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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1969, Az.: BVerwG VI B 54.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Versorgungsansprüche eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 54.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.05.1968 - AZ: III B 15.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Ob die Beschwerdeschrift vom 12. August 1968 dieser Forderung des Gesetzes genügt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wäre nur zu bejahen, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Anzahl von Entscheidungen geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Rechtsverhältnis eines Bediensteten einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates als - hier für eine Versorgungsberechtigung allein in Betracht kommendes - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 5 G 131 angesehen werden kann. Im Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - ist im Anschluß an die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63-, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 - ausgeführt, daß nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Gestaltung gefordert werden kann, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügt, d.h., daß das fremdländische Dienstverhältnis nicht allen wesentlichen formellen und materiellen Merkmalen des deutschrechtlichen Beamtenbegriffs entsprechen muß, sondern dessen durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge lediglich überwiegend aufzuweisen braucht. Dort ist weiter dargelegt, den danach für den Vergleich des früheren fremdländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zumindest zu fordernden Wesensmerkmalen sei die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung des Bediensteten, die Gewährung eines amtgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechts zuzurechnen; denn zumindest durch diese Wesensmerkmale unterscheide sich der Rechtsstand des deutschen Beamten auf Lebenszeit von der Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des deutschen öffentlichen Dienstes.

4

Mit diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen stimmt das Berufungsurteil insoweit überein, als es - irrevisibel - darlegt, das Dienstverhältnis der Klägerin zum sowjetrussischen Staat sei nicht mit den dem deutschen Beamtenverhältnis eigentümlichen grundlegenden rechtsstaatlichen Garantien, insbesondere dem Schutz vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst, ausgestattet gewesen. Schon von diesen in Anwendung nichtrevisiblen Rechts getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird die Entscheidung getragen, so daß es auf die weiteren - mit den dargelegten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen nicht in allen Punkten übereinstimmenden - Ausführungen des Berufungsurteils nicht ankommt.

5

Soweit das Berufungsurteil von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 1960 - 2 A 87/58 - (ZBR 1961, 22) abweichen sollte, wie die Beschwerde ferner vorträgt, rechtfertigt eine solche Abweichung die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) nicht. Hiernach ist die Revision nur zuzulassen, "solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist". Das ist aber, wie dargelegt, der Fall.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier