Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1971, Az.: BVerwG VI B 59.70

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zusage der Übernahme in den höheren Dienst beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung; Vortrag von Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG VI B 59.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.10.1970 - AZ: I OE 45/70

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Mai 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der fristgerecht geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gegeben ist.

2

Innerhalb der Beschwerdefrist hat die Beschwerde als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der durch einen Abteilungsleiter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr - HMWV - abgegebenen Einstellungszusage sowie hinsichtlich der von Kläger behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten wegen verspäteter oder unterlassener Beförderung des Klägers sowie Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 1964 - III 406/61 - (DVBl. 1965, 333 = ZBR 1965, 91) gerügt. Diese Rügen greifen nicht durch.

3

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Dem Kläger, der ein volkswirtschaftliches Hochschulstudium absolviert und mit der Diplomprüfung beendet hat, während er bereits als Beamter des gehobenen Dienstes angestellt war, sei keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden, daß er in den höheren Dienst beim HMWV übernommen werde. Die hierfür zuständige Stelle, die Hessische Landesregierung, habe eine solche Zusage nicht gegeben. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a.a.O.) die Zusage eines Vorschlags an die Landesregierung für rechtsverbindlich halten sollte, beständen keine Anhaltspunkte, daß hier die Landesregierung, einem Vorschlag des HMWV gefolgt wäre. Auch sei den vom Kläger wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des genannten Fachabteilungsleiters im HMWV bei einer Vorstellung des Klägers im Ministerium ein Wille des. Abteilungsleiters, seine Behörde gegenüber dem Kläger zu binden, nicht zu entnehmen. Die Unterlassung der Übernahme des Klägers in den höheren Dienst sei auch nicht die adäquate Folge einer Verletzung der Fürsorgepflicht, weil der Kläger schon nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme erfülle. Er genüge weder den Anforderungen an Laufbahnbewerber noch denen an Aufstiegsbeamte, noch denen an "andere Bewerber"; er habe auch in den Jahren 1961 ff. den damals geltenden Anforderungen nicht genügt. Der Beklagte habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht auch nicht dadurch verletzt, daß er dem Kläger keine Gelegenheit zur Bewährung auf einem Dienstposten des höheren Dienstes gegeben, habe. Der Dienstherr sei ferner nicht gehalten, auf das Fortkommen des Beamten fördernd einzuwirken, auch nicht durch bevorzugte Beförderung eines Beamten des gehobenen Dienstes, der ein Hochschulstudium erfolgreich abschließe, innerhalb seiner Laufbahn.

4

Gegen den Teil der Gründe des Berufungsurteils, der die Verbindlichkeit der behaupteten Zusagen verneint, dem Kläger probeweise Aufgaben des höheren Dienstes zu übertragen und ihn bei Bewährung für die Ernennung zum Beamten des höheren Dienstes vorzuschlagen, wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Zusagen seien schon deshalb nicht unverbindlich, weil entsprechende Maßnahmen zum Vollzug eingeleitet worden seien. Diese seien durch Zeugenaussagen unter Beweis gestellt worden, ebenso daß weitere Maßnahmen durch sachfremde Erwägungen verhindert worden seien. Soweit die Beschwerde hiermit den Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen will, genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3. VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Tatsachen dargelegt sind, die den Verfahrensmangel ergeben. Bei einer Aufklärungsrüge gehören zu diesen Tatsachen auch die Beweismittel. Sie müssen entweder in der Beschwerdeschrift im einzelnen genannt oder mindestens durch Bezugnahme auf bestimmte Stellen in früheren Schriftsätzen leicht auffindbar sein, um der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, die der Entlastung des Beschwerdegerichts von einer umfangreichen Durcharbeitung der Streitakten dient. Im übrigen bekämpft die Beschwerde mit diesem Vorbringen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erheblichen und insoweit unstreitigen Sachverhalts und ist schon deshalb nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzutun (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit weiteren Nachweisen).

5

Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerde, das sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, das beklagte Land habe die ihm obliegende Pflicht zur Fürsorge für den Kläger schon deshalb nicht verletzt, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme in den höheren Dienst nicht erfülle. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in der Darlegung, daß nach hessischem Recht der Kläger in den höheren Dienst hätte übernommen werden können und daß das beklagte Land ermessensfehlerhaft versäumt habe, dem Kläger die Möglichkeit einer Bewährung in einer Spitzenstellung des gehobenen Dienstes und auf Dienstposten des höheren Dienstes zu geben. Die Beschwerde wendet sich also ausschließlich gegen die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts und die Anwendung des Rechts auf den besonderem Fall des Klägers. Ob diese richtig sind, kann aber das Beschwerdegericht auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht prüfen; es muß vielmehr von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ausgehen.

6

Das Berufungsurteil weicht schließlich entgegen dem auf § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) gestützten Vorbringen der Beschwerde nicht von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 1964 - III 406/61 - ab. Eine solche Abweichung läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abwiche. Das Berufungsgericht hat zwar in dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Frage der Rechtsverbindlichkeit einer "Vorschlagszusage" befaßt, Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angemeldet, dann aber von dessen Rechtsstandpunkt aus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Landesregierung einem Vorschlag des HMWV entsprochen hätte, verneint. Dieser Teil der Urteilsgründe beruht also nicht auf einer rechtserheblichen Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG. Die Abweichungsrüge führt deshalb auch nicht auf eine Rechtsfrage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben könnte; denn auch im Revisionsverfahren, in dem das Revisionsgericht an diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, könnte offenbleiben, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen wäre.

7

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger im übrigen erst mit dem Schriftsatz vom 16. Februar 1971, also nach Ablauf der am 2. Dezember 1970 endenden Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend gemacht. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift, d.h. in einem bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift, die der Entlastung des Beschwerdegerichts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen soll, in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Beschwerde gründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, nicht zu berücksichtigen sind.

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker