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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1968, Az.: BVerwG II C 117.65

Versorgungsansprüche eines Beamten; Zahlung einer Zulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 117.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.09.1965 - AZ: V (I) 816/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 5. Juli 1899 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Landgerichtsdirektor beim Landgericht in P.. Er besitzt einen entsprechenden Unterbringungsschein nach den Vorschriften im Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307). Seit dem Jahre 1950 war er - noch nicht auf Lebenszeit ernannt - in Nordrhein-Westfalen als Richter tätig. Am 1. Februar 1954 übernahm ihn das Land Baden-Württemberg im Zuge der Einstellung von Unterbringungsteilnehmern als Amtsgerichtsrat und später als Landgerichtsrat. Es ernannte ihn mit Wirkung vom 1. November 1961 zum Landgerichtsdirektor.

2

Auf Antrag des Justizministeriums Baden-Württemberg sicherte das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 1958 und 1959, also vor der Ernennung des Klägers zum Landgerichtsdirektor, dem Lande Baden-Württemberg gemäß § 18 a des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - die Gewährung eines Zuschusses unter anderem für den Kläger zu. Der Landtag von Baden-Württemberg unterließ es jedoch, gemäß § 10 des Landesgesetzes zu Art. 131 GG vom 23. Juni 1958 (GBl. S. 163) - LG 131 - in den Haushaltsgesetzen der Jahre 1958 bis 1961 künftig umzuwandelnde oder künftig wegfallende Planstellen zu schaffen oder unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulagen durch Vermerke auszubringen. Der vom Landtag zur Ausbringung entsprechender Haushaltsvermerke ermächtigte Finanzausschuß, bei dem die Landesregierung die Ausbringung solcher Vermerke beantragte, beschloß am 24. November 1959, eine Entscheidung dieser Frage bis zur abschließenden Bundesregelung zu Art. 131 GG zurückzustellen. Der Kläger erhielt deshalb keine Zulage im Sinne des § 18 a G 131 und des § 10 LG 131.

3

Im September 1961 erhob der Kläger bei dem Landgericht Stuttgart Klage gegen das Land Baden-Württemberg, mit der er die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen den Bezügen eines Landgerichtsrats und denen eines Landgerichtsdirektors für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis zum 1. März 1960 erstrebte. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage durch Urteil vom 5. April 1962 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 24. Oktober 1962 das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Hier hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 1.100 DM und 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung (19. September 1961) zu verurteilen,

4

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, bezüglich der Frage zu bescheiden, ob ihm eine Zulage in Höhe des Unterschieds der Bezüge eines Landgerichtsrats und der eines Landgerichtsdirektors für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1960 zustehe.

5

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 8. Oktober 1963 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat das Justizministerium Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Gewährung der Zulage für, den bezeichneten Zeitraum durch Bescheid vom 7. Januar 1964 und Widerspruchsbescheid vom 4. März 1964 ausdrücklich abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 15. September 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Aus § 18 a G 131 lasse sich ein Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung oder auf die begehrte Zulage nicht herleiten. Diese Vorschrift behandele nur das Verhältnis des Bundes zu den anderen Dienstherren. Sie behandele nicht die Frage, ob die anderen Dienstherren künftig umzuwandelnde oder künftig wegfallende Planstellen schaffen oder Zulagen bewilligen sollen; die Entscheidung hierüber stehe vielmehr im Ermessen der anderen Dienstherren.

7

Es gehe wegen der Personalhoheit der anderen Dienstherren nicht an, der Vorschrift des § 18 b G 131 - die den im Bundesdienst befindlichen Unterbringungsteilnehmern nach insgesamt dreijähriger unterwertiger Beschäftigung eine bessere Rechtsstellung bezüglich ihrer Unterbringung einräume, als sie den Beamten, anderer Dienstherren eingeräumt sei - zusätzliche Pflichten der anderen Dienstherren zu entnehmen. § 18 a G 131 gebe auch bei Berücksichtigung der §§ 11, 19 und 20 G 131 nichts für eine Verpflichtung der Dienstherren her, eine rechtsungleiche Wiederverwendung zu beenden oder Zulagen zu gewähren. Der in § 11 G 131 bestimmten Unterbringungspflicht der Dienstherren stehe nicht ein Anspruch der an der Unterbringung teilnehmenden Personen gegenüber. Etwas anderes ergebe, sich auch nicht aus §§ 19 und 20 G 131.

8

Auch auf Grund Landesrechts habe der Kläger nicht einen Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung oder auf die Zulage. Ebensowenig wie nach den Vorschriften des Beamten- und Besoldungsrechts des Landes stehe ihm nach § 10 LG 131 ein solcher Anspruch zu. Diese Vorschrift knüpfe die Gewährung der Zulage an die hier nicht erfüllte Voraussetzung, daß im Haushaltsplan ein entsprechender Vermerk ausgebracht sei, und sie lege außerdem die Entscheidung in das Ermessen der Behörde. Einen Anspruch billige § 10 LG 131 dem Unterbringungsteilnehmer nicht zu; dies ergebe sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (wird näher dargelegt).

9

Die Bescheide, durch welche das Justizministerium die Zulage versagt habe, seien auch nicht wegen Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben. Aus dem Umstand, daß das Gesetz zu Art. 131 GG der Unterbringungsverpflichtung des Landes nicht einen Anspruch der Unterbringungsteilnehmer gegenüberstelle, sei zu schließen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG auch das Ermessen des Landes bezüglich der Schaffung von Planstellen oder der Gewährung von Zulagen nicht als im individuellen Interesse auszuüben festgelegt habe. Der Staatsbürger könne aber nicht die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Ermessensentscheidung erreichen, wenn das Ermessen nicht in seinem Interesse auszuüben sei. Die Bescheide des Justizministeriums könnten deshalb nicht daraufhin geprüft werden, ob das Land die Pflicht übersehen habe, die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers zu fördern.

10

Das Ermessen des Landes sei hier auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles gebunden gewesen. Besondere Auswirkungen des Richterverhältnisses bestünden insoweit nicht (wird näher ausgeführt). Eine Bindung durch den Gleichheitssatz habe nicht bestanden, weil das Land in der hier streitigen Zeit die Einweisung in künftig umzuwandelnde oder künftig wegfallende Planstellen und die Gewährung unwiderruflicher und ruhegehaltfähiger Zulagen bei allen unter § 18 a G 131 fallenden Bediensteten unterlassen habe. Eine rechtswirksame Zusicherung sei nicht erfolgt. Das Ermessen des Landes sei auch nicht durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt gewesen. Diese Fürsorgepflicht bestehe nur in den Grenzen des von dem Beamten oder Richter jeweils bekleideten Amtes. Insbesondere das bei der Beförderung auszuübende Ermessen richte sich ausschließlich nach den dienstlichen Belangen des Dienstherrn. Die Entscheidung über die rechtsgleiche Wiederverwendung oder die Gewährung einer Zulage komme der Entscheidung über eine Beförderung sehr nahe. Berücksichtige man ferner, daß das Gesetz zu Art. 131 GG in der hier streitigen Zeitspanne bezüglich der rechtsgleichen Wiederverwendung bzw. der finanziellen Gleichstellung durch eine Zulage nicht die Pflicht zur Würdigung und Förderung individueller Interessen eingeführt habe, so sei nicht anzunehmen, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn insofern, erweitert werden sollte. Die Fürsorgepflicht erstrecke sich deshalb nicht, auf die Verantwortung des Dienstherrn bezüglich der Förderung der rechtsgleichen Wiederverwendung oder der Gewährung von Zulagen.

11

Die ablehnenden Bescheide des Justizministeriums könnten aber auch dann nicht als fehlerhaft aufgehoben werden, wenn man annehmen wollte, daß der Dienstherr in Auswirkung der Fürsorgepflicht sein. Ermessen bezüglich der Schaffung von Planstellen, oder Gewährung von Zulagen auch mit Rücksicht, auf die Beamten auszuüben habe. Die Verwaltung habe zwar die ablehnenden Bescheide erlassen, aber selbst keine Ermessensentscheidung getroffen. Gemäß § 10 LG 131 sei nämlich, nachdem Planstellen nicht eingerichtet worden waren, Voraussetzung für eine im Rahmen des § 18 a G 131 liegende Ermessensentscheidung der Verwaltung über die Gewährung von Zulagen gewesen, daß ein entsprechender Vermerk im. Haushaltsplan ausgebracht war. Dieses Erfordernis habe nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung, sondern stelle eine selbständige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Verwaltung dar. Der Landtag des beklagten. Landes und der von ihm ermächtigte Finanzausschuß hätten aber entsprechende Vermerke nicht ausgebracht. Das Justizministerium sei deshalb gemäß § 10 LG 131 an einer dem Kläger günstigen Ermessensentscheidung gehindert gewesen.

12

Die zu § 10 LG 131 von dem Landtag und dem von ihm ermächtigten Finanzausschuß getroffene Ermessensentscheidung könne vor dem Verwaltungsgericht nicht wegen Ermessensfehlers angegriffen, werden. Es handele sich um einen Gesetzgebungsvorgang, der nur auf eine Verletzung der Verfassung geprüft werden könne. Habe der Landesgesetzgeber von vornherein rechtliche Möglichkeiten für die Gewährung von Zulagen nicht geschaffen, so liege ein Landesgesetz, das verfassungswidrig sein, könnte, nicht vor. Auch die Unterlassung des Gresetzgebers sei nicht, verfassungswidrig; denn es gebe keine Verfassungsvorschrift, welche dem Landesgesetzgeber die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen zwingend gebot.

13

Der Kläger habe auch nicht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Es könne dahinstehen, ob das Land die Fürsorgepflicht durch eine Ermessensentscheidung seiner Gesetzgebungsorgane und der an der Gesetzgebung beteiligten Verwaltungsstellen hätte verletzen können. Denn jedenfalls lasse sich ein Schaden des Klägers nicht feststellen. Für die Förderung der rechtsgleichen Unterbringung hätte das Land verschiedene Möglichkeiten gehabt. Es hätte z.B. nach sachlichen Gesichtspunkten Gruppen von Beamten bilden können und nur bestimmten Gruppen die Zulage zu gewähren brauchen. Der Kläger hätte nur dann einen Schaden, wenn er bei jeder rechtlich zulässigen Art der Gruppenbildung einer Gruppe zugehört hätte, welche finanziell bessergestellt worden wäre. Dies sei nicht feststellbar. Das Land hätte die Zulage nur in bestimmten Härtefällen zu gewähren brauchen; auch nach Alter, Dienstalter, Dienstzeit im Land und ähnlichen Merkmalen hätte es unterscheiden können. Es hätte auch - und dies sei für den Landtag und seinen Finanzausschuß wohl letztlich der entscheidende Gesichtspunkt gewesen - im Hinblick auf die trotz des Bundeszuschusses unübersehbare finanzielle Belastung des eigenen Haushalts von der Gewährung der Zulagen ganz absehen können; dieser Gesichtspunkt wäre den Interessen des Klägers übergeordnet gewesen. Die finanzielle Belastung für den Haushalt des Landes wäre im vorliegenden Falle unübersehbar gewesen (wird näher dargelegt). -

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die gemäß § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene Revision eingelegt mit den Anträgen,

unter Aufhebung des angefochtenen sowie des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils und der Bescheide des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 7. Januar 1964 und vom 4. März 1964

das beklagte Land zu verurteilen, ihm, dem Kläger, 1.100 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 19. September 1961 zu zahlen,

15

hilfsweise:

das beklagte Land zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu bescheiden, ob ihm eine Zulage in Höhe des Unterschieds der Bezüge eines Landgerichtsrats und eines Landgerichtsdirektors für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1960 zusteht.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

18

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

19

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten darüber gefordert habe, ob tatsächlich in keinem Falle Zulagen nach § 18 a G 131 gewährt worden seien. Auf eine solche Anfrage würde nämlich der Beklagte mitgeteilt haben, daß die Zulage in Einzelfällen gewährt worden sei, so z.B. im Falle des Bibliotheksrats Axel von H. Das Gericht würde dann eine Verletzung des Gleichheitssatzes festgestellt haben. Dieses neue Vorbringen sei in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, weil anderenfalls ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Ziffer 7 Buchst. b ZPO vorläge; der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten von dieser Tatsache erst im Januar 1966 Kenntnis erhalten.

20

Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hätte seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann verletzt, wenn sich ihm - nach seiner sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung - die von der Revision vermißte Anfrage an den Beklagten aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen. Daß dies der Fall gewesen ist, hat die Revision nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, daß dem Berufungsgericht der Fall von H. oder andere Fälle, in denen Zulagen gewährt wurden, bekannt gewesen seien, daß der Kläger schon im Berufungsverfahren Umstände behauptet habe, welche die Prüfung nahelegten, ob an andere Unterbringungsteilnehmer Zulagen gezahlt wurden, oder daß er sogar beantragt habe, den Beklagten hierüber zu befragen. Zudem hätte das Berufungsgericht auf Grund seiner sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung keinen Anlaß gehabt, der Frage nachzugehen, ob das beklagte Land in der Zeit vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Dezember 1960 anderen Unterbringungsteilnehmern die streitige Zulage zahlte. Denn seine Auffassung ging dahin, daß der Kläger eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Ausübung des Verwaltungsermessens bezüglich der Gewährung von Zulagen von vornherein nicht verlangen könne und daß der Schadensersatzanspruch schon deshalb unbegründet sei, weil sich ein Schaden nicht feststellen lasse. Demgegenüber wäre die Feststellung, daß das Land im Falle von H. die Zulage gewährt habe, nicht entscheidungserheblich gewesen.

21

Außerdem meint die Revision zu Unrecht, ihr Hinweis auf den Fall von H. sei auch deshalb im Revisionsverfahren beachtlich, weil darin ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu erblicken sei. Nach der genannten Vorschrift ist das Verfahren auf Restitutionsklage hin wiederaufzunehmen,

"wenn die Partei ... eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung her beigeführt haben würde".

22

Der Revisionsbegründung ist aber nicht zu entnehmen, daß der Kläger eine Urkunde aufgefunden hat oder zur Benutzung einer Urkunde in den Stand gesetzt worden ist. Ihr ist nur zu entnehmen, daß er nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils eine ihm neue Tatsache erfahren hat, die Tatsache, nämlich, daß der Bibliotheksrat von H. "mit Zustimmung des Haushaltsausschusses" die Zulage nach § 18 a G 131 erhalten habe. Daß eine Partei Kenntnis von Tatsachen erhält, die ihr bisher unbekannt waren und die sie für entscheidungserheblich hält, ist jedoch kein Restitutionsgrund. Übrigens hätte das Berufungsgericht auch in Kenntnis des Falles von H. keine dem Kläger günstigere Entscheidung getroffen. Nach seiner sachlich-rechtlichen.

23

Rechtsauffassung, auf die es auch in diesem Zusammenhang ankommt, hat das Berufungsgericht, wie soeben dargelegt worden ist, der Frage nicht nachzugehen brauchen, ob das beklagte Land anderen Unterbringungsteilnehmern die Zulage gezahlt hat. Zudem würde die Gewährung der Zulage an von H. den Gleichheitssatz nicht verletzt haben. Denn von H. hat - wie der Beklagte vorgetragen, der Kläger nicht in Abrede gestellt hat und wie sich den Akten des Bundesverwaltungsgerichts VIII C 87.59 (von H. gegen ...) entnehmen läßt - die Nachholung seiner aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung unterbliebenen Beförderung zum Bibliotheksdirektor im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch eine entsprechende Verbesserung seiner Rechtsstellung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zugebilligt erhalten. Ein solcher Wiedergutmachungsfall unterscheidet sich wesentlich von den Regelfällen des § 18 a G 131, zu denen der des Klägers gehört; und in einem solchen Fall kann die Gewährung der Zulage eher geboten oder doch jedenfalls eher gerechtfertigt sein als in den Regelfällen. -

24

Auch die Sachrügen führen die Revision nicht zum Erfolg.

25

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Verwaltung habe bezüglich der Gewährung der in § 18 a G 131 vorgesehenen Zulagen ihr Ermessen nicht im Interesse der Unterbringungsteilnehmer auszuüben, so daß diese eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Ausübung dieses Ermessens nicht verlangen könnten, mag allerdings bedenklich sein. Diese von der Revision möglicherweise mit Recht angegriffene Auffassung kann jedoch hier unerörtert bleiben. Denn der Prüfung im Revisionsverfahren hält jedenfalls die Hilfsbegründung stand, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung für den Fall gestützt hat, daß der Dienstherr sein Ermessen bezüglich der Gewährung der Zulagen "auch mit Rücksicht auf seine Beamten" auszuüben habe.

26

Diese Hilfsbegründung des Berufungsurteils geht von der Vorschrift des § 10 LG 131 aus, die wie folgt lautete:

"Unter den Voraussetzungen des § 18 a des Bundesgesetzes können künftig umzuwandelnde oder künftig wegfallende Planstellen geschaffen oder, wenn ein entsprechender Vermerk im Haushaltsplan ausgebracht ist, unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulagen zur Erreichung der bei entsprechender Wiederverwendung (§ 19 des Bundesgesetzes) zustehenden Dienstbezüge, gewährt werden ..."

27

Die auf der Anwendung dieser Vorschrift beruhenden Darlegungen des Inhalts, daß die Verwaltung mangels eines "entsprechenden Vermerkes im Haushaltsplan" eine eigene Ermessensentscheidung über die Gewährung der Zulagen nicht habe treffen können und daß auch die Unterlassung des Haushaltsgesetzgebers, einen solchen Vermerk auszubringen, nicht rechtlich zu beanstanden sei, so daß dem Kläger die Zulage in rechtmäßiger Weise versagt geblieben sei, sind frei von Rechtsfehlern.

28

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels durchgreifender Rügen der Revision gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind und übrigens noch bei Erlaß des Berufungsurteils zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen sind (der Hinweis auf den Fall von H. enthält neues Vorbringen), haben der Landtag des Landes, Baden-Württemberg und sein von ihm hierfür ermächtigter Finanzausschuß weder künftig umzuwandelnde oder künftig wegfallende Planstellen geschaffen noch bezüglich der Zulagen im Sinne des § 18 a G 131 und des § 10 LG 131 einen entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan ausgebracht. Die in § 10 LG 131 bestimmte Voraussetzung für die Gewährung der Zulagen durch die Verwaltung, daß "ein entsprechender Vermerk im Haushaltsplan ausgebracht" sein müsse, war mithin nicht erfüllt. Dies hinderte die Verwaltung an der Gewährung, von Zulagen in einer Weise, die eine eigene Ermessensentscheidung der Verwaltung ausschloß.

29

Die Ansicht der Revision, der gesetzliche Vorbehalt eines "entsprechenden Vermerkes im Haushaltsplan" habe keine materiellrechtliche Bedeutung, so daß die Verwaltung auch beim Fehlen des Haushaltsvermerkes die Zulagen hätte gewähren können, kann nicht gebilligt werden. Welche Bedeutung der Haushaltsvermerk oder sein. Fehlen hätten, wenn die gesetzliche Vorschrift den durch sie Begünstigten einen Anspruch auf eine. Leistung einräumte, kann unerörtert bleiben. Mit § 10 LG 131 hatte der Landesgesetzgeber die Verwaltung durch eine "Kann"-Vorschrift lediglich ermächtigt, im Rahmen ihres. Ermessens Zulagen zu gewähren. Die Ausnutzung dieser Ermächtigung hatte er ausdrücklich von der Ausbringung eines entsprechenden Vermerkes im Haushaltsplan abhängig gemacht. Nach Sinn und Wortlaut der Vorschrift durfte deshalb die Verwaltung von der Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der Vermerk im Haushaltsplan fehlte. Die haushaltsrechtliche Natur dieses Vermerkes berechtigte die Verwaltung nicht, sich über das Fehlen eines solchen Vermerkes hinwegzusetzen und - entgegen der gesetzlichen Vorschrift - auch ohne einen solchen Vermerk Zulagen zu gewähren.

30

Die Rechtslage war insofern nicht wesentlich anders als in Fällen, in denen eine Dienstbehörde die Beförderung eines beförderungswürdigen Beamten ohne weitere Ermessenserwägungen allein mit der - haushaltsrechtlichen - Begründung ablehnt, ihr fehle die Planstelle für das Beförderungsamt, in denen sie die Bewilligung einer Zulage nach § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - mit der Begründung ablehnt, der Haushalt stelle keine Mittel zur Verfügung, oder in denen sie eine Stellenzulage im Sinne des § 21 Abs. 2 BBesG deshalb ablehnt, weil - haushaltsrechtlich - die höhere Planstelle nicht besetzbar ist. Solche haushaltsrechtlichen Hindernisse sind von der Verwaltung jedenfalls dann zu beachten, wenn diese im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung von Leistungen entscheiden kann, wenn also der Betroffene nicht einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat.

31

Demgegenüber macht die Revision zwar geltend, bei der Anwendung des § 10 LG 131 könne der fehlende Vermerk im Haushaltsplan - ebenso wie z.B. bei Anwendung des § 22 BBesG die Einsetzung der Mittel im Haushaltsplan - durch eine Verwaltungsentscheidung des Finanzministers ersetzt werden. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach Art. 112 GG und ebenso nach Art. 81 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - LVerf. - darf der Bundesminister der Finanzen bzw. der Finanzminister des Landes Baden-Württemberg "Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben", die nicht schon der Haushaltsgesetzgaber im Haushaltsplan vorgesehen hat, ausnahmsweise "nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses" zulassen. Daß für die Gewährung von Zulagen im Sinne des. § 18 a G 131 ein "unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis" bestanden habe, ist nicht festgestellt und wird auch - mit Recht - von der Revision nicht geltend gemacht. Das Notbewilligungsrecht des Finanzministers nach den genannten Verfassungsvorschriften kam deshalb hier nicht in Betracht.

32

Der hiernach die Verwaltung bindende in § 10 LG 131 enthaltene Vorbehalt des "entsprechenden Vermerkes im Haushaltsplan" steht nicht - wie die Revision weiter geltend macht - im Widerspruch zu Rechtsvorschriften höheren Ranges:

33

Die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 a G 131 hinderte den Landesgesetzgeber nicht, die Gewährung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zulagen von einem entsprechenden Vermerk des Haushaltsgesetzgebers oder des von diesem ermächtigten. Aus Schusses im Haushaltsplan Abhängig zu machen. § 18 a G 131 gebot den Dienstherren nicht, Zulagen zu gewähren oder auch nur eine Ermessensentscheidung über, die, Gewährung von Zulagen zu treffen, sondern erteilte dem Bund die Ermächtigung, Zuschüsse zu leisten, falls andere Dienstherren zur Förderung der endgültigen Unterbringung von Unterbringungsteilnehmern Planstellen schaffen oder Zulagen bewilligen, wollten. Ob die anderen Dienstherren dies tun wollten, war - ebenso wie vor dem Inkrafttreten des § 18 a G 131 - ihrer freien Entscheidung überlassen. Der in § 10 LG 131 enthaltene Vorbehalt eines entsprechenden Vermerkes im Haushaltsplan, schränkte deshalb nicht, wie die Revision meint, eine bundesgesetzliche Begünstigung der Unterbringungsteilnehmer in unzulässiger Weise ein.

34

Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, der Revision, der in § 10 LG 131 enthaltene Haushalts-Vorbehalt verstoße gegen die hergebrachten haushaltsrechtlichen Grundsätze der "Einjährigkeit des Haushaltsgesetzes" und des "Bepackungsverbots". Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Revisionsgericht in Anwendung dieser haushaltsrechtlichen Grundsätze eine von dem Berufungsurteil abweichende Entscheidung treffen dürfte; denn die bezeichneten Grundsätze gehören dem revisiblen Bundesrecht nur insoweit an, als sie den Haushalt des Bundes betreffen; sie gehören aber dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht (insbesondere Art. 79 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) an, soweit sie - wie hier - den Landeshaushalt betreffen. Diese Zweifelsfrage bedarf aber keiner abschließenden Erörterung. Denn der Vorbehalt in § 10 LG 131 verletzt nicht die bezeichneten haushaltsrechtlichen Grundsätze:

35

Der Grundsatz der "Einjährigkeit des Haushaltsgesetzes" besagt, daß "alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden müssen" (Art. 79 Abs. 1 LVerf.) und daß "die Ausgaben in der Regel für ein Jahr bewilligt" werden, aber "in besonderen Fällen auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden" können (Art. 79 Abs. 2 Satz 3 LVerf.). Dieser Grundsatz gilt ersichtlich für das Haushaltsgesetz, jedoch nicht für andere Gesetze, welche öffentliche Einnahmen und Ausgaben regeln. Z.B. Steuergesetze oder leistunggewährende Gesetze, wie Besoldungsgesetze oder die Versorgungsvorschriften der Beamtengesetze, können und sollen nicht jeweils nur für ein Jahr erlassen werden. Deshalb kann der in der dienst-rechtlichen Vorschrift des § 10 LG 131 enthaltene Haushalts-Vorbehalt nicht gegen den für das Haushaltsgesetz geltenden Grundsatz der Einjährigkeit verstoßen. Zu denken wäre allenfalls - im Gegensatz zu der Ansicht der Revision - daran, daß der eine Zulage bewilligende "Vermerk im Haushaltsplan", wenn er ausgebracht worden wäre, gegen den Grundsatz der Einjährigkeit deshalb hätte verstoßen können, weil die auf Grund dieses Vermerkes bewilligte Zulage unwiderruflich und deshalb nicht auf ein Jahr beschränkbar gewesen wäre. Solche Bedenken wären aber unbegründet. Denn ein solcher Zulagenvermerk hätte sich bezüglich des Grundsatzes der Einjährigkeit nicht wesentlich von den dem Haushaltsgesetz jährlich beigefügten Stellenplänen für den öffentlichen Dienst unterschieden, gegen deren Zulässigkeit nicht eingewendet werden kann, daß die auf Grund dieser Stellenpläne den öffentlichen Bediensteten gewährten Ansprüche auf Besoldung oder Vergütung nicht auf ein Jahr beschränkt sind und auch nach den materiellrechtlichen Besoldungs- und Vergütungsvorschriften nicht auf ein Jahr beschränkt werden können.

36

Das sogenannte "Bepackungsverbot" verbietet dem Haushaltsgesetzgeber nur, in das Haushaltsgesetz Vorschriften aufzunehmen, die "sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes oder ihre Verwaltung beziehen" (Art. 79 Abs. 2 Satz 4 LVerf.). Es hindert aber den Gesetzgeber nicht, außerhalb des Haushaltsgesetzes in anderen Gesetzen Regelungen mit Auswirkungen für den Haushalt zu treffen und dabei, soweit Ausgaben in Betracht kommen, dem Haushaltsgesetzgeber gewisse Einflußmöglichkeiten vorzubehalten. Der Vorbehalt in § 10 LG 131 kann deshalb gegen das "Bepackungsverbot" ebensowenig verstoßen wie ein "entsprechender Vermerk im Haushaltsplan" selbst, wenn er ausgebracht worden wäre; denn der gesetzliche Vorbehalt und der Haushaltsvermerk beziehen sich auf Ausgaben des Landes.

37

Stärkeres rechtliches Gewicht als die soeben erörterten haushaltsrechtlichen Hinweise hat das Vorbringen der Revision darüber, daß es dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspreche, wenn der Haushaltsgesetzgeber Maßnahmen der Verwaltung jeweils an seine, besondere Ermächtigung knüpft, und daß deshalb der Haushalts-Vorbehalt in § 10 LG 131 verfassungswidrigerweise in die Zuständigkeit der Verwaltung eingreife. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) gilt kraft Bundesrechts für Bund und Länder, und gehört deshalb dem revisiblen Recht an. Die demzufolge mögliche rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt jedoch, daß der in § 10 LG 131 enthaltene Haushalts-Vorbehalt diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz nicht verletzt:

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Das Gewaltenteilungsprinzip ist im deutschen Verfassungsrecht nicht streng durchgeführt und gestattet Überschneidungen zwischen den drei Gewalten der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung) und der Rechtsprechung; es ist nicht schlechthin unzulässig, daß den einzelnen Gewaltenträgern teilweise auch. Aufgaben aus anderen Funktionsbereichen obliegen (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 RdNr. 80; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band I 2. Aufläge, Art. 20 Bem. V 5 b, S. 598). Unvereinbar mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es allerdings, wenn eine der drei Gewalten in den "Kernbereich" einer anderen eingreift (vgl. Maunz-Dürig a.a.O. RdNr. 81; von Mangoldt-Klein a.a.O. S. 599; Goltz, Mitwirkung parlamentarischer Ausschüsse beim Haushaltsvollzug, DÖV 1965 S. 605 ff., [S. 609/610]). Der Haushalts-Vorbehalt in § 10 LG 131 würde deshalb im Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung stehen, wenn der Landesgesetzgeber mit diesem Vorbehalt in den "Kernbereich" der vollziehenden bzw. der rechtsprechenden Gewalt eingedrungen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Grenzen zwischen dem Zuständigkeitsbereich der Gesetzgebung und dem der vollziehenden Gewalt überschneiden sich dort, wo Haushaltspolitik und Personalpolitik und Verwaltung zusammentreffen. Bei der Auswahl der Bediensteten, also bei der Besetzung freier Planstellen mit bestimmten Personen, mag der vollziehenden Gewalt weitgehende Entscheidungsfreiheit zuzugestehen sein; denn sie in erster Linie trägt die Verantwortung dafür, daß ihre Bediensteten die ihr übertragenen Vollziehungsaufgaben einwandfrei erfüllen. Insoweit mögen konkrete Eingriffe und Vorbehalte der gesetzgebenden Gewalt verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. Hettlage, Finanzpolitik und Finanzrecht, DÖV 1955 S. 33). Dagegen liegt die Entscheidung darüber, welche Haushaltsmittel für den Personalaufwand zur Verfügung stehen und wie sie stellenplanmäßig verteilt werden sollen, in erster Linie und mit Übergewicht im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. Diese Entscheidung des Gesetzgebers mag weniger frei sein, soweit es sich um den notwendigen, unvermeidbaren Personalaufwand handelt. Sie ist je doch weitgehend frei, soweit es um freiwillige, nicht notwendige, vermeidbare Leistungen geht. Zu Leistungen dieser Art sind für den hier streitigen Zeitraum der Jahre 1958 bis 1960 die in § 18 a G 131 und in § 10 LG 131 vorgesehenen Zulagen zu rechnen. Ob der Landesgesetzgeber solche Zulagen damals bewilligen oder nicht bewilligen wollte, war für die vollziehende Gewalt unter dem Gesichtspunkt einwandfreier Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben ohne erhebliche Bedeutung; das gleiche gilt bezüglich der den Richtern zu gewährenden Zulagen für die rechtsprechende Gewalt. Denn mit der Bewilligung der Zulagen wäre ein Funktionswechsel der Zulagenempfänger und eine Verbesserung des Personalbestandes nicht verbunden gewesen. Ob die Bewilligung der Zulagen zu einer Leistungssteigerung der Empfänger geführt hätte, ist zweifelhaft, weil anzunehmen ist, daß die betroffenen Beamten und Richter ohnehin ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach dem Maße ihrer Leistungsfähigkeit erfüllten. Jedenfalls kann die Erwägung einer durch die Zulagen möglicherweise bewirkten Leistungssteigerung nicht die Folgerung rechtfertigen, daß die Entscheidung über die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Zulagen zum "Kernbereich" der vollziehenden Gewalt gehörte. Daß diese Entscheidung vielmehr mit stärkerem Gewicht in den Zuständigkeitsbereich des Haushaltsgesetzgebers fiel, ergibt sich aus der Überlegung, daß das Land mit der Bewilligung der Zulagen trotz des damals fünfjährigen Bundeszuschusses gewisse an sich vermeidbare Besoldungs- und Versorgungslasten auf sich genommen hätte, deren Umfang nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind - damals nicht zu übersehen war. Da mithin der Landesgesetzgeber mit dem in § 10 LG 131 enthaltenen Haushalts-Vorbehalt nicht in den "Kernbereich" der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt eingedrungen ist, verletzt dieser Vorbehalt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung.

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Die Revision weist zur Bestätigung ihrer Ansicht, daß der in § 10 LG 131 enthaltene Vorbehalt eines Haushaltsvermerkes nur haushaltsrechtliche Bedeutung besitze und deshalb die Verwaltung nicht gehindert habe, die Zulagen zu gewähren, weiter darauf hin, daß § 21 des Staatshaushaltsgesetzes 1962 vom 14. Dezember 1961 (GBl. S. 360) die Gewährung von Zulagen und die Schaffung künftig wegfallender oder umzuwandelnder Planstellen zur Durchführung der §§ 71 e bis 71 k des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) wiederum an die Zustimmung des Landtags-Finanzausschusses gebunden habe, obgleich die §§ 71 e bis 71 k G 131 (F. 1961) den. Unterbringungsteilnehmern nunmehr entsprechende Rechtsansprüche eingeräumt hätten. Auch dieser Hinweis der Revision geht jedoch fehl. Denn aus dem Umstand, daß im Rahmen der seit dem 1. Oktober 1961 geltenden neuen Rechtslage angesichts der durch §§ 71 e ff. G 131 (F. 1961) begründeten Rechtsansprüche auf rechtsgleiche Wiederverwendung oder Gewährung einer Zulage der Vorbehalt der Zustimmung des. Finanzausschusses nicht mehr eine die Verwaltung bindende Bedeutung gehabt haben mag, läßt sich nicht der Rückschluß ziehen, daß auch während des hier streitigen Zeitraums (1958 bis 1960), in dem noch keine solchen Rechtsansprüche bestanden, der Vorbehalt eines Vermerkes im Haushaltsplan die gleiche geringe Bedeutung hatte. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob die vorbehaltene Zustimmung des Finanzausschusses sogar nach dem 1. Oktober 1961 eine die Verwaltung bindende Bedeutung hatte, soweit noch - z.B. in Anwendung des Art. II § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - ein Ermessensspielraum für das Land bestand.

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Als Ergebnis der vorstehenden Darlegungen ist festzuhalten, daß der in § 10 LG 131 enthaltene Vorbehalt eines Haushaltsvermerkes nicht gegen Recht höheren Ranges verstieß und daß er, weil ein entsprechender Vermerk nicht im Haushaltsplan ausgebracht wurde, die Verwaltung hinderte, eine dem Kläger günstige Ermessensentscheidung über die Gewährung der Zulage zu treffen.

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Die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Entscheidung des Landtags-Finanzausschusses, keinen Zulagenvermerk im Haushaltsplan auszubringen, der Gesetzgebung zuzurechnen und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht auf Fehler des Verwaltungsermessens, sondern nur auf einen Widerspruch zu Recht, höheren Ranges, besonders zu Verfassungsrecht, geprüft werden könne, sind rechtsfehlerfrei; sie stehen im Einklang mit den Ausführungen, des erkennenden Senats im Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67- (ZBR 1968 S. 225 ff. [BVerwG 22.02.1968 - BVerwG II C 25.67] [S. 226/227]). Daß die Entscheidung des Finanzausschusses nicht gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, des Landesverfassungsrechts und auch nicht gegen die bundesrechtlichen Vorschriften des § 18 a G 131 und des Art. 20 Abs. 2 GG verstieß, ergibt sich aus den soeben im Zusammenhang mit § 10 LG 131 angestellten Erörterungen. Auch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Finanzausschuß nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Denn der Gleichheitssatz gebot dem Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg nicht, die Gewährung von Zulagen im Sinne des § 18 a G 131 in gleicher Weise zu ermöglichen wie andere Bundesländer;, er gebot dem Landesgesetzgeber nur die Wahrung der Gleichheit innerhalb seines eigenen Gesetzgebungsbereiches (vgl. BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]). Innerhalb des Landes Baden-Württemberg blieben aber, nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind, allen mit dem Kläger vergleichbaren Beamten und Richtern die Zulagen versagt.

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Da hiernach rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß der Kläger in dem streitigen Zeitraum der Jahre 1958 bis 1960 die bezeichnete Zulage nicht erhielt, kann das beklagte Land durch diese rechtmäßige Unterlassung nicht seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt haben. Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen berechtigt sind, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Schaden des Klägers sei nicht festzustellen. Denn auch dann, wenn sich ein Schaden feststellen ließe, wäre ein Schadensersatzanspruch unbegründet, weil das beklagte Land - wie dargelegt worden ist - nicht rechtswidrig gehandelt hat. -

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Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das. Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon wiederholt, ausgeführt, hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Bundesland vor dem 1. Oktober 1961 davon abgesehen habe, zugunsten seiner Unterbringungsteilnehmer von den Möglichkeiten des § 18 a G 131 (F. 1957) Gebrauch zu machen, um sich nicht Belastungen des Haushalts auszusetzen (Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 123.60-, vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 18 a G 131 Nr. 2] und vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -; ferner Beschluß vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67 -). Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts waren auch solche die Haushaltsbelastung betreffenden. Besorgnisse für den Finanzausschuß des Landtags des beklagten Landes maßgebend. Ob solche Besorgnisse auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 entfielen, wie die. Revision meint, bedarf nicht der Erörterung, weil das Dritte Änderungsgesetz, nicht, den hier streitigen Zeitraum der Jahre 1958 bis 1960 betrifft.

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Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer