Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1969, Az.: BVerwG VI C 28.69; VI C 68.65
Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen Lehrerin aus der Sowjetunion im Rahmen der Anwendung des Grundgesetzes mit dem eines deutschen Lebenszeitbeamten; Voraussetzungen für die Bildung von Gewohnheitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 28.69; VI C 68.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.04.1965 - AZ: 213 VIII 63
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 51 Abs. 1 S. 2 G 131
- Art. 131 GG
Fundstelle
- NDBZ 1970, 77
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Rechtsstand einer Volksdeutschen Lehrerin aus der Sowjetunion im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 dem eines deutschen Lebenszeitbeamten gleichzusetzen ist.
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1965 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1914 in H. (Ukraine) geborene Klägerin studierte von 1933 bis 1937 am Staatlichen Pädagogischen Institut in M. (Ukraine) und erhielt mit Diplom vom 1. Juli 1937 die Qualifikation einer Mathematiklehrerin für höhere Klassen der Mittelschule zugesprochen. Im August 1937 wurde sie Lehrerin an einer Mittelschule in S. (Krim), einer sogenannten Zehnjahresschule, und unterrichtete dort Mathematik und Deutsch bis August 1941. Seit April 1939 führte sie den Titel einer Mittelschullehrerin. Von September 1941 bis Dezember 1942 war sie als Lehrerin an einer Mittelschule in N. im Kaukasus tätig. Von dort kam sie im Zuge der Kriegsereignisse durch Maßnahmen deutscher Dienststellen über die Krim und Westpreußen im Januar 1944 nach R. in Österreich. Dort war sie zunächst als Büroangestellte und später von September 1944 bis Mai 1945 als Vertragslehrerin an der Hauptschule beschäftigt. Am 26. August 1946 wurde sie nach Töging/Inn ausgewiesen. Sie war zunächst arbeitslos, von. Dezember 1956 bis Februar 1962 Betriebsaufseher-Arbeiterin im Schrankendienst der Deutschen Bundesbahn und ist seit März 1962 im Angestelltenverhältnis bei der beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg in S. errichteten Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und die Dobrudscha tätig.
Sie ist als Heimatvertriebene anerkannt.
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen erteilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin unter dem 4. Juli 1961 einen Unterbringungsschein mit der Dienstbezeichnung "Lehrerin der Mittelschule (A 2 c 2) a.D.". Vor Ausstellung des Unterbringungsscheins hatte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Gutachten über die Rechtsstellung der Klägerin in der UdSSR von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und von der Landsmannschaft der Deutschen in Rußland e.V. erholt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1961 beantragte die Klägerin Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; sie hatte nach ihren Angaben nach wie vor ihren Hauptwohnsitz in Töging. Mit Bescheid vom 29. Mai 1962 lehnte die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern diesen Antrag ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 25. September 1962 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten, in dem sie beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anstrebt. Die Klage ist abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat für seine Entscheidung die Verordnungen Nrn. 163, 164 und 167 herangezogen, durch die in der Sowjetunion im Jahre 1936 die Dienstverhältnisse der Lehrer neu geregelt wurden. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnungen ist im Berufungsurteil wiedergegeben.
Das Berufungsurteil ist wie folgt begründet:
Obgleich die Klägerin ihre Stelle als Mittelschullehrerin im sowjetrussischen Staatsdienst am 8. Mai 1945 bzw. zur Zeit der allgemeinen Vertreibung nicht mehr innegehabt habe, zähle sie zum Personenkreis des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131; denn sie sei während des Krieges "auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt" worden, sei somit Umsiedlerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes und als solche gemäß § 51 Abs. 3 G 131 (F. 1961) entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d zu behandeln, weil sie nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sei. Ihre Dienstzeit im Herkunftsland gelte als bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt.
Versorgung als Beamtin könne die Klägerin dann erhalten, wenn sie entweder Beamtin auf Lebenszeit gewesen sei oder wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfülle, unter denen ein Widerrufsbeamter Versorgung erhalte oder erhalten könne. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sowjetrussische Staatsbedienstete überhaupt Beamte im Sinne des deutschen Beamtenrechts sein könnten, sei bisher unterschiedlich beantwortet worden. In der vorliegenden Sache habe das erstinstanzliche Gericht im Wege des Ämtervergleichs darauf abgestellt, daß die Klägerin, wäre sie deutsche Beamtin gewesen, bis zum 8. Mai 1945 weder zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden wäre noch sonst eine Rechtsstellung erlangt hätte, die ihr Anspruch oder Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eröffnet hätte. In der Tat hätte die Klägerin, die im Jahre 1941 das 27. Lebensjahr und im Jahre 1949 das 35. Lebensjahr vollendet habe, nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG vor dem 8. Mai 1945 nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelangen können. Auch hätte sie am 8. Mai 1945 noch nicht die Voraussetzung des§ 37 a G 131 erfüllt, sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres sechs Jahre in einer Planstelle befunden zu haben, diese Zeit wäre erst 1947 abgelaufen gewesen. Sonstige Möglichkeiten einer Versorgungsberechtigung seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin habe sich besonders darauf gestützt, daß eine rechtsvergleichende Würdigung des sowjetischen Rechts und des deutschen Beamtenrechts dazu führen müsse, bei ihr ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzunehmen. Jedoch sei ihre Stellung zwar möglicherweise der einer Beamtin auf Widerruf vergleichbar gewesen, nicht aber derjenigen einer Beamtin auf Lebenszeit. Ob eine in fremdländischen Diensten eingenommene Rechtsstellung dem Rechtsstatus eines Beamten im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG entspreche, sei nach den Merkmalen zu beurteilen, die sich im deutschen Recht mit den Eigenschaften eines Beamten verbänden. Die fremdländische Regelung brauche zwar nicht alle wesentlichen Elemente des deutschen Beamtenbegriffs zu beinhalten, sie müsse aber überwiegend die Wesenszüge aufweisen, die das deutsche Beamtenverhältnis nach den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kennzeichneten. Dazu gehöre die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung; und hieran fehle es im Falle der Klägerin. Das sowjetische Recht habe den Lehrern mit der Verordnung Nr. 167 zwar auf Lebenszeit die "swanie", sich "Lehrer" nennen zu dürfen, und damit auch die ausschließliche Befugnis, als Lehrer tätig zu sein, gegeben, sich aber zugleich mit der Verordnung Nr. 164 die Entlassung der Lehrer vorbehalten. Was immer also die swanie bedeuten möge, einen Schutz vor Entlassung durch die zuständige Behörde; habe sie nicht bedeutet. Es könne zwar sein, daß die lebenslängliche swanie sich so sehr dem Ziel der lebenslänglichen Anstellung nähere, daß man den russischen Lehrer als Beamten im Sinne der deutschen Gesetzgebung bezeichnen dürfe, sie reiche jedoch nicht aus, um ihn zum Beamten auf Lebenszeit im deutschen Sinne zu machen. Daran ändere auch nichts, daß die swanie erst nach Abschluß der theoretischen Ausbildung und nach einer Probezeit von einem Jahr verliehen worden sei. Denn diese Probezeit sei im Regelfall zu kurz, um den Vorgesetzen ein zuverlässiges und damit endgültiges Urteil über alle für eine lebenszeitliche Anstellung notwendigen Eigenschaften des Beamten zu verschaffen. Die Absolvierung einer so kurzen Probezeit könne somit auch nach allgemeiner Lebenserfahrung noch keinen praktischen Schutz gegen eine spätere Entlassung wegen mangelnder. Eignung gewährleisten. Weder rechtlich noch nach der Lebenserfahrung lasse also die Verleihung der swanie eine Deutung als Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu. Ob etwa die Verleihung der swanie eines "verdienten Lehrers der Schule" einen solchen Schutz darstellen würde, weil dieser Titel immerhin die Anerkennung einer vollen Bewährung ausdrücke, könne dahingestellt bleiben.
Da die Klägerin hiernach keine Versorgungsberechtigung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe, sei ihr Antrag zu Recht abgelehnt worden. Sie sei für ihre Tätigkeit, nach § 72 G 131 nachzuversichern.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und mangelnde Sachaufklärung. Insbesondere hat sie ausgeführt:
Das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht gebührend Rechnung getragen, daß das 2. Änderungsgesetz durch Anfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 1 G 131 seinem Willen, versorgungsberechtigte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus der Sowjetunion zu erfassen, deutlichen Ausdruck verliehen habe; es gebe praktisch keinen anderen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Wenn aber nach dem Willen des Gesetzgebers auch Bedienstete der Sowjetunion mit einem deutschen Beamten auf Lebenszeit verglichen werden könnten, dann treffe dies besonders auf Lehrer zu, denen die lebenslängliche Dienstbezeichnung (swanie) verliehen worden sei. Möglicherweise sei das Berufungsgericht, das diese Lehrer nur mit einem Beamten auf Widerruf habe vergleichen wollen, der Auffassung gewesen, daß Beamte aus der Sowjetunion nach Maßgabe des § 37 a G 131 versorgungsberechtigt sein könnten. Jedoch könne der in Frage stehende Personenkreis gar nicht in den Genuß einer Versorgung nach§ 37 a G 131 gelangen; denn wegen der Verweisung dieser Vorschrift auf § 30 Abs. 2 DBG entfalle eine derartige Versorgung, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit "gesetzlich ausgeschlossen" gewesen sei (BVerwGE 11, 318[BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60]). Wenn also das Berufungsgericht der Meinung gewesen sei, das Beamtenverhältnis der Klägerin in Rußland habe nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden können, so hätte es auch die Anwendbarkeit des§ 37 a G 131 verneinen müssen. Das so gewonnene Ergebnis stünde jedoch in unlösbarem Widerspruch zu dem gerade aufgezeigten, sich in § 51 Abs. 1 Satz 2 G 131 äußernden Willen des Gesetzgebers. Hiergegen lasse sich auch nicht etwa die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit anführen, daß die Inhaber der swanie eines "verdienten Lehrers der Schule" einem deutschen Lebenszeitbeamten vergleichbar seien. Bei dieser Verleihung habe es sich nur um eine politische Auszeichnung gehandelt.
Unabhängig davon müsse die Revision aus folgendem Grunde Erfolg haben: Das Berufungsgericht habe den Begriff des Beamten auf Lebenszeit in seiner Auswirkung auf Bedienstete der Sowjetunion verkannt, indem es für die Bejahung jener Eigenschaft einen vollständigen Schutz vor Entlassung voraussetzen wolle. Dabei habe es nicht gebührend berücksichtigt, daß die Verleihung der swanie auf Lebenszeit bereits ein Verhältnis zu den Bediensteten ausdrücke, welches die im totalitären System der Sowjetunion bestmögliche Garantie für lebenslängliche Anstellung in sich berge. In diesem Zusammenhang sei das Berufungsurteil, wie die Revision näher ausgeführt hat, denkfehlerhaft und beruhe zudem auf mangelnder Sachaufklärung.
Hinzu komme folgendes: Das Berufungsgericht habe selbst ausgeführt, daß eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Vergleichbarkeit der sowjetischen Bediensteten mit deutschen Beamten auf Lebenszeit nicht vorliege. Unter diesen Umständen könne sich aber Gewohnheitsrecht entwickeln. Da nun aber, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt habe, die hier streitige Frage in verschiedenen anderen deutschen Ländern in einem für die betreffenden Bediensteten positiven Sinne entschieden worden sei, habe sich damit ein solches Gewohnheitsrecht bereits gebildet. Dieses Gewohnheitsrecht sei vom Berufungsgericht nicht beachtet und damit sei gleichzeitig der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen verteidigt.
Das Revisionsverfahren hat auf übereinstimmende Anträge beider Parteien längere Zeit geruht. Es ist auf Antrag des Beklagten wiederaufgenommen worden; für diesen Fall hatten die Parteien in der Verhandlung vom 20. Oktober 1967 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargetan, daß das Begehren der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 fallenden Klägerin, Beamtenversorgung zu erhalten, davon abhängt, ob sie im Hinblick auf ihre Beschäftigung als Lehrerin in der Sowjetunion einem Beamten auf Lebenszeit gleichzuachten ist. Ob es hinsichtlich der Beantwortung einer solchen Frage genügt, daß die - irrevisible - Beurteilung der Rechtsstellung nach dem seinerzeit dafür maßgebenden ausländischen Recht Merkmale ergibt, die immerhin eine "Vergleichbarkeit" mit einem deutschen Beamten zu bejahen gestatten, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst offengelassen (vgl. das einen sowjetischen Hochschullehrer betreffende Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -). In seinem Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - (betreffend den Fall eines litauischen Hochschullehrers) hat es dann aber ausdrücklich ausgesprochen, daß eine völlige Identität mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu fordern sei, sondern daß eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenverhältnis genüge. Dazu heißt es dort: Der Gesetzgeber habe in Kenntnis des Umstandes, daß Beamtengesetze schon vor dem Zusammenbruch in einer Reihe osteuropäischer Länder gefehlt hätten, aus denen die Vertreibung wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum erfolgt sei, diese Vertriebenen in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 einbezogen, sofern sie in jenen Ländern bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle in einem "Dienst- oder Arbeitsverhältnis" gestanden hätten. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, auf diesen Personenkreis sei der Grundsatz, daß der Begriff "Beamter" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG dem Beamtenbegriff des Deutschen Beamtengesetzes entspreche, nicht anzuwenden; hier genüge also "Vergleichbarkeit". Das gelte entsprechend auch für die Beantwortung der Frage, ob ein solches Dienstverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 5 G 131 gleichgesetzt werden dürfe. - Hieran haben beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in der Folgezeit festgehalten (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. August 1969 -BVerwG VI B 54.68 - und Urteil des II. Senats vom 27. März 1969 -BVerwG II C 16.65 -). Nach der zuletzt genannten Entscheidung genügt es, daß das fremdländische Dienstverhältnis, ohne notwendigerweise allen wesentlichen formellen und materiellen Merkmalen des deutschrechtlichen Beamtenbegriffs zu entsprechen, dessen durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichnete Wesenszüge immerhin überwiegend auf weist. Zu den für die Vergleichbarkeit des früheren fremdländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens zu fordernden Wesensmerkmalen rechnet danach die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung des Bediensteten, die Gewährung eines amtgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechts; denn zumindest durch diese Wesensmerkmale unterscheidet sich der Rechtsstand des deutschen Beamten auf Lebenszeit von der Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des deutschen öffentlichen Dienstes.
In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht hier zwar als möglich erachtet, daß die Klägerin als "Beamtin" zu behandeln sei, hat sich aber nicht davon zuüberzeugen vermocht, daß ihr Rechtsstand in dem beschriebenen Sinne dem eines deutschen Beamten auf Lebenszeit gleicherachtet werden könne. Dem vermag die Revision, nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, § 51 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung, nach der es auch in der Sowjetunion Lebenszeitbeamte im Sinne der hier streitigen Versorgungsregelung gegeben habe, und dies sei am ehesten bei den Inhabern der auf Lebenszeit verliehenen swanie als Lehrer zu bejahen.
Die Revision setzt bei dieser Argumentation voraus, eine solche Versorgung käme nur für Lebenszeitbeamte in Betracht. Aus diesem Grunde leugnet sie, daß vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts und des Beklagten aus gesehen auch für die etwa den Widerrufsbeamten gleichzuerachtenden Bediensteten aus der Sowjetunion eine Versorgungsmöglichkeit - in Anwendung des § 37 a G 131 - in Betracht kommen könne; sie verweist darauf, daß diese Versorgungsmöglichkeit nicht bestehe, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit "gesetzlich ausgeschlossen" gewesen sei (BVerwGE 11, 318[BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60]). Nun hat aber das Berufungsgericht Feststellungen, die generell die Möglichkeit von Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit in der. Sowjetunion (im Sinne der Vergleichbarkeitstheorie) ausschlössen, gerade nicht getroffen. Unabhängig davon übersieht die Revision die Versorgungsberechtigung, die sich für Widerrufsbeamte schon aus § 76 DBG ergeben könnte (vgl. auch § 6 Abs. 2 G 131); damit ist ihrer These der Boden entzogen, der Versorgungsregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG wohne die Bejahung des Bestehens von denen der Lebenszeitbeamten vergleichbaren Dienstverhältnissen in der Sowjetunion schon deshalb inne, weil sie sonst insoweit inhaltsleer wäre. - Die Darlegungen der Revision rechtfertigen also jedenfalls nicht, ein dem Lebenszeitbeamtenverhältnis entsprechendes Dienstverhältnis in der Sowjetunion unter Voraussetzungen zu bejahen, die gegenüber den hierfür mit dem Erfordernis der "Vergleichbarkeit" entwickelten allgemeinen Anforderungen sich als weitere Erleichterung auswirken könnten. Das gilt auch für die Lehrer, denen in dieser Eigenschaft eine lebenslängliche swanie verliehen worden war.
Das Berufungsgericht hat entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß diese swanie, was auch immer sie bedeuten möge, keinen Schutz vor Entlassung durch die zuständige Behörde darstellte. Die hiergegen erhobenen Vorwürfe der Revision greifen nicht durch. Im Grunde will die Klägerin damit die Vorschrift des § 137 Abs. 1 VwGOüberspielen, die in Verbindung mit § 562 ZPO (§ 173 VwGO) das Revisionsgericht an die Auslegung bindet, die das Berufungsgericht dem (irrevisiblen) ausländischen Recht gegeben hat. Zwar ist es zutreffend, daß eine Vorschrift, die die Zuständigkeit für Entlassungen regelt, an sich nichts darüber besagt, unter welchen - möglicherweise sehr eingeschränkten - Voraussetzungen eine Entlassung überhaupt ausgesprochen werden darf. Doch geht das Berufungsgericht bei seinen einschlägigen Darlegungen ersichtlich davon aus, daß - wie im erstinstanzlichen Urteil des näheren dargetan und belegt - die sowjetischen Staatsangestellten jederzeit entlassen werden konnten und die Regelung über die Zuständigkeit für Entlassungen von Lehrern sich hierin einfügte. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann keinen Erfolg haben. Hinter ihr verbirgt sich ebenfalls im Grunde eine materiellrechtliche Rüge, nämlich die, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der swanie fehlerhaft gewürdigt und zu Unrecht angenommen, auch deren Inhaber, hätten ohne weiteres entlassen werden können. Nun mag zwar zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Inhalts ausländischer Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch die Beiziehung von Gutachten gehört und Unterlassungen in dieser Richtung mit der Aufklärungsrüge, beanstandet werden können (vgl. die Nachweise zu diesem Problemkreis im Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - [RiA 1969, 187], vorgesehen für die Entscheidungssammlung). Hier aber lag der Verwaltung bereits ein Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V., München, vor (vgl. Bl. 34 f. d.A.; zur Verwertbarkeit solcher Gutachten im Prozeß vgl. BVerwGE 18, 216[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]), und darüber hinaus standen dem Gericht die Gesetzesquellen selbst zur Verfügung. Es kann nicht als ermessensfehlerhaft gelten, daß das Berufungsgericht in Würdigung dieser Unterlagen und des Vertrages der Parteien sich seine Meinung ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens bilden zu können glaubte.
Nun hat das Berufungsgericht in seinen einschlägigen Darlegungen allerdings in erster Linie auf die von ihm bejahte rechtliche Möglichkeit einer uneingeschränkten Entlassung der Klägerin abgestellt und dabei jedenfalls nach Auffassung der Revision nicht gebührend berücksichtigt, daß der Inhaber einer "lebenslänglichen" swanie als Lehrer damit jedenfalls rein faktisch, einen gewichtigen, in einem totalitären Staatswesen sogar den bestmöglichen Entlassungsschutz gehabt haben dürfte. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar für die Vergleichbarkeit der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erfaßten Dienstverhältnisse mit dem Dienstverhältnis eines deutschen Beamten auf Lebenszeit gerade das Merkmal der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung wesentlich. Aber auch wenn dieser Vergleich ergibt, daß das fragliche Dienstverhältnis weniger gesichert war als das eines deutschen Lebenszeitbeamten, könnte die Vergleichbarkeit unter Umständen dann bejaht werden, wenn das betreffende Dienstverhältnis dem Bediensteten immerhin eine wesentlich besser gesicherte Rechtsstellung vermittelt hatte, als das Deutsche Beamtengesetz sie den Beamten auf Widerruf gewährte, die nach § 61 dieses Gesetzes "jederzeit", d.h. aus jedem sachlichen Grunde, entlassen werden durften. Daß eine Lehrkraft mit swanie in der Lebenswirklichkeit auch ohne entsprechende rechtliche Ausgestaltung vor Entlassungen sicherer sein konnte, sollte durch das Berufungsurteil vielleicht nicht ausgeschlossen werden.
Allerdings entzögen sich derartige "Entlassungsschranken" mangels positivrechtlicher Verankerung zu sehr der präzisen Bestimmung, als daß sie bereits unmittelbar den Vergleich mit dem Dienstverhältnis eines deutschen Lebenszeitbeamten zu rechtfertigen vermöchten. Gerade in solchen Fällen könnte aber von ausschlaggebender Bedeutung werden, ob der Bedienstete zuletzt ein Amt innehatte, dessen Übertragung seinerzeit im deutschen öffentlichen Dienst stets oder doch jedenfalls in der Regel mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbunden war. So hat der II. Senat in dem von ihm am 23. Februar 1967 entschiedenen Fall (BVerwG II C 45.65) berücksichtigt, daß ein Bediensteter zu der Gruppe der Hochschullehrer gezählt habe, der die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des deutschen Hochschulrechts zuzuordnen seien, und daß diese am 8. Mai 1945 Beamte, auf Lebenszeit gewesen seien. In der vorliegenden Sache gewinnt - mit gegenteiliger Auswirkung - in dieser Sicht nun entscheidende Bedeutung, was das Berufungsgericht an sich in anderem Zusammenhang dem Klagebegehren entgegengehalten hat, nämlich bei der Darstellung des von ihm so genannten und dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden "Ämtervergleichs" (im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht so genannten "Rechtsvergleichung"): daß nämlich die Klägerin, wenn man an ihre Stellung deutsche, beamtenrechtliche Maßstäbe anlegt, bis zum 8. Mai 1945 zum einen nicht zur Beamtin, auf Lebenszeit ernannt worden wäre und zum ändern auch sonst keine Rechtsstellung erlangt hätte, die ihr Anspruch oder Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG eröffnet hätte, und zwar ersteres deshalb nicht, weil sie erst im Jahre 1949 das 35. Lebensjahr vollendet hat, § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG aber erst bei Erreichung dieses Alters ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestattet hätte, letzteres deshalb nicht, weil sie auch die Voraussetzung des § 37 a G 131 nicht erfüllt hat, nach Vollendung des 27. Lebensjahres sechs Jahre Inhaberin einer Planstelle gewesen zu sein.
Die Tragfähigkeit des hier noch allein interessierenden erstgenannten Grundes für die Ablehnung einer Behandlung der Klägerin als Lebenszeitbeamtin begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Daß das frühere Mindestalterserfordernis für die Berufung weiblicher Beamter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unbeschadet seiner Unvereinbarkeit mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG sich auch jetzt noch rechtlich auswirken kann, ist aus den Gründen unbedenklich, die bereits in dem von der Revision selbst angeführten Urteil BVerwGE 11, 318[BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60] dargelegt worden sind. Die der vorerwähnten Entscheidung des II. Senats, zugrundeliegende Auffassung, daß in Zweifelsfällen eine Behandlung als Beamter auf Lebenszeit dann in Betracht kommen kann, wenn der Betreffende im Ausland zuletzt ein Amt innehatte, dessen Übertragung seinerzeit im deutschen öffentlichen Dienst stets oder doch jedenfalls in der Regel mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbunden war, vermag der Revision jedenfalls unter diesen Umständen nicht zum Erfolge zu verhelfen. Die Voraussetzung hierfür kann nämlich nicht schon ohne weiteres dadurch als erfüllt gelten, daß Lehrer in Deutschland (auch damals) regelmäßig Beamte auf Lebenszeit wurden. Wenn man hierbei nur abstrakt auf "Lehrpersonen" abstellen wollte und gegebenenfalls das weibliche Geschlecht der Lehrperson und die seinerzeit für jüngere Angehörige dieses Geschlechts in Geltung gewesene Sonderregelung außer acht ließe, so liefe das auf eine. Entleerung, der hinter der zitierten Entscheidung stehenden Sinnvorstellung hinaus. Dieser Sinn war ersichtlich, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 fallenden ausländischen. Bediensteten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann nicht darunter leiden zu lassen, daß sie bei ihrem ausländischen Dienstherrn streng genommen keine einem Lebenszeitbeamtenverhältnis wirklich voll entsprechende Rechtsstellung haben konnten, wenn sie - in Deutschland bedienstet - wohl Lebenszeitbeamte geworden wären. Mit dieser Zielsetzung könnte aber eine Auslegung nicht harmonieren, nach der ein Angehöriger jenes Personenkreises - trotz seiner einem Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht voll entsprechenden Stellung - in Anwendung desselben Gesetzes sogar dann wie ein deutscher Lebenszeitbeamter zu behandeln wäre, wenn er auch als Bediensteter in Deutschland vor dem 8. Mai 1945 (noch) nicht die volle Stellung eines Lebenszeitbeamten hätte haben können.
Zu Unrecht meint die Revision, sich für ihren Rechtsstandpunkt jedenfalls auf Gewohnheitsrecht berufen zu können.
Sicherlich ist es nicht ausgeschlossen, daß sich durchübereinstimmende, von einer für die Betroffenen günstigen Gesetzesauslegung getragenen Bewilligungspraxis der gemäß Art. 83 GG zur Ausführung der Bundesgesetze ("als eigene Angelegenheit") berufenen Länder Gewohnheitsrecht bildet. Immerhin ist aber zu bedenken, daß die Praxis, sei es der Behörden, sei es der Gerichte, als solche nicht genügt; sie muß Ausdruck oder Spiegel einer Rechtsüberzeugung der Staatsgenossen sein (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 7 S. 137 ff., besonders S. 139 f.). Es gehört aber weiter auch noch dazu die langdauerndeÜbung. Schon daran dürfte es hier fehlen. Vor allem aber scheitert die Rechtsauffassung der Revision an folgendem: Bislang ist nur bekannt, daß die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in einigen - möglicherweise - parallel gelagerten Fällen anscheinend im Sinne der Klägerin entschieden haben und daß eine Stellungnahme des Bundesministers des Innern dies anscheinend deckt. Da aber jedenfalls der Freistaat Bayern nach einer dem Gesetzessinn entsprechenden gegenteiligen Rechtsauslegung verfährt und sich dabei weder mit eigener früherer Praxis noch mit einer Vereinbarung der Länder untereinander noch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Widerspruch setzt, ist die Bejahung eines dagegenstehenden (Bundes-)Gewohnheitsrechts ausgeschlossen. - Aus ähnlichen Erwägungen scheitert die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Revision verkennt, wenn sie für ihren gegenteiligen Standpunkt sich auf eine (unverbindliche) Meinungsäußerung des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts (anscheinend in einer prozeßleitenden Verfügung) beruft, daß dort vorausgesetzt war, was hier gerade nicht der Fall ist; eine Vereinbarung der Länder hinsichtlich der Auslegung einer von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschrift. Jedenfalls kann die Klägerin nicht unter Berufung auf Art. 3 GG verlangen, daß der Beklagte eine mit dem Gesetzessinn nicht übereinstimmende Sachbehandlung übernimmt, die es möglicherweise in anderen Ländern gegeben hat. Hier harmonisierende Abhilfe zu schaffen liegt nicht in der Kompetenz des zur Entscheidung (allein) des vorliegenden Falles berufenen Gerichts.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert