Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1969, Az.: BVerwG VI B 40.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ansprüche aus einem ausländischen Staatsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 40.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.05.1968 - AZ: 222 III 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl BE 1969, 45
- NDBZ 1969, 92
- VerwRspr 20, 639 - 640
- VerwRspr. 20, 639
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe - vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) - gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - mit Nachweisen). Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt der vorliegenden Rechtssache nicht zu.
Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 (F. 1957-1965) stehen den in §§ 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, die in den Dienst eines ausländischen Staates eingetreten sind oder eintreten, keine Rechte nach Kapitel I G 131 zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Begriff des "Dienstes eines ausländischen Staates" im Sinne dieser Vorschrift nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Anschluß an Brosche (G 131, 3. Aufl., § 3 Anm. 8) - davon ausgegangen, daß unter ausländischem Staatsdienst nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 nur der dem deutschen öffentlichen Dienst entsprechende Staatsdienst zu verstehen ist und daß alle sonstigen Arbeitsverhältnisse, die nur in einem totalitär geführten Staatswesen noch als Staatsdienst angesprochen werden können, auszuklammern sind. Von diesem zutreffenden rechtlichen Standpunkt aus hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nach dem 8. Mai 1945 in den jugoslawischen Staatsdienst, und zwar in den Verwaltungsdienst in ein Amt der XI. Gehaltsklasse übernommen worden ist, daß er im Mai 1952 bereits "Kommerzialist" in der IX. Gehaltsklasse war, daß er am 1. August 1952 in das Amt eines "höheren Referenten" (VII. Gehaltsklasse) und nach dem 1. Januar 1954 noch in ein Amt der VI. Gehaltsklasse befördert worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat hieraus gefolgert, daß es sich bei dieser nach dem 8. Mai 1945 begonnenen und mindestens seit 1952 bei einer höheren Verwaltungsbehörde geleisteten Referententätigkeit des Ehemanns der Klägerin in Jugoslawien um eine - auch nach der deutschen Terminologie - typische Tätigkeit im öffentlichen Dienst ("höherer Staatsdienst") gehandelt habe. Unter diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären, bedarf es keiner abschließenden Erörterung der in der Beschwerdeschrift als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, "ob das Tatbestandsmerkmal 'Dienst eines ausländischen Staates' auch dann erfüllt werden kann, wenn in einem Staat mit Zentralverwaltungswirtschaft eine andere Tätigkeit als eine solche im Staatsdienst praktisch ausgeschlossen ist." Es sei dazu lediglich bemerkt, daß die der Klägerin anscheinend vorschwebende Betrachtungsweise, wonach § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 bei Bediensteten aus "Ländern mit sozialistischer staatlicher und gesellschaftlicher Ordnung" - wie z.B. Jugoslawien - überhaupt nicht zum Zuge komme, diese Regelung praktisch gegenstandslos machen würde. Denn einem großen Teil des in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personenkreises, zu dem der von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 Betroffene gehören muß, bildet erfahrungsgemäß die Gruppe der vertriebenen Volksdeutschen aus den sog. "sozialistischen Ländern". Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers des Gesetzes zu Art. 131 GG gelegen haben, gerade diesen Personenkreis von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 schlechthin auszunehmen; anderenfalls hätte er dies zum Ausdruck gebracht.
In dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 1959 - 2 C 38/57 - wird zu der aufgeworfenen Frage keine Stellung genommen. Dieses Urteil betrifft übrigens - entgegen der Darstellung der Klägerin - keinen "völlig gleichgelagerten Fall", sondern den wesentlich anders liegenden Fall einer Zwangsverpflichtung zur Arbeit in verschiedenen Betrieben nach dem Zusammenbruch in Jugoslawien. Es liegt daher keine Abweichung des Berufungsurteils von dem erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) vor; dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen insoweit überhaupt als ordnungsgemäße Divergenzrüge zu beurteilen wäre (vgl. hierzu die Beschlüsse vom 4. April 1968 - BVerwG VI B 5.68 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Auch im Hinblick auf den Begriff des "Eintritts in den Dienst eines ausländischen Staates" hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob dieser Begriff auch den Tatbestand einer "Reaktivierung" umfaßt. Denn die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, daß die Reaktivierung eines öffentlichen Bediensteten nach jugoslawischem Recht (§ 62 des jugoslawischen Beamtengesetzes von 1931 und Art. 4 der jugoslawischen Reaktivierungsverordnung für Staatspensionäre vom 3. April 1947) nicht als "Eintritt in den Staatsdienst", sondern als "Rückkehr aus dem Ruhestand in den aktiven Staatsdienst" zu beurteilen sei, könnte vom Revisionsgericht schon deswegen nicht nachgeprüft und einer Klärung zugeführt werden, weil es sich insoweit um die Anwendung und Auslegung irrevisiblen ausländischen Rechts handelt. Revisibel ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und § 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965) nur Bundesrecht und deutsches Beamtenrecht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -; Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG VI ER 200.64/1 -, vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VI B 30.67-, vom 23. Mai 1968 - BVerwG II B 24.67 - und vom 19. August 1968 - BVerwG II CB 8.68 -). Ob der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall - wie die Klägerin meint - die in § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 vorausgesetzte Freiwilligkeit des Diensteintritts zu Unrecht bejaht hat, ist eine - weitgehend auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung liegende - einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Überdies scheint die Klägerin zu verkennen, daß nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -).
Fehl geht das Vorbringen der Klägerin, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die in der Vertragsofferte zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Voraussetzungen der Ausnahmeerlaubnis seien zu bejahen, auch nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen als solche weiterzugelten habe." Da eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Satz 2 G 131 ersichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. hierzu die Entscheidungsgründe Seite 27 unter Ziffer 9 der Urteilsausfertigung), steht die in der Beschwerdeschrift - vorstehend wörtlich wiedergegebene - von der Klägerin formulierte Frage hier überhaupt nicht zur Erörterung. Abgesehen davon ist ihre Auffassung nicht haltbar, daß der Beklagte auch noch nach dem Scheitern der in der Berufungsinstanz geführten Vergleichsverhandlungen, in denen er sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Satz 2 G 131 bereiterklärt hatte, an diese Erklärung gebunden sei und insoweit keine anderweitige Verfügungsbefugnis mehr habe. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen müßte.
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, die Prozeßfähigkeit des Ehemanns der Klägerin (des ursprünglichen Klägers) zu prüfen, greift nicht durch. Aus der Zubilligung des § 51 Abs. 1 StGB an den Ehemann der Klägerin im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (wegen Verdachts des fortgesetzten Vergehens des Betrugs) ergibt sich nicht ohne weiteres seine Prozeßunfähigkeit für das Verwaltungsstreitverfahren. Prozeßunfähig sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähigen Personen. Die insoweit maßgebende Vorschrift des § 104 BGB geht von anderen Voraussetzungen aus als § 51 Abs. 1 StGB (vgl. Palandt, BGB, 27., neubearbeitete Aufl. [1968], § 104 Anm. 3). Im Hinblick hierauf hätte in der Beschwerdeschrift in einer den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise substantiiert dargetan werden müssen, aus welchen sonstigen Anzeichen sich dem Verwaltungsgerichtshof in dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt ernste und begründete Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Ehemanns der Klägerin aufgedrängt haben oder jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Dies ist jedoch in der Beschwerdeschrift nicht geschehen.
Bei dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe das als wahr unterstellte Beweisthema, daß "der Ehemann der Klägerin nach 1945 den Dienst nicht freiwillig übernommen habe, sondern unter dem Zwang seiner materiellen Notlage arbeiten mußte und die Stelle bei der Kreisverwaltungsbehörde zugewiesen bekommen habe", in den Entscheidungsgründen weder berücksichtigt noch gewürdigt und es auch nicht "beweiswürdigend" widerlegt, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern um einen nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Das gleiche gilt auch für die - zum Teil bloße Gegenbehauptungen und materiellrechtliche Einwendungen gegen das Berufungsurteil enthaltenden - Ausführungen in Abschnitt B unter Ziffer 3 und 4 der Beschwerdeschrift. Dieses gesamte Vorbringen ist nach alledem nicht geeignet, einen Verfahrensfehler, insbesondere einen Aufklärungsmangel zu begründen.
Die Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Dazu hätte in der Beschwerdeschrift im einzelnen näher dargelegt werden müssen, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse sich der Verwaltungsgerichtshof gestützt hat, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Der allgemein gehaltene Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof "die tieferstehenden und in seiner Entscheidung festgestellten Tatsachen" nicht erörtert habe, genügt nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert