Rechtswörterbuch

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Arbeitsbereitschaft

 Normen 

§ 7 Abs. 1 Nr.1a ArbZG

 Information 

Teil der Arbeitszeit.

Als Arbeitsbereitschaft wird eine Arbeitsleistung bezeichnet, bei der der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitseinsatz wartet. Nach der Definition des BAG ist es eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG 09.03.2005 - 5 AZR 479/02). Dabei muss der Arbeitnehmer im Einsatzfall von sich aus tätig werden.

Beispiel:

Taxifahrer, die auf einen Fahrgast warten; Rettungssanitäter, die auf ihren Einsatz warten.

Für die Vergütung von Arbeitsbereitschaft gilt Folgendes:

  • Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich zu vergüten, als wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit gearbeitet hätte.

  • Aber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG gibt es folgende Ausnahme: Die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers können überschritten werden, wenn in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft besteht.

  • Das heißt übersetzt:

    (Nur) In einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass nur ein bestimmter Zeitanteil der als Arbeitsbereitschaft geleisteten Zeit auch als Arbeitszeit angerechnet wird.

  • Besteht keine gesonderte Regelung, so sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft als normale Arbeitszeit zu vergüten.

Die Arbeitsbereitschaft wird in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes als "Bereitschaftszeit" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 9 TVöD/TV-L.

 Siehe auch 

Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft

BAG 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 (Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV auch für Arbeitsbereitschaft)

BAG 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 (Be- und Entladezeiten sind Arbeitsbereitschaft eines Kraftfahrers)