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Arbeitszeit - Fahrtzeit

 Normen 

ArbZG

 Information 

1. Fahrtzeit bei fehlendem betrieblichen Arbeitsplatz

Das BAG hat entschieden über den Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keinen betrieblichen Arbeitsplatz hat und seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat, so u.a. im Außendienst oder als Montagearbeiter:

"In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort wie im Streitfall Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Dazu gehört zwingend die jeweilige Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung i.S.d. §§ 611, 612 BGB. Das ist unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15), und gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise ein Fahrzeug mit den für die auswärtige Tätigkeit erforderlichen Werkzeugen, Ersatzteilen u.ä. führen muss. Die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrten als Arbeit und der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit klärt indes noch nicht die Frage ihrer Vergütung. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten der vorliegenden Art getroffen werden" (BAG 25.04.2018 - 5 AZR 424/17).

Zwar hatte der EuGH geurteilt, dass wenn Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die sie für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, als Arbeitszeit anzusehen ist (EuGH 10.09.2015 - C 266/14).

Diese Rechtsprechung betrifft das obige Urteil des BAG nicht, denn so die Richter: "Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann unter bestimmten Umständen die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Standort des ersten und letzten Kunden eines Arbeitstags Arbeitszeit sein. Doch hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer regelt, weil dieser Aspekt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt."

2. Dienstreisen

Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt (BAG 11.07.2006 9 AZR 519/05).

 Siehe auch 

Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeitkonto

Bereitschaftsdienst

Flexible Arbeitszeit

Lenkzeiten Kraftfahrer

Mehrarbeit

Nachtarbeit

Rufbereitschaft

Ruhepause

Ruhezeiten - Arbeitsrecht

Sabbatical

Teilzeitarbeit

Überstunden

Schliemann: Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen; 4. Auflage 2019