenen entsprechend anwendbar ist, bedarf keiner Prüfung. Denn bei Anwendung des § 29 Abs. 4 G 131 wäre das Ergebnis des Rechtsstreits nicht anders. Neben der Sache liegt daher das Vorbringen der Revision, daß die ehemaligen Berufssoldaten nach früherem Wehrrecht erst bei Erfüllung einer Mindestdienstzeit versorgungsberechtigt gewesen seien.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 200 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel