Rechtswörterbuch

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Feste freie Mitarbeit

 Normen 

§ 12a TVG

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff bezeichnet insbesondere die freien Mitarbeiter von Medienunternehmen.

Aus dem in Art. 5 Absatz 1 GG festgelegten Recht der Rundfunkfreiheit haben Medien (Rundfunkanstalten) das Recht, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit bzw. nur als freie Mitarbeiter zu beschäftigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88) gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist". Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben. Zu den nicht programmgestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen.

Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Daher kann die Rundfunkfreiheit zugunsten eines tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses eingeschränkt sein, insbesondere wenn die Medienanstalt dieselben Mitarbeiter über einen langen Zeitraum beschäftigt (BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08).

Bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses kann die Befristung über die Sachgründe des vorübergehenden Bedarfs und der Eigenart der Arbeitsleistung zulässig sein (BAG 08.11.2006 - 5 AZR 706/05).

Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben. Bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen. Auch sie können je nach Lage des Falls freie Mitarbeiter sein. In der Entscheidung BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 hat das Gericht die Arbeitnehmereigenschaft einer Cutterin bejaht.

Daneben kann aufgrund der Rundfunkfreiheit oder der Kunstfreiheit auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gerechtfertigt sein (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 440/16). Siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe".

2. Anspruch auf Arbeitslosengeld

Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitnehmer/freie Mitarbeiter nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach der Rechtsprechung besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr festgestellt, dass ein freier Mitarbeiter des ZDFs auch an den Tagen, in denen er mit seinem Arbeitgeber keine Einsätze für das ZDF vereinbart hatte, in einem mehr als kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis im rechtlichen Sinne zu diesem stand (BSG 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R):

"Zutreffend hat hiernach das LSG die Fragen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers für das ZDF um ein Beschäftigungsverhältnis handelte sowie ob dieses auf Dauer bestand oder ob es sich um mehrere befristete Beschäftigungsverhältnisse handelte, dahingehend beantwortet, dass ein Dauerbeschäftigungsverhältnis besteht. Folgerichtig hat das LSG für den im Streit stehenden Zeitraum das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit beim Kläger verneint. Der Kläger war an den Nicht-Einsatztagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht verlangt werden konnte und er tatsächlich nicht gearbeitet hat, nicht arbeitslos. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG bei Würdigung der gesamten Umstände der Vertrags- und Arbeitsgestaltung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Kläger und dem ZDF bestehe trotz der jeweils monatlich befristet und für einzelne Einsatztage geschlossenen Arbeitsverträge ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, bei dem der Kläger auch in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht des ZDF unterstand. So waren, obgleich es sich formal um jeweils auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse handelte, u.a. eine 40-Stunden-Woche sowie ein 30-tägiger Jahresurlaub vereinbart, den der Kläger sechs Wochen vor Urlaubsantritt anmelden musste. Aufgrund der vom ZDF geforderten Dienstbereitschaft konnte er über seine Arbeitskraft auch an einsatzfreien Tagen nicht frei verfügen. Er konnte nicht - wie ein Unternehmer - seine Auftraggeber wählen und wechseln. Vielmehr war er aufgrund der Weisung der Arbeitgeberin allein auf die dortigen Einsätze verwiesen."

3. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Die zur Bejahung der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit wird für freie Mitarbeiter in den Medien in § 12a TVG konkretisiert: Danach sind freie Mitarbeiter in den Medien auch dann arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wenn sie durch das Medienunternehmen mindestens ein Drittel ihres Einkommens erzielen.

Folge dieser Zuordnung ist gemäß § 12a TVG zunächst, dass die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes Anwendung finden, jedoch ist die in der Norm vorgenommene Wertung nach einem Urteil des BAG vom 17.10.1990 (5 AZR 639/89) auch für die Auslegung anderer Vorschriften verbindlich.

Sind die Voraussetzungen der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit gegeben, so ist für Streitigkeiten zwischen dem Medienunternehmen und dem freien Mitarbeiter gemäß § 5 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig.

 Siehe auch 

Arbeitnehmer

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitsvertrag

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Scheinselbstständigkeit

BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 (Möglichkeit des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bei programmgestaltenden Mitarbeitern)

BAG 29.05.2002 - 5 AZR 680/00 (Rückabwicklung eines freien Mitarbeiterverhältnisses nach Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft)

BAG 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 (Bedeutung der Aufnahme in Dienstpläne für die Arbeitnehmereigenschaft)

BAG 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 (Abgrenzung Arbeitnehmer - freier Mitarbeiter für programmgestaltenen Rundfunkmitarbeiter)

BAG 26.05.1999 - 5 AZR 469/98 (Rundfunkgebührenbeauftragte)

BAG 21.01.1998 - 5 AZR 50/97 (übliche Vergütung Rundfunkmitarbeiter)

Freckmann: Freie Mitarbeit wieder im Trend. Flucht aus der Leiharbeit; Der Betrieb - DB 2013, 459

Halen: Freie Mitarbeit. Solo-Selbständige, arbeitnehmerähnliche Personen, Franchisenehmer und Scheinselbstständige; Arbeitsrecht im Betrieb - AiB 2013, 305

Helms/Carlé: Freie Mitarbeit bei Freiberuflern - Zivil-, Sozial- und Steuerrecht; Kölner Steuerdialog - KÖSDI 2011, 17325

Ohle: Statusverfahren von freien Mitarbeitern bei Presse, Rundfunk und Fernsehen; Der Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2006, 371

Wiechmann: Urhebertarifrecht für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Anpassungsbedarf für die digitale Medienwelt?; Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - ZUM 2010, 496