Nebentätigkeit
Angestellte im öffentlichen Dienst:
Bund / Kommunen: § 3 Abs. 3 TVöD
NebentätTVöDRds07
Länder: § 3 Abs. 4 TV-L
Beamte:
§§ 97 - 105 BBG
BNV
§ 40 BeamtStG
Beamtengesetze der Länder
Mitarbeiter von Hochschulen:
Hochschulnebentätigkeitsverordnungen der Länder
Hochschulgesetze der Länder
Soldaten:
Richter:
im Bundesdienst: RiNebenV
im Landesdienst:
LNTVO,BW
RiNV,BB
BremNVO
NtV,NW
SächsNTVO
Richtergesetze der Länder
1 Allgemein
Ausübung einer zweiten Arbeitstätigkeit neben der Hauptbeschäftigung.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nur die Pflicht, im Rahmen seiner Arbeitszeit die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit nicht beschränken. Handelt es sich dabei jedoch um ein zweites Arbeitsverhältnis, so sind von dem Arbeitnehmer bestimmte Grenzen einzuhalten.
Eine Nebentätigkeit kann sowohl bei einem anderen Arbeitgeber als auch bei dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Grundsätzlich bestehen für alle Nebentätigkeiten folgende Grenzen:
Die Nebentätigkeit darf nicht dazu führen, dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten werden.
Der Arbeitnehmer darf durch seine Nebentätigkeit nicht in Wettbewerb zu seinem Hauptarbeitgeber treten.
Durch die Nebentätigkeit darf die Arbeitsleistung der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Wird die Nebentätigkeit im Urlaub ausgeübt, so darf sie dem Urlaubszweck, d.h. der Erholung, nicht zuwiderlaufen.
Arbeitsrechtlich bestehen für eine Nebentätigkeit keine Besonderheiten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung, Steuerzahlung etc. den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen.
2 Öffentlicher Dienst
2.1 Beamte
2.1.1 Allgemein
Rechtsgrundlage des Nebentätigkeitsrechts für Beamte sind die §§ 97 - 105 BBG und die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie die entsprechenden Beamtengesetze (§ 40 BeamtStG) und Verordnungen der Länder. Bei den Nebentätigkeiten im Beamtenrecht ist wie folgt zu unterscheiden:
die von einer obersten Dienstbehörde angeordneten Nebentätigkeiten
die von dem Beamten freiwillig und außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübten Nebentätigkeiten
Das Beamtenrecht unterscheidet darüber hinaus gemäß § 64 BBG bei den Nebentätigkeiten zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung:
Das Nebenamt ist ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Voraussetzung des Nebenamtes ist, dass das Nebenamt dem Beamten innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen wurde.
Eine Nebenbeschäftigung ist jede andere Nebentätigkeit des Beamten, also auch eine Tätigkeit innerhalb der Verwaltung, die nicht die Voraussetzungen eines Amtes erfüllt. Grundlage einer Nebenbeschäftigung ist ein Arbeitsvertrag.
Sowohl die Ausübung eines Nebenamtes als auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung kann durch die oberste Dienstbehörde angeordnet werden.
Unentgeltliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Anzeigepflicht bzw. sind keine Nebentätigkeiten. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss von § 99 BBG und gilt auch für Angestellte: Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.
Unschädlich ist der Ersatz von Fahrtkosten und Tagesgeldern: Siehe insofern § 4 Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten: Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder, 2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung:
"Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten" (BVerwG 23.01.2020 - 2 VR 2/19).
2.1.2 Die angeordnete Nebentätigkeit
Gemäß § 98 BBG ist der Beamte auf Anordnung einer Dienstbehörde bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verpflichtet, eine Nebentätigkeit (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) zu übernehmen oder fortzuführen:
Die Tätigkeit entspricht seiner Vorbildung und Berufsausbildung
und
sie nimmt den Beamten nicht über Gebühr in Anspruch.
Immer ist bei der Übertragung eines Nebenamtes abzugrenzen, ob die Tätigkeit zu den Dienstaufgaben des Hauptamtes gehört oder nicht und daher nicht als Nebenamt einzuordnen ist. Gemäß § 3 BNV sind Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen wahrgenommen werden, dem Hauptamt zuzuordnen.
Nach der Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen 08.09.2000 - 12 A 365/99 erfolgt die Zuordnung einer Aufgabe zu dem jeweiligen Hauptamt des Beamten oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben durch Organisationsentscheidung des Dienstherrn. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, so ist diese durch Auslegung unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu ermitteln.
2.1.3 Die freiwillige Nebentätigkeit
Bei der Frage der Zulässigkeit der Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit durch einen Beamten ist zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten zu unterscheiden sowie zwischen Tätigkeiten, die nicht als Nebentätigkeiten angesehen werden:
Keine Nebentätigkeiten im Sinne des BBG sind gemäß § 97 Abs. 4 BBG die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 100 BBG enumerativ aufgezählt. Es sind dies u.a. neben bestimmten unentgeltlichen Tätigkeiten schriftstellerische, künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeiten bzw. Vortragstätigkeiten des Beamten.
Andere Nebentätigkeiten des Beamten bedürfen gemäß § 99 BBG der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn.
Der Beamte hat gemäß § 99 BBG einen Anspruch auf die Genehmigung, sofern durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In § 99 Abs. 2 BBG sind dabei Beispielfälle aufgezeigt, bei deren Vorliegen die dienstlichen Interessen immer beeinträchtigt sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Dienstherr muss bei der Entscheidung über die Genehmigung eine Prognose erstellen, nach der eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist.
Bei der Ausübung der Nebentätigkeit dürfen gemäß § 101 Abs. 2 BBG Einrichtungen, Personal und/oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses und nur gegen ein Entgelt sowie mit Genehmigung des Dienstherrn in Anspruch genommen werden.
2.2 Richter
Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit für Richter bestimmt sich für im Bundesdienst tätige Richter nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst und für im Landesdienst tätige Richter nach den Richtergesetzen der Länder bzw. gesondert erlassenen Verordnungen.
Nach dem Urteil des BVerwG 24.11.2005 - 2 C 32/04 ist die Regelung der §§ 7h, 7i HRiG, nach der ein Richter mit der Nebentätigkeit nur ca. 30 % dessen verdienen darf, was er im Hauptberuf als Grundgehalt erhält, zulässig. Begründet wurde die Begrenzung mit der Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter müsse sich mit voller Hingabe seinem Hauptberuf widmen.
2.3 Arbeitnehmer
2.3.1 Allgemein
Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer Nebentätigkeit einzelvertraglich durch Regelung im Arbeitsvertrag ausschließen. Voraussetzung ist aber, dass er ein berechtigtes Interesse an dem Ausschluss hat.
Daneben wird die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in den Tarifverträgen geregelt:
Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD / § 3 Abs. 4 TV-L ist eine entgeltliche Nebentätigkeiten dem Arbeitgeberrechtzeitig vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist
die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten
oder
berechtigte Interessen des Arbeitgebers
zu beeinträchtigen.
Die Nebentätigkeit ist entgeltlich, wenn der Arbeitnehmer für sie entweder unmittelbar oder mittelbar Geld oder einen geldwerten Vorteil erhält. Aber auch unentgeltliche Tätigkeiten können nach den allgemeinen Grundsätzen vom Arbeitgeber untersagt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben. Im Übrigen gelten zur Beurteilung der Entgeltlichkeit die für Beamte aufgestellten Grundsätze, s.o.
Die Anzeige der Nebentätigkeit ist rechtzeitig, wenn dem Arbeitgeber vor der Aufnahme der Tätigkeit noch genügend Zeit zur Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen verbleibt.
2.3.2 Rundschreiben des Bundesinnenministeriums
Zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten in Anwendung des § 3 Abs. 3 TVöD-Bund für bereits bestehende Tarifbeschäftigte des Bundes hat das BMI folgendes Rundschreiben erlassen (NebentätTVöDRds07):
Übernehmen Tarifbeschäftigte über ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung hinaus auf Wunsch ihres Arbeitgebers eine Nebentätigkeit oder erkennt der Arbeitgeber ein dienstliches Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit an, bestehen in Anlehnung an § 65 Abs. 3 BBG grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Nebentätigkeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Eine solche Nebentätigkeit kann auch eine Maßnahme im Bereich der internationalen Zusammenarbeit (z. B. Kurzzeitexperten bei bilateralen und multilateralen technischen Projekten) sein oder in einer Mitgliedschaft in Aufsichtsräten oder sonstigen Überwachungsorganen bestehen. In den Fällen, in denen die Nebentätigkeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden soll, ist hinsichtlich einer Zahlung bzw. Annahme/Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen zu verfahren. Es ist daher mit den Beschäftigten einschränkend zu vereinbaren, dass sich die Vereinbarung einer Zahlung bzw. Annahme/ Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung sinngemäß nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen (hier insbesondere §§ 6 bis 8 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) richtet. Für die Anwendung der o.g. Vorschriften der BNV sind vergleichbar die Entgeltgruppen 1 bis 8 mit den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, die Entgeltgruppen 9 bis 12 mit den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und die Entgeltgruppen 13 bis 15Ü mit den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. Ferner weise ich darauf hin, dass Tarifbeschäftigte nur zur Übernahme von Tätigkeiten verpflichtet sind, die sie arbeitsvertraglich schulden. Wird eine Tätigkeit (Nebentätigkeit) dagegen arbeitsvertraglich nicht geschuldet, ist das Einverständnis des Beschäftigten erforderlich. Eine einseitige Übertragung solcher Tätigkeiten kraft Direktionsrecht ist in diesen Fällen ausgeschlossen, da das Arbeitsrecht den beamtenrechtlichen Begriff des "Nebenamtes" nicht kennt.
3 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren. Voraussetzung ist aber, dass die allgemeinen Grundbedingungen (z.B. kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz) und keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
Im Rahmen der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelt. Rechtsgrundlage des Konkurrenzverbotes für andere Arbeitnehmer ist die Treuepflicht.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ein generelles Nebentätigkeitsverbot zu erlassen.
Bei Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach einer Abmahnungverhaltensbedingt kündigen oder im Einzelfall sogar eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Fordert der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer die Aufgabe einer zulässigen Nebentätigkeit, so kann der Arbeitnehmer die Zulässigkeit der Nebentätigkeit durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.