Teilzeitarbeit
§ 11 TVöD
§ 11 TV-L
BR-Drs. 281/18
1 Allgemein
Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeitet.
Die Bezugsgröße ist die wöchentliche Stundenzahl des Betriebes, nicht eine gesetzliche oder tarifliche Arbeitszeit.
Grundsätzlich verringert sich mit der reduzierten Arbeitszeit auch die Vergütung. Die Teilzeitarbeit kann aber auch auch im Rahmen eines Arbeitszeitkontos in der Form eines Langzeitarbeitskontos geregelt werden.
2 Voraussetzungen des Anspruchs
Siehe den Beitrag "Teilzeitarbeit - Voraussetzungen".
3 Frist zur Beantragung
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Veränderung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Gleichzeitig soll er einen Vorschlag über die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit unterbreiten.
Beide Parteien sollen sich auf eine Lösung einigen. Nach dem Gesetz führt jedoch die Nichtbeachtung dieser Verhandlungsobliegenheit zu keinen Konsequenzen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung in Textform mitzuteilen.
Hinweis:
Zum 01.01.2020 wurde die von dem Arbeitgeber einzuhaltende Form von der Schriftform auf die Textform gelockert. Damit reicht es nunmehr aus, wenn die Erklärung dem Arbeitnehmer als Fax oder Mail zugeht, auch eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr notwendig.
Kommt es zu keiner Einigung über die Verringerung oder die Verteilung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber den Antrag bzw. die Verteilung der Arbeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsche des Arbeitnehmers, § 8 TzBfG.
Das Gesetz fingiert auf diese Weise eine Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss sich so behandeln lassen, als hätte er der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt. Erklärt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung mit dem Ziel, den dadurch geschaffenen Rechtszustand zu beseitigen, kann er im Kündigungsschutzrechtsstreit zur Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur solche Tatsachen vortragen, die er dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers vor Ablauf der einmonatigen Frist nicht hätte entgegenhalten können (BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13).
4 Erörterungspflicht des Arbeitgebers
Zum 01.01.2019 wurde mit dem neu gefassten § 7 Abs. 2 TzBfG die Erörterungspflicht des Arbeitgebers eingeführt:
Danach hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 281/18) gilt die Pflicht zur Erörterung des Wunsches nach Veränderung der Arbeitszeitbedingungen unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Möglicherweise kann für Arbeitnehmer schon bei einer geringen Veränderung der Lage ihrer Arbeitszeit die Notwendigkeit von Teilzeitarbeit entfallen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einem Arbeitsverhältnis ein Austausch über die Wünsche und Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung zwischen Arbeitnehmern sowie dem Arbeitgeber stattfindet. Die Vorschrift soll dies unterstützen, um den Arbeitszeitwünschen der Arbeitnehmer ausreichende Aufmerksamkeit zu verschaffen und einen gegenseitigen Interessenausgleich zu fördern. Die Vorschrift gilt deshalb für alle Arbeitgeber unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt.
5 Widerruf / Änderung des Teilzeitantrags
Der Arbeitnehmer kann seinen Verringerungsantrag nach dessen Zugang bei dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers nicht widerrufen bzw. ändern (BAG 09.03.2021 - 9 AZR 312/20).
6 Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterliegt bestimmten Grundsätzen.
7 Befristung der Verringerung
Zum 01.01.2019 wurde mit der Brückenteilzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf die befristete Verringerung der Arbeitszeit eingeführt.
Eine Befristungsmöglichkeit bzw. eine Befristung kann daneben aber in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart werden (BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12).
8 Erhöhung der Arbeitszeit / Rückkehr zur Vollzeitstelle
Siehe den Beitrag "Teilzeitarbeit - Erhöhung der Arbeitszeit".
9 Verbindlichkeit der Vereinbarung
Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die Verteilung der Arbeitszeit kann einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, wenn das betriebliche Interesse überwiegt und die Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, § 8 TzBfG.
10 Erneute Verringerung der Arbeitszeit
Ein erneuter Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann erst nach dem Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Antrag vom Arbeitgeber berechtigt abgelehnt wurde.
11 Informationspflicht des Arbeitgebers
Siehe den Beitrag "Teilzeitarbeit - Informationspflicht".
12 Rechtsprechung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02) ist die Ablehnung des Teilzeitwunsches des Arbeitnehmers begründet, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die vollständige Betreuung des Kunden durch denselben Verkäufer zu seinem Verkaufskonzept gehört.
Dies gilt aber nicht, wenn die Öffnungszeiten des Geschäfts über der Wochenarbeitszeit der angestellten Verkäufer liegen und es allein aus diesen Gründen vorkommen kann, dass der Kunde "seinen" Verkäufer nicht antrifft.
13 Besondere Formen
Als besondere Formen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sind in § 12 TzBfG die Arbeit auf Abruf und in § 13 TzBfG die Arbeitsplatzteilung gesetzlich geregelt.
Gesonderte Voraussetzungen bestehen zudem bei der Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternzeit - Erwerbstätigkeit).
14 Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Siehe den Beitrag "Schwerbehinderte Arbeitnehmer".
15 Öffentlicher Dienst
16 Diskriminierungsverbot
Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt einem gesetzlich geregelten Diskriminierungsverbot.