Arbeitszeit
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See-ArbZNV
SeeArbÜV
OffShore-ArbZV
SeeArbG
1. Allgemein
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Der Beginn und das Ende der Arbeit richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag o.Ä.
Nicht zur Arbeitszeit zählen die Ruhepausen, die von den durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Ruhezeiten zu unterscheiden sind.
2. Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Die Grenzen der Arbeitszeit ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Arbeitnehmer, es sei denn es handelt sich um folgende Personengruppen:
Chefärzte
Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen
Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft
Fahrpersonal auf Kraftfahrzeugen und in der Binnenschifffahrt
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie
Arbeitnehmer in der Papierindustrie
Arbeitnehmer bei bestimmten gefährlichen Arbeiten
Besatzungsmitglieder in der Seefahrt (siehe obige Normen)
Auch Praktikanten - sofern es sich tatsächlich um solche handelt - sind von dem Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgeschlossen.
3. Verteilung / Lage der Arbeitszeit
Die Verteilung bzw. Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausenzeiten, Schichtarbeit) kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts einseitig bestimmt bzw. geändert werden.
Bei der Bestimmung hat der Arbeitgeber die Grundsätze des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu beachten.
Der Arbeitnehmer hat jedoch in den folgenden Fällen einen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit:
- a)
Die Lage der Arbeitszeit ist gesetzlich oder in einer Kollektivvereinbarung festgelegt.
- b)
Die Lage der Arbeitszeit ist in dem Arbeitsvertrag bzw. einer anderen schriftlichen Vereinbarung (BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06) schriftlich festgelegt.
- c)
Der Arbeitgeber hat mündlich eine Zusage für eine dauerhafte Lage der Arbeitszeit erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach dem Arbeitsvertrag abweichende mündliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sind (Schriftformklausel - Arbeitsvertrag).
- d)
Es ist eine Konkretisierung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Lage eingetreten. Voraussetzung ist die Ausübung der Arbeit nur zu einer bestimmten Lage für einen nicht unerheblichen Zeitraum sowie das Hinzutreten von bestimmten Umständen, nach denen der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass die bisherige Lage der Arbeitszeit auch künftig verbindlich sein soll (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 372/02).
Treffen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit oder erwähnen sie die Arbeitszeitverteilung nur in Teilen, gilt zunächst die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit, die sich jedoch im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern kann. Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann. Das gilt auch dann, wenn die bei Vertragsschluss geltende betriebsübliche Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).
Besondere Vorgaben zur Verteilung der Arbeitszeit bestehen bei der Teilzeitarbeit.
Daneben kann die Verteilung bzw. die Lage der Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto geregelt werden.
4. Überschreitung der Arbeitszeit
Zu der Frage, ob die für einen längeren Zeitraum andauernde Überschreitung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine erhöhte Arbeitszeit führt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 folgende Grundsätze aufgestellt:
"Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden."
Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien (auch konkludent) voraus. Dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird.
5. Arbeitszeiterfasssung
Der EuGH hat entschieden, dass alle Arbeitgeber in der EU verpflichtet sind, ein verlässliches System einzurichten, um die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu messen (EuGH 14.05.2019 - C 55/18).
Derzeit besteht nur gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG die Verpflichtung, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben.
6. Erhöhung / Reduzierung der Arbeitzeit
Die von dem Arbeitnehmer nicht gewünschte oder akzeptierte Erhöhung / Reduzierung der vereinbarten Arbeitzeit kann nur im Rahmen einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Die Zulässigkeit einer (einvernehmlich) befristeten Erhöhung / Reduzierung der Arbeitzeit als einzelne Arbeitsbedingung bestimmt sich nach § 307 BGB und nicht nach den §§ 14 ff. TzBfG, siehe insofern den Beitrag "Befristung einzelner Arbeitsbedingungen".
Bezüglich der Anspruchsgrundlagen des Arbeitnehmers gilt:
Der Arbeitnehmer kann eine Reduzierung seiner Arbeitszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen der Teilzeitarbeit erreichen.
Zu dem Anspruch des Teilzeitarbeitnehmers auf Erhöhung seiner Arbeitszeit siehe den Beitrag "Teilzeitarbeit - Erhöhung der Arbeitszeit".
7. Einzelfälle
7.1 Fahrtzeiten
Siehe den Beitrag "Arbeitszeit - Fahrtzeit".
7.2 Dienstreisen
Siehe den Beitrag "Arbeitszeit - Fahrtzeit".
7.3 Umkleidezeit / Wegezeit
Siehe den Beitrag "Umkleidezeit".
8. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat im Bereich der Arbeitszeit folgende Mitbestimmungsrechte:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Die betriebliche Arbeitszeit kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können (BAG 17.11.2015 - 1 ABR 76/13).
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
EuGH 05.10.2004 - C 397/01 (Höchstarbeitszeit von Rettungsassistenten)
BAG 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 (Wegezeit als Arbeitszeit)
BAG 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 (Höchstarbeitszeit von Rettungsassistenten)
BAG 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 (Waschen und Umkleiden nicht generell vergütungspflichtig)
Bissels/Krings: Dringend gebotene Reform des Arbeitszeitgesetzes - Neues wagen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3418
Hromadka/Schmitt-Rolfes: Die AGB-Rechtsprechung des BAG zu Tätigkeit, Entgelt und Arbeitszeit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1777
Hunold: Neue Rechtsprechung: Dienstreise als Arbeitszeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2007, 341
Kawik: Zur Auslegung einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit; Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2009, 564
Kleinebrink: In der Krise: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten zur Verringerung des Volumens der Arbeitszeit; Der Betrieb - DB 2009, 342
Lehmann/Horn: Winterdienst - Arbeitszeit regeln und Haftungsrisiken vermeiden; 1. Auflage 2010
Luke/Robel: Flexibilisierung von Arbeitszeit im Betrieb; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2007, 3275
Notz: Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2003, 18
Schliemann: Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen; 4. Auflage 2019
Schliemann: SIMAP: Arbeitszeit und Dienstplan: Dienstvertragliche Pflichten des Chefarztes; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2003, 61