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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1976, Az.: BVerwG II B 40.76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG II B 40.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.04.1976 - AZ: IV 606/72

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. April 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Dabei muß entsprechend der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer auferlegten Darlegungspflicht innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, bezeichnet werden, und zwar unter Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91], ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die Beschwerde erblickt unter Nr. 4 der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, daß im Revisionsverfahren zu klären sei,

"ob der Beamte, der sich zunächst über Jahre gegen eine unrichtige oder unsachliche Beurteilung nicht wehrt, auch solche Schäden nicht mehr geltend machen kann, deren Eintritt nicht wahrscheinlich erschien oder nicht voraussehbar war".

4

Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, kommt es der Beschwerde insoweit auf die Klärung der Frage an, ob Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch noch auf (rechtswidrige) Beurteilungen gestützt werden können, die der Beamte zunächst - im vorliegenden Fall über zehn Jahre lang - in der Annahme nicht beanstandet hatte, die etwaige negative Wirkung der Beurteilungen werde durch eine erhoffte Beförderung ausgeglichen werden.

5

Die Frage, wann das Recht des Beamten auf Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer nach seiner Meinung fehlerhaften Beurteilung verwirkt ist mit der Folge, daß die Beurteilung auch nicht mehr zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fürsorgepflichtverletzung herangezogen werden kann, läßt sich indessen nicht generell, sondern nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantworten; sie entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung. Schon deshalb kann diese Frage nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. Zudem hat die Beschwerde aber auch nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß das Berufungsgericht, soweit es sich um die Beurteilungen über den Kläger aus den Jahren 1955 und 1957 handelt, lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung, nämlich im Rahmen seiner mit den Worten "Im übrigen" beginnenden Darlegungen S. 12 unten bis 15 unten der Urteilsausfertigung Verwirrung angenommen hat. In erster Linie beruht das angefochtene Urteil insoweit dagegen auf der Darlegung (S. 9 ff. der Urteilsausfertigung), daß die vorgenannten Beurteilungen den Tatbestand einer zu einem Schadensersatzanspruch führenden Fürsorgepflichtverletzung schon deshalb überhaupt nicht erfüllen, weil auch bei Richtigkeit des klägerischen Vorbringens in der Abgabe dieser Beurteilungen ein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn nicht mit der gebotenen Sicherheit erblickt werden könne. Diese Darlegungen tragen für sich allein den rechtlichen Schluß, daß der Kläger sich zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs nicht mit Erfolg auf die Beurteilungen aus den Jahren 1955 und 1957 berufen könne. An diese Darlegungen, soweit sie tatsächlicher Art sind, wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden; sie werden nämlich, wie die weitere Begründung dieses Beschlusses erweist, auch durch die sonstigen Rügen der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da diese Darlegungen auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, wäre somit auf die vom Berufungsgericht nur hilfsweise erörterte Verwirkungsfrage im Revisionsverfahren nicht einzugehen.

6

Auch das Beschwerdevorbringen unter Nr. 5 der Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Die Beschwerde meint, im Zusammenhang mit dem Schreiben des Präsidenten der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 19. Juni 1964, das ebenfalls eine Fürsorgepflichtverletzung enthalte, weil es auf die - nach Meinung der Beschwerde rechtsfehlerhaften - Beurteilungen aus den Jahren 1955 und 1957 Bezug nehme, stelle sich "mit Abwandlung" nochmals die Frage, "ob der Beamte eine falsche dienstliche Beurteilung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn diese Beurteilung erst in einem späteren Zusammenhang zu neuem Schaden führt".

7

Auch dieses Vorbringen stellt aber, ebenso wie das Vorbringen unter Nr. 4 der Beschwerdebegründung, auf die nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Verwirkungsfrage ab und wirft keine rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Frage auf. Ferner vernachlässigt die Beschwerde auch hier den Umstand, daß das Berufungsgericht in bezug auf das Schreiben des Präsidenten der Bundesbahndirektion Stuttgart vom 19. Juni 1964 die Verwirkungsfrage ebenfalls nur in einer für das Urteil entbehrlichen Hilfsbegründung (S. 17 der Urteilsausfertigung) erörtert hat. Entscheidend wird das Berufungsurteil, soweit es sich um die vom Kläger behauptete Ursächlichkeit des Schreibens vom 19. Juni 1964 für seine Nichtbeförderung zum Bundesbahndirektor handelt, von der Darlegung (S. 17 oben a.a.O.) getragen, es sei nach Auffassung des Berufungsgerichts "ausgeschlossen", daß dieses Schreiben den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen wesentlich beeinträchtigt haben könne. Auch diese tatsächliche Feststellung würde nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO selbst unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens in dem erstrebten Revisionsverfahren für das Revisionsgericht bindend sein, so daß es auch in diesem Zusammenhang auf die Verwirkungsfrage hinsichtlich der beiden Beurteilungen aus den Jahren 1955 und 1957 nicht ankäme.

8

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft.

9

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde - unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung - in erster Linie geltend,

"daß der Vortrag des Klägers über außergewöhnliche Erfolge als Leiter der Lok-Abteilung beim AW Esslingen mit kurzfristiger Leistungssteigerung von fast 20 % in der Zeit vor der dienstlichen Beurteilung 1957 vom VGH übersehen, der entsprechende Beweisantritt übergangen wurde (Schriftsatz 16.10.72, S. 7/8 Ziff. 2)".

10

Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen rügen will, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers "übersehen", will sie anscheinend eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Der durch diese Vorschriften gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nach ständiger - mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsübereinstimmender - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann als verletzt anzusehen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 25, 137 [140]). Vielmehr kann - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Fall der nicht ausreichenden Anhörung einer Partei - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]). Davon kann nach dem Sinnzusammenhang der Darlegungen im angefochtenen Urteil hier nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht hat (S. 9 der Urteilsausfertigung) dargelegt, hinreichend sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gerichtlich feststellbaren Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen aus den Jahren 1955 und 1957 seien nicht gegeben, dies auch nicht, wenn die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, auch hinsichtlich seiner Leistungen in der fraglichen Zeit, unterstellt werde. Unter diesen Umständen fehlt jeder Grund für die Annahme, das Berufungsgericht habe das in Rede stehende Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen.

11

Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den entsprechenden Beweisantritt "übergangen", womit die Beschwerde anscheinend geltend machen will, das Gericht habe in Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweggenommen (vgl. BVerwGE 2, 329 [330]). Der Kläger hat in dem von der Beschwerde bezeichneten Schriftsatz (Bl. 37 der Akten des Berufungsgerichts) zwar u.a. zum Beweise "für Leistung, Erfolg und Verhalten" im Ausbesserungswerk Esslingen mehrfachen Zeugenbeweis angetreten. Das Berufungsgericht hat aber - wie bereits dargelegt - die Richtigkeit der Tatsachen, für die der Kläger diesen Beweis angetreten hatte, unterstellt. Daher kann von einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung ebenfalls nicht die Rede sein. Die Beschwerde rügt in Wahrheit, daß das Berufungsgericht aus dem klägerischen Tatsachenvortrag nicht die von dem Kläger erhofften tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen und hinsichtlich der Ursächlichkeit dieser Beurteilungen für das berufliche Fortkommen des Klägers gezogen hat.

12

Erfolglos muß auch das Vorbringen unter Nrn. 2, 3 und 6 der Beschwerdebegründung bleiben. Insoweit handelt es sich - wie die Beschwerde selbst einräumt - um Fragen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit - aus den oben dargelegten Gründen - nicht ersichtlich. Fragen der Beweiswürdigung sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO aber selbst im Revisionsverfabren irrelevant, es sei denn, daß der Tatrichter revisible Grundsätze der Beweiswürdigung, wie Denkgesetze, allgemeine Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt hätte. Eine Verletzung solcher Grundsätze ist übrigens nicht ersichtlich.

13

Nun macht die Beschwerde allerdings im Rahmen ihres Vorbringens unter Nr. 6 der Begründung ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt "nicht berücksichtigt", "daß ca. 96 % der Laufbahnkollegen des Kl. mit demselben Anstellungsdienstalter ihre Laufbahn zumindest als Bundesbahndirektoren abgeschlossen haben (Schriftsatz 16.10.72, S. 22/23)". Sie will also anscheinend auch mit dieser Rüge eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen. Die zitierte Beweistatsache war jedoch nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen für das Berufungsgericht offensichtlich nicht entscheidungserheblich. Da bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Auffassung zutrifft (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]), kann schon deshalb auch diese Rüge nicht zur Revisionszulassung führen.

14

Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

15

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Meyer