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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG II C 146.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 146.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.07.1961 - AZ: 1 S 472/58

Fundstellen

  • DÖD 1963, 135
  • NDBZ 1963, 19
  • ZBR 1963, 223

Amtlicher Leitsatz

Unter Personen, die "am 8. Mai 1945" im öffentlichen Dienst standen, verstehen Art. 131 GG und das hierzu ergangene Gesetz nicht solche, deren Dienstverhältnis erst im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch begründet worden ist.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Kellner, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am ... März 1962 verstorbenen Werner H. - Erblassers -. Dieser war bis zum Jahre 1939 Landwirt und Kaufmann in M. Während des zweiten Weltkrieges war er Reserveoffizier, bis er am ... März 1945 wegen eines Herzschadens aus der Wehrmacht entlassen wurde. Nach der Besetzung der Stadt M. durch die amerikanische Armee wurde er am ... April 1945 zum Bürgermeister der Stadt M. und am 15. April 1945 zum Landrat des Kreises M. bestellt. Die Anordnung der Militärregierung vom 12. April 1945 lautete:

"Werner H. is this date appointed Burgermeister of M..

Werner H. ist mit dem heutigen Tage als Bürgermeister von M. angestellt."

2

Andere Urkunden über diese Ernennungen sind nicht vorhanden. Nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in T. führte der Erblasser seine Ämter zunächst weiter. Er wurde jedoch am ... Oktober 1945 verhaftet und im Waldheim-Prozeß zu 15 Jahren Zuchthaus und Vermögensentzug verurteilt. Am ... Dezember 1955 wurde er aus sowjetischem Gewahrsam entlassen. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg erkannte ihn nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) an.

3

Seinen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnten das Regierungspräsidium Nordwürttemberg durch Bescheid vom 2. Oktober 1956 und das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg durch Beschwerdebescheid vom 17. Juli 1957 ab.

4

Die Klage mit dem Antrag,

diese Bescheide aufzuheben,

5

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 18. September 1958 abgewiesen. Die Berufung des Erblassers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 11. Juli 1961 unter Zulassung der Revision zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Ob die amerikanische Militärregierung den Erblasser im April 1945 in ein Beamtenverhältnis nach deutschem Recht habe berufen können oder berufen habe, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, gehöre der Kläger nicht zu dem Personenkreis, dessen Rechtsverhältnisse das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes regele. Denn dieses Gesetz betreffe nur diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die infolge der Staatskatastrophe von 1945 ihren Dienst nicht hätten fortsetzen können oder dürfen. Für den Kläger aber sei der Zusammehbruch die Ursache für die Übernahme seines Amtes gewesen. Er habe dieses Amt nicht infolge des Zusammenbruchs, sondern infolge unterschiedlicher Besatzungspolitik verloren.

7

Bei der Schaffung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes habe der Gesetzgeber nicht die von den Besatzungsmächten begründeten Beamten Verhältnisse im Auge gehabt. Auf diese erstrecke sich das Gesetz nicht. Denn diese Rechtsverhältnisse seien nicht regelungsbedürftig gewesen.

8

Der in Art. 131 des Grundgesetzes - GG - und in dem Gesetz zu Artikel 131 GG genannte Stichtag vom 8. Mai 1945 sei nur mit Rücksicht auf den Tag der deutschen Kapitulation gewählt worden. Er sei für die unter der Herrschaft der Besatzungsmächte begründeten Dienstverhältnisse ohne Bedeutung und rechtfertige für diese nicht eine unterschiedliche Behandlung.

9

Zur Begründung seiner Revision gegen dieses Berufungsurteil hat der Erblasser die Verletzung materiellen Rechts gerügt und vorgetragen:

10

Bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG sei allein auf den Stichtag vom 8. Mai 1945 abzustellen. In diesem Zeitpunkt sei er Beamter gewesen. Ob das Beamtenverhältnis von der deutschen Staatsgewalt oder - mit Wirkung für diese - von der Besatzungsmacht begründet werden sei, sei unbeachtlich, denn aus dem Gesetz ergebe sich eine solche Unterscheidung nicht. Auch müsse man die Änderung der Besatzungszonen - entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht - als eine Auswirkung des Zusammenbruchs ansehen. Daraus folge, daß er seine Ämter durch den Zusammenbruch verloren habe.

11

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 1958 nach dem Klageantrag zu erkennen.

12

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

II.

Die Entscheidung ergeht nach den §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Zu unrecht beruft die Revision sich zur Rechtfertigung des Klageanspruchs darauf, daß die Regelungen des Art. 131 GG und des - hier allein in Betracht kommenden - § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auf den Stichtag vom 8. Mai 1945 abstellen.

16

Der Wortlaut des Art. 131 GG und der hierzu ergangenen Gesetze ergibt, daß der Grundgesetzgeber und der Bundesgesetzgeber die am 8. Mai 1945 bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse nur unter der weiteren Voraussetzung für regelungsbedürftig erachtet haben, daß die Bediensteten ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz "aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen" verloren haben. Zu dieser Voraussetzung der Regelungsbedürftigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß von Art. 131 GG und demgemäß auch von der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG nur solche Bedienstete des öffentlichen Dienstes erfaßt werden, die ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs, insbesondere wegen der durch den Zusammenbruch verursachten tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen verloren haben (BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [259]; 2, 10 [11]; 2, 308; 5, 356 [357]; 7, 15; 8, 239 [242]). Dabei ist als "Zusammenbruch" derjenige militärisch-politische Gesamtvorgang zu verstehen, der - mit der Besetzung des Reichsgebietes durch die Truppen der Siegermächte fortschreitend - nicht nur dem Deutschen Reich, sondern auch den ihm eingegliederten Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) die selbständige Handlungsfähigkeit nahm und jeweils mit dem Übergang aller Hoheitsgewalt auf die Organe der regional zuständigen Besatzungsmacht vollzogen wurde. Nur weil dieser historische Gesamtvorgang in der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 seine sichtbare Bestätigung fand (vgl. BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [87, 115]), haben der Grundgesetzgeber und, ihm folgend, der Bundesgesetzgeber bei den Regelungen des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG an den Stichtag vom 8. Mai 1945 angeknüpft. Dieser Stichtag dient mithin lediglich der kurzen Umschreibung des vorbezeichneten historischen Gesamtvorganges und schließt nicht aus, daß dieser bereits vor dem 8. Mai 1945 in einzelnen Regionen des ehemaligen Reichsgebietes mit der militärischen Besetzung und der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die Siegermächte sein Ende fand. Wenn daher als von Art. 131 GG und von den Regelungen des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfaßte Angehörige des öffentlichen Dienstes bezeichnet werden, die "am 8. Mai 1945" in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen, so kann es sich dabei nur um solche Bediensteten handeln, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bereits begründet war, ehe in ihrem öffentlichen Dienstbereich der erörterte - durch den gesetzlichen Stichtag vom 8. Mai 1945 lediglich sybolisierte - Gesamtvorgang des Zusammenbruchs mit der militärischen Besetzung und der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die Besatzungsmacht zum Abschluß gekommen war. Demgemäß kann ein erst nach diesem Zeitpunkt begründetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Artikel 131 GG jedenfalls dann nicht vermitteln, wenn es nach der Besetzung durch eine Maßnahme der Besatzungsmächte begründet worden ist - mag dies auch schon vor dem 8. Mai 1945 geschehen sein.

17

Obwohl der Erblasser der Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - von der amerikanischen Besatzungsmacht bereits am 12. April 1945 als Bürgermeister der Stadt M. und am 15. April 1945 als Landrat des Kreises M. eingesetzt worden ist, gehört er dennoch nicht zu dem von Art. 131 und von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis, weil das etwa durch diese Maßnahmen der Besatzungsmacht begründete Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Zeitpunkt des für den Raum Meiningen bereits durch dessen militärische Besetzung am 5. April 1945 zum Abschluß gelangten Gesamtvorgangs "Zusammenbruch" noch nicht bestanden hat. Schon aus diesem Grunde erweist sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend, durch das die Berufung des Klägers gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des ersten Rechtszuges zurückgewiesen und damit die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig bestätigt worden sind.

18

Demgegenüber bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dem Erblasser der Klägerin Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG etwa auch deshalb zu versagen sein würden, weil die amerikanische Besatzungsmacht mit der Einsetzung von deutschen Funktionären für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Beamtenverhältnisse im Sinne des deutschen Beamtenrechts nicht begründen wollte oder konnte, oder weil der Erblasser nicht die Aushändigung einer Urkunde nachzuweisen vermag, die als formgerechte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit anerkannt werden könnte und die dem Erblasser allein eine Rechtsstellung vermittelt hätte, auf die er einen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG hätte stützen können, oder weil der Erblasser schließlich wegen seiner nur kurzen Verwendung im öffentlichen Dienst die für einen solchen Versorgungsanspruch vorausgesetzte Mindestdienstzeit von zehn Jahren nicht aufzuweisen hat. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Erblasser der Klägerin dem Personenkreis des Art. 131 GG und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 deshalb nicht zuzurechnen ist, weil er die ihm von der amerikanischen Besatzungsmacht übertragenen Ämter nicht "im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch" im Sinne der erörterten Rechtsprechung, sondern infolge eines Wechsels der Besatzungsmacht und einer durch diesen Wechsel bedingten Änderung der Personalpolitik verloren hat; denn auf diese zweite Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis kommt es nicht mehr an, wenn bereits die erste Voraussetzung, nämlich die Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vor dem Zusammenbruch, nicht erfüllt ist.

19

Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Dr. Otto zugleich für den infolge Urlaubsabwesenheit verhinderten Bundesrichter Kellner
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel