Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1969, Az.: BVerwG VI B 29.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Versorgungsansprüche eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 29.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1969 - AZ: VI A 676/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 127 Nr. 1 BRRG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1d G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) - BRRG (F. 1965) - zugrunde gelegt; nach Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) richtet sich die Zulässigkeit der Revision nur dann nach dem bisherigen Recht, wenn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 1966 ergangen ist. Das gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz zu. Art. 131 GG (vgl. dessen § 79 Abs. 1). Daß gegen diese Regelung Bedenken aus höherrangigem Recht nicht durchgreifen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1966 - BVerwG VI B 3.66 - und vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 -).
Die Revision war entgegen dem Beschwerde vorbringen auch nicht gemäß § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) zuzulassen. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d G 131, damit, daß er am 8. Mai 1945 oder zu einem früheren dem Zusammenbruch zuzurechnenden Zeitpunkt nicht in einem Dienstverhältnis zu einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates gestanden habe, weil sein im Jahre 1942 begründetes Dienstverhältnis zu dem "Unabhängigen Staat Kroatien" bereits durch Anordnung vom 27. Februar 1943 rechtswirksam beendet worden sei. Ob überhaupt davon gesprochen werden kann, daß das Berufungsurteil "von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht", wenn diese Entscheidung eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist, die nach billigem Ermessen ergeht, kann dahinstehen. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) rechtfertigt eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts nur dann die Zulassung der Revision, wenn das Revisionsgericht die streitige Rechtsfrage entscheiden könnte (so auch Beschluß vom 19. August 1968 - BVerwG II B 11.68 -; vgl. auch BVerwGE 1, 19 [21] zu der ähnlichen Rechtslage nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Sinn und Zweck des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) werden durch dessen Wortlaut insofern bestätigt, als die Revision bei Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts nur zuzulassen ist, "solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist". Hier würde die Abweichung jedenfalls die Anwendung von Recht des "Unabhängigen Staates Kroatien" betreffen, das weder Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO ist noch zu dem gemäß § 127 BRRG (F. 1965) revisiblen deutschen Beamtenrecht gehört (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1969 - BVerwG VI B 40.68 - und vom 18. Februar 1969 - BVerwG VI B 24.68 -).
Schließlich ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die der Klärung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zugeführt werden könnte. Das ist aber hinsichtlich der Frage nach der Rechtswirksamkeit der ohne Mitwirkung des deutschen "Volksgruppenführers" erlassenen Anordnung vom 27. Februar 1943 aus dem bereits dargelegten Grunde nicht der Fall. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß Art. 131 GG und ihm folgend das Gesetz zu Art. 131 GG nur solche Personen betreffen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen und aus Gründen des Reichs Zusammenbruchs im Mai 1945 ausgeschieden sind oder am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und wiederum aus Gründen des Reichs Zusammenbruchs im Mai 1945 keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Dementsprechend sind dem Kläger einer anderen Streitsache, der aus anderen als zusammenbruchbedingten Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG auch für den Fall versagt worden, daß das Ausscheiden aus dem Dienst rechtlich "nichtig" gewesen sei (vgl. BVerwGE 1, 251 [252] [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53]; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. dazu neuestens Urteil vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 118.67 -). In dem letztgenannten Urteil ist ausgesprochen, daß der frühere Bedienstete eines fremden Staates im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG - und nur um Ansprüche aus diesem Gesetz geht es im vorliegenden Rechtsstreit - nicht mehr eine Überprüfung verlangen könne, ob er beim Zusammenbruch und in den Jahren vorher zu Unrecht nicht mehr als aktiver Bediensteter des früheren Staates behandelt worden sei; erst recht müßten nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG Vorgänge aus der Zeit nach dem Zusammenbruch außer Betracht bleiben; für die Geltendmachung von Rechten gegenüber deutschen Stellen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gelte als Voraussetzung, daß der Anlaß der Regelungsbedürftigkeit durch den Zusammenbruch des Reiches bedingt gewesen sei. Inwiefern diese durch die Ermächtigung des Art. 131 GG gedeckte Regelung des Gesetzes mit Art. 3 und 33 GG unvereinbar sein soll, ist weder von der Beschwerde den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker