Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Arbeitsvertrag

Normen

§ 611a BGB

§§ 105 ff. GewO

§ 2 NachwG

§ 613a BGB

Information

1 Allgemein

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer.

Erstmals ist mit dem zum 01.04.2017 eingefügten § 611a BGB der Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt. Danach wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

So weit andere Rechtsvorschriften eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften festzulegen, bleiben diese unberührt. Satz 1 legt fest, dass Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Satz 2 umschreibt, dass sich Weisungen des Arbeitgebers auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehen können, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt; §106 GewO bleibt unberührt.

In Satz 4 wird ebenfalls die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen, wonach die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Durch eine solche wertende Gesamtbetrachtung kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Hierbei sind auch solche Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich etwa in Branchen und Bereichen ergeben, die Spezifika aufgrund grundrechtlich geschützter Werte aufweisen (wie zum Beispiel aufgrund der Rundfunk- , Presse- oder Kunstfreiheit - siehe den Beitrag "Feste freie Mitarbeit").

Einige Grundsätze des Arbeitsverhältnisses sind zudem in die §§ 105 ff. GewO eingefügt worden.

Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist (BAG 19.03.2014 - 5 AZR 252/12).

2 Form

Der Arbeitsvertrag kann formlos abgeschlossen werden, allerdings sind bei einem formlosen Abschluss nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Vertragsschluss die in dem Gesetz genannten wesentlichen Vertragsbestandteile mitzuteilen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zumindest die Befristungsabrede zwingend schriftlich niederzulegen, der Formzwang des anderen Teils des Arbeitsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Daneben können die Parteien die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbaren. Die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform kann auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein.

3 Probezeit

Eine Probezeit kann auf zwei Wegen vereinbart werden:

Sie kann als ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist automatisch endet, sofern die Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Üblich ist der zweite Weg: Die Parteien vereinbaren ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das mit einer Probezeit beginnt, innerhalb derer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können.

4 Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Praxis handelt es sich bei fast allen Arbeitsverträgen um vorformulierte Arbeitsverträge.

Enthält der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Klausel, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, d.h. sein Direktionsrecht erweitert werden soll, so verstößt eine derartige Klausel jedenfalls dann gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht durch eine entsprechende Formulierung gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05).

Die Vereinbarung einer Schriftformklausel unterliegt bestimmten Anforderungen.

Auch vom Arbeitgeber als Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird (Arbeitsvertragsänderung), unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt (BAG 15.11.2016 - 3 AZR 539/15).

5 Inhalt

5.1 Allgemein

In einem Arbeitsvertrag sind aufgrund der im Arbeitsrecht bestehenden Vertragsfreiheit die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Grenzen bestehen bei einer sittenwidrigen Vereinbarung, einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wenn es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt.

Zu den Frage, inwiefern der Arbeitgeber über die vereinbarten Arbeitsbedingungen informieren muss, siehe den Beitrag "Informationspflichten des Arbeitgebers über Arbeitsbedingungen".

5.2 Einseitige Änderung der Vergütung

Die formularmäßige Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung durch einseitige Bestimmung zu ändern oder von ihr abzuweichen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, es sei denn

  1. a)

    die Änderung / Abweichung ist unter der Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers zumutbar

    und

  2. b)

    die möglichen Widerrufsgründe sind in der Vereinbarung genannt (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers usw.).

Nach dem Urteil BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 ist die Änderung / Abweichung dann zumutbar, wenn dem Arbeitnehmer zumindest die tarifliche bzw. die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber einer Änderungskündigung nicht umgangen wird. Dies setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25-30 % der Gesamtvergütung erfasst. Die reduzierbaren Bestandteile der Vergütung müssen so genau wie möglich beschrieben sein.

Scheitert die Wirksamkeit der Vergütungsänderung lediglich an der Nennung der Widerrufsgründe in dem Vertrag, so ist die Klausel nicht unwirksam, sondern die Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Eine Klausel, nach der der Arbeitgeber übertarifliche Gehaltsbestandteile jederzeit unbeschränkt widerrufen kann, ist unwirksam.

5.3 Vertragsstrafe

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen (anders als in allgemeinen Verträgen) grundsätzlich zulässig (BAG 04.03.2004 - 8 AZR 196/03).

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag ist dann keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei anderen Themen eingeordnet ist.

Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach § 134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll.

Das BAG hat in der Entscheidung BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 zur zulässigen Höhe der Vertragsstrafe festgestellt, dass es keinen Grundsatz gibt, nach dem ein Bruttomonatsentgelt die absolute Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe darstellt.

5.4 Arbeitsverhinderung

Die in § 616 BGB normierte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

5.5 Bezugnahme auf Tarifvertrag

In einem Arbeitsvertrag kann mit einer tariflichen Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart werden.

6 Regelung der Überstunden

Nach der Rechtsprechung (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 517/09) ist eine Regelung zur pauschale Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit "nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. (...) Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss."

metis