Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
1 Allgemein
Neben der Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses können auch nur einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden, z.B. kann die Arbeitszeit befristet aufgestockt werden.
Die Befristung muss dabei nicht schriftlich vereinbart werden - anders als ein gänzlich befristeter Arbeitsvertrag (Befristetes Arbeitsverhältnis - Form). § 14 Absatz 4 TzBfG erfordert nur die Schriftform für Arbeitsverträge (BAG 18.06.2008 - 7 AZR 245/07). Dennoch ist eine Schriftform selbstverständlich unbedingt anzuraten.
2 Inhaltskontrolle
2.1 Allgemein
Die Zulässigkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB) und nicht nach den §§ 14 ff. TzBfG:
Erforderlich ist eine Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Absatz 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der Interessenabwägung nach § 307 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufseiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10, BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08, LAG Baden-Württemberg 11.02.2015 - 21 Sa 68/14).
Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte (LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13).
2.2 Bei einer Einflussnahme des Arbeitnehmers auf den Inhalt
Das BAG hat bisher noch nicht entschieden, nach welchen Maßstäben die Befristung einzelner Vertragsbedingungen in den Fällen zu überprüfen ist, in denen eine Vertragskontrolle nach §§ 305 BGB ausscheidet, weil der Arbeitnehmer auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Einfluss genommen hat (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10).
2.3 Befristung der Arbeitszeitverringerung
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung einer Arbeitszeitverringerung benachteiligt den Arbeitnehmer dann unangemessen, wenn mit der Befristungsabrede der gesetzliche Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zeitlich beschränkt wird. Besteht ein solcher Anspruch nicht, bewirkt die Befristung der Arbeitszeitverringerung keine unangemessene Benachteiligung (BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12).
2.4 Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit
Nach der Rechtsprechung des BAG "können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang" (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16).
Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13).