Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1995, Az.: BVerwG 11 B 100.95
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für den Bau besonderer S-Bahngleise; Allgemeinkundigkeit von Tatsachen; Anspruch eines Grundstückseigentümers auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; Ausgleichsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs; Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 100.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.02.1995 - AZ: 20 A 94.40037
- VGH Bayern - 21.02.1995 - AZ: 20 A 94.40038
- VGH Bayern - 21.02.1995 - AZ: 20 A 94.40043
- VGH Bayern - 21.02.1995 - AZ: 20 A 94.40044
- VGH Bayern - 21.02.1995 - AZ: 20 A 94.40045
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1997, 336-338 (Volltext mit red. LS)
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 2 - 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 2 - 6 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Fünftel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die eisenbahnrechtliche Planfeststellung für den Bau besonderer S-Bahngleise entlang der Bahnstrecke München-Rosenheim zwischen Zorneding und Grafing im Planfeststellungsabschnitt 2 (km 30,970 bis km 33,200). Sie rügen als Eigentümer und Bewohner von an der Bahnstrecke liegenden Häusern, daß ihnen nicht im ausreichenden Maße Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen gewährt werde. Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem Hilfsantrag auf Ergänzung des Beschlusses in zahlreichen Einzelpunkten gerichtete Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg.
Die Beschwerde, mit der die Kläger zu 2 - 6 die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erreichen wollen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.
1.
Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern sind nur die mit Schriftsatz vom 2. Mai 1995 erhobenen Grundsatzrügen zu berücksichtigen. Der Schriftsatz vom 23. August 1995, mit dem die Beschwerde weitere Grundsatzrügen vorträgt, ist verspätet, nämlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO) eingereicht worden.
1.1.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, "in welchem Umfang Betroffene, die nicht grundabtretungsbetroffen sind, Verstöße der Planungsentscheidung gegen objektives Recht rügen können." Die Beschwerde bezieht sich damit auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, die Kläger seien durch eine eventuell unzureichende Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes nicht betroffen; sie könnten diesen öffentlichen Belang nicht in rechtserheblicher Weise zum Gegenstand eigener Einwendungen machen (UA S. 104). Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen einer Beeinträchtigung des Grundrechts auf Eigentum und des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei - so meint die Beschwerde - dogmatisch nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - (BVerwGE 54, 211) zu erkennen gegeben, daß es an dieser Unterscheidung wohl nicht festhalten werde.
Zu dem damit angesprochenen Themenkreis wäre in einem Revisionsverfahren die Klärung von noch offenen Fragen grundsätzlicher Art nicht zu erwarten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, wieso es im vorliegenden Fall auf die Klärung der von ihr gestellten Frage ankommen soll. Sie geht offenbar davon aus, der Eigentümer eines durch die Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks könne ein Abwehrrecht gegen die Planung durchweg auch auf die Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes stützen. Das trifft so jedoch nicht zu. Soweit nämlich die Rechtsprechung dem Eigentümer auf der Grundlage von Art. 14 GG einen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zugebilligt hat (vgl. BVerwGE 67, 74 <76>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 77, 86 <91>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86]; 78, 347 <355>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]), ist er damit nicht davon enthoben, den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO zu genügen. Eine Klagebefugnis nach der genannten Vorschrift besteht nicht, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler gerade für die Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen unerheblich ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der als verletzt geltend gemachte öffentliche Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und aus diesem Grunde das klägerische Grundstück nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127>[BVerwG 05.10.1990 - 4 B 249/89]; neuerdings Beschluß vom 10. Juli 1995 - BVerwG 4 B 94.95 - BA S. 5). Es versteht sich von selbst, daß auch auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 GG Abwehrrechte der Nachbarn gegen eine Planfeststellung nicht unabhängig von § 42 Abs. 2 VwGO gerichtlich durchgesetzt werden können. Auch die - von der Beschwerde gewünschte - Bejahung eines objektiv-rechtlichen Anspruchs auf Planprüfung im Bereich des Gesundheitsschutzes würde die Gerichte somit nicht davon entbinden, der Frage nachzugehen, ob die Kläger jeweils in eigenen Belangen berührt sind, wenn sie die Verletzung von Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes rügen. Obwohl er in der zuvor zitierten Passage seiner Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich auf § 42 Abs. 2 VwGO abgehoben hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zumindest im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) zutreffend von dem Gedanken ausgegangen, daß die Kläger nicht klagebefugt sind, wenn sie versuchen, ohne Bezug zu eigenen rechtlich geschützten Interessen als "Verteidiger" eines öffentlichen Belangs aufzutreten. Soweit die Kläger in ihrer Klageschrift vom 20. Juni 1994 (S. 285 ff.) nämlich die unzureichende Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes rügen, fehlt jeder konkrete Bezug zu ihrem Eigentum, aber auch zu ihrer Gesundheit. Ebensowenig wird in der Beschwerdebegründung dargelegt, worin dieser Bezug zu sehen sein sollte.
1.2.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner die Frage "nach den Anforderungen an eine organisatorische und personelle Trennung bei grundsätzlicher Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde". Dabei geht sie im Hinblick auf die von ihr selbst zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - und Beschluß vom 25. September 1990 - BVerwG 4 CB 30.89 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nrn. 18 u. 19) zu § 36 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes (BBahnG) davon aus, daß sich diese Frage im vorliegenden Fall deshalb in neuer Form stelle, weil "nicht nur eine Behördenidentität zwischen Planung und Planfeststellung, sondern darüber hinaus eine personelle Identität zwischen Planer und Feststeller gegeben" sei.
Insoweit muß sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, daß Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297). Seit der gesetzlichen Neuordnung des Eisenbahnwesens (Gesetz vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 - <ENeuOG>) liegt die Zuständigkeit für die Planfeststellung in diesem Bereich beim Eisenbahn-Bundesamt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung <Art. 3 ENeuOG>), das über entsprechende Anträge der Deutschen Bahn AG zu befinden hat. § 36 Abs. 5 BBahnG ist durch Art. 8 § 1 Nr. 2 ENeuOG aufgehoben worden. Damit hat sich die für diese Vorschrift kennzeichnende Problematik der Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde erledigt und kann nicht mehr einer für die Zukunft richtungweisenden Klärung zugeführt werden. Ob noch Fälle nach altem Recht abzuwickeln sind, wie die Beschwerde behauptet, aber nicht substantiiert darlegt, ist unerheblich. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn - wie die Beschwerde annimmt - "auch europarechtlich eine Behördentrennung gefordert wird."
1.3.
Die Beschwerde wirft - als aus ihrer Sicht grundsätzlich bedeutsam - die Frage auf, "ob bei einer sogenannten Lückenschließung die Anforderungen an die Alternativenprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung herabgesetzt werden können, welchen Anforderungen eine UVP im Vergleich zur fachplanerischen Prüfung von Alternativtrassen genügen muß und darüber hinaus das Tatsachengericht berechtigt ist, selbst zu bewerten, inwieweit sich bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Alternativen eine andere Trassenvariante ausschließen läßt."
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angegriffene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, daß § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 - BGBl I S. 205 - (UVPG) den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde nicht daran hindere, bei einer Bestandsaufnahme vorweg Alternativen auszuscheiden, die sich als unrealistisch erweisen (UA S. 44 f.), entspricht in der Sache der inzwischen gefestigten Rechtsprechung. Die Planfeststellungsbehörde ist danach befugt, Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem frühen Planungsstadium nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailplanung auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - UA S. 24). Eine derartige "Vorauswahl" ist nach dem Fachplanungsrecht unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich Gegenteiliges nicht. Insbesondere fordert § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlicher in Betracht kommender Varianten nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - BA S. 5 f.). In welcher Weise die Durchführung eines Revisionsverfahrens im vorliegenden Fall dazu beitragen kann, diesen Fragenkomplex einer weitergehenden Klärung zuzuführen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Frage nach den Grenzen eigener Wertungen, die das Gericht bei der Kontrolle einer Variantenprüfung beachten muß, würde sich in dieser allgemeinen Form im Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Beschwerde diese Frage im Zusammenhang mit der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs aufwirft, bei Erweiterung eines bestehenden Schienenweges reduziere sich die Verpflichtung, Alternativen zu prüfen, ganz erheblich (UA S. 44), wird deren grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Es handelt sich bei dieser Aussage lediglich um eine - rechtlich unbedenkliche - Konkretisierung des Grundsatzes, daß im Wege der "Vorauswahl" Planungsalternativen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschieden werden dürfen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97) die Frage in einem anderen Zusammenhang stellt, übersieht sie, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihr beanstandete Passage seiner Entscheidungsgründe (UA S. 45) nur als weitere selbständig tragende Begründung seinen vorangegangenen Ausführungen hinzugefügt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verneint nämlich zuvor den von den Klägern gerügten Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 3 UVPG und erörtert nur hilfsweise ("Aber auch bei einer gegenüberstellenden Untersuchung ...") die Kausalität eines etwaigen Verfahrensfehlers für das Planungsergebnis. Wie zuvor ausgeführt wurde, scheitert aber die Grundsatzrüge, die die Beschwerde gegen die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 3 UVPG richtet. Damit erweist sich zugleich die gegen die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Grundsatzrüge als unbeachtlich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolg haben können, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein durchgreifender Zulassungsgrund vorgetragen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).
1.4.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, "welche Auswirkungen eine fehlerhafte Abschnittsbildung auf die Planrechtfertigung hat, inwieweit das Gericht diese Fehlerhaftigkeit in vollem Umfang überprüfen und entscheiden muß und darüber hinaus, ob eine unterschiedliche Behandlung der Abschnittsbildung im Straßen- und Eisenbahnrecht gerechtfertigt ist." Die Beschwerde bezieht sich damit auf die Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof zur Bildung von insgesamt drei Planfeststellungsabschnitten für die Ausbaustrecke angestellt hat (S. 49 f.). Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Dreiteilung nicht offenlassen dürfen. Insofern habe der Verwaltungsgerichtshof die Reichweite der Auswirkungen einer möglicherweise rechtswidrigen Abschnittsbildung verkannt, weil er sonst in diesem Zusammenhang auch die Frage der Planrechtfertigung hätte erörtern müssen.
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der - vom Verwaltungsgerichtshof zitierte - Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) u.a. die Aussage enthält, jeder einzelne planfestgestellte Straßenabschnitt bedürfe "der eigenen Planrechtfertigung, die allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen" sei (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92). Es ist nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof dies übersehen hat, als er zu der Auffassung gelangte, es könne offenbleiben, ob "die vorliegende verfahrensrechtliche Dreiteilung rechtsfehlerhaft" war (UA S. 51). Jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Erörterung der Planrechtfertigung (UA S. 48 f.) die Dreiteilung nicht angesprochen und somit die Planrechtfertigung unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt. Die möglicherweise fehlerhafte Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Rechtssätze könnte jedoch weder die Zulassung einer Divergenz- noch einer Grundsatzrevision begründen (vgl. zur Divergenz z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Was die Überlegungen angeht, die der Verwaltungsgerichtshof zur Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf die Abschnittsbildung in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung angestellt hat (UA S. 50 f.), so gehören sie nicht zur tragenden Begründung seiner Entscheidung. Fragen, die eine nicht tragende Begründung betreffen, können aber die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181).
1.5.
Die Beschwerde erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit die jeweilige Haushaltslage, eine evtl. Vorbelastung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bestimmter Schutzmaßnahmen gemäß § 42 Abs. 2 BImSchG (gemeint ist wohl § 41 Abs. 2 BImSchG) berücksichtigt werden müssen und dürfen." Sie wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Auslegung und Anwendung, die die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BImSchG durch den Verwaltungsgerichtshof gefunden hat, und hält auch die Frage für klärungsbedürftig, "welche Kostenbetrachtungsweise im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmen ist, insbesondere ob es auf das Verhältnis der Mehrkosten Gesamtbaukosten entscheidend ankommt oder in erster Linie eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Berechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vorzunehmen ist." Diese Fragestellung rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zunächst trifft es nicht zu, daß der Verwaltungsgerichtshof die Haushaltslage zum Kriterium der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung erhoben hat. Die von der Beschwerde als Beleg hierfür zitierte Passage der Entscheidungsgründe befaßt sich mit der planerischen Abwägung (UA S. 59). Mit den Einschränkungen, die das Planungsermessen durch § 41 BImSchG erfährt, beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof erst in den nachfolgenden Passagen seines Urteils (S. 60 ff.). Dort wird vorab der - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Rechtssatz aufgestellt, um den Rückgriff auf passiven Lärmschutz vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt erachten zu können, müßten die Kosten hierfür erheblich unter den Kosten für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes liegen (S. 61). Im Zusammenhang mit der Feststellung, daß dies im vorliegenden Fall zutrifft, rekur-riert der Verwaltungsgerichtshof zwar auf seine Erwägungen zur planerischen Abwägung. Dabei ist der Hinweis auf die Haushaltslage ("in Zeiten knapper Haushaltsmittel") jedoch ersichtlich nicht entscheidungstragend, weil er mit dem genannten Rechtssatz, unter den der festgestellte Sachverhalt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu subsumieren war, nichts zu tun hat. Damit würde sich die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die jeweilige Haushaltslage Kriterium im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG sein darf, in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Was die Beschwerde mit ihrer Forderung nach einer "volkswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Berechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks" meint, erhellt ihr Hinweis auf "die langfristige Kostenentwicklung im Bereich des Unterhalts der Baumaßnahme ..., aber auch die Auswirkungen hinsichtlich der Trennungswirkung, Wertminderung von Immobilien, Mietminderungen, Verlust an Lebensqualität, Krankheitskosten usw." Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, durch ein Revisionsverfahren näher zu klären, wann die genannten Belange im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG ausschlaggebend werden können. Es ist nämlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das von ihm festgestellte grobe Mißverhältnis zwischen den Kosten, die der von den Klägern geforderte aktive Lärmschutz im Vergleich zu den Kosten des passiven Lärmschutzes verursachen würde, eine weitere Faktoren berücksichtigende "Kosten-Nutzen-Berechnung" nicht für angebracht gehalten hat.
Die weitere Frage, ob die Vorbelastung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, die § 41 Abs. 2 BImSchG gebietet, kann - zumindest in der allgemeinen Form, in der sie die Beschwerde aufwirft - bejaht werden, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. § 41 BImSchG regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche. Ob Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, richtet sich danach, ob sie für Nachbarn oder die Allgemeinheit erheblich belästigend sind (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht (vgl. BVerwGE 79, 254 <260>[BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]). Die Zumutbarkeit von Lärm für die betroffene Nutzung hängt aber entscheidend vom Gebietscharakter ab, der wiederum von der Ortsüblichkeit bestimmter Lärmeinwirkungen geprägt wird. Die von der Beschwerde kritisierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, daß dem Aufgabenträger, der durch nicht vorbelastetes Wohngebiet Schienenwege neu verlegen wolle, zwecks Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV durch aktive Schallschutzmaßnahmen der Einsatz wesentlich höherer Mittel zuzumuten sei, als wenn es in einem durch Schienenverkehr stark vorbelasteten Wohngebiet zu wesentlichen Änderungen an diesen komme (UA S. 62), ist vor diesem Hintergrund eine Selbstverständlichkeit. Die Frage, inwieweit eine schutzmindernde Berücksichtigung der Vorbelastung ausscheidet, wenn eine Gesundheitsgefahr in Rede steht, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene und damit für das Revisionsgericht bindende (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellung getroffen, daß durch die Ausführung des Planvorhabens die Gesundheit der Kläger nicht beeinträchtigt wird (UA S. 99).
1.6.
Die Beschwerde strebt eine Überprüfung der Verkehrsprognose an und meint aus diesem Grunde, es stellten sich die klärungsbedürftigen Rechtsfragen,
ob "auf einen Prognosezeitraum von 15 - 20 Jahren verzichtet werden" kann, "wenn die Auslastung der Strecke durch neue technische Maßnahmen erheblich gesteigert werden kann und diese Maßnahmen im Bundesschienenwegeausbaugesetz als vordringlich eingestuft sind und mit der Realisierung zumindest mittelfristig zu rechnen ist";
"welches Verkehrsaufkommen ... für die Prognose maßgebend (Jahresmittel, Monatsmittel, Wochenmittel, maximales Tagesaufkommen)" ist;
ob "die Vollauslastung bereits erreicht" ist, "wenn die maximalverkehrende Tageszugzahl nur an einigen Tagen pro Woche erreicht, an anderen aber deutlich unterschritten wird."
Die Beklagte und die Beigeladene halten dem mit Recht entgegen, daß es sich insoweit um Tatfragen handelt, die einer revisionsgerichtlichen Würdigung entzogen sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die an die Verkehrsprognose zu stellenden rechtlichen Anforderungen zwar die Prüfung ermöglichen, ob sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwGE 72, 282 <286>[BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]). Das Gericht darf die Prognose der Verwaltung aber nicht durch eine eigene ersetzen, sondern hat diese als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig ist (vgl. BVerwGE 72, 365 <367>; zur Risikoermittlung und -bewertung im Atomrecht ähnlich BVerwGE 72, 300 <316>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; 78, 177 <180>[BVerwG 22.10.1987 - 3 C 33/85]). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach fachlichen Kriterien, die im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts zu ermitteln sind. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich derartige fachliche Kriterien.
Gegenteiliges gilt auch nicht, soweit sich die Kläger auf die Erwähnung des Projekts CIR-ELKE im Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1874 - berufen. Denn damit ist rechtlich verbindlich nur die Feststellung eines Bedarfs für dieses Projekt getroffen. Die Beantwortung der Frage, wann das Projekt verwirklicht werden wird, bleibt einer - an rechtlichen Maßstäben nur beschränkt nachprüfbaren - Prognose vorbehalten. Gleiches gilt für die Beurteilung "der Auswirkungen der EU-Verträge mit der Republik Österreich", die von der Beschwerde kritisiert wird.
1.7.
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, "inwieweit eine tatsächliche Vorbelastung bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und sekundären Luftschall berücksichtigungsfähig ist, insbesondere dann, wenn die Vorbelastung für die Betroffenen bereits die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet."
In dieser Allgemeinheit ist die Frage ohne weiteres zu bejahen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen (oben 1.5.) zur Berücksichtigung der Lärmvorbelastung verwiesen werden. Dort wurde auch bereits dem Argument der Kläger, ihnen stehe auf Grund der "bereits heute gesundheitsgefährdenden Situation ... ein Schutzanspruch unter Außerachtlassung der Vorbelastung" zu, die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs entgegengehalten, daß nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahme von einer Gesundheitsgefährdung nicht auszugehen sei. Zwar befaßt sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Feststellung nicht mehr ausdrücklich mit den gesundheitlichen Auswirkungen der Erschütterungen und des sekundären Luftschalls (S. 99 ff.). Die Gliederung der Entscheidungsgründe ("8. Sonstige Immissionen und Gefährdungen") läßt aber erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem Unterabschnitt "8.6 Gesundheitsbeeinträchtigungen" die beim Betrieb ("8.7 Auswirkungen während der Bauphase") der Ausbaustrecke auftretenden Gesundheitsrisiken abschließend würdigt, nachdem er zuvor zu den hinsichtlich der einzelnen Risikoarten erforderlichen Schutzmaßnahmen Stellung genommen hat.
1.8.
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde die von ihr aufgeworfene Frage, "ob der Senat richtig handelt, wenn er diese Meßunsicherheiten ausschließlich zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt und demgemäß Schutzmaßnahmen, die sofort einsetzen, als nicht erforderlich erachtet", für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Jedenfalls legt die Beschwerde nicht die fallübergreifende Bedeutung dieser Fragestellung dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), so daß ihr ein Zulassungsgrund nicht entnommen werden kann.
1.9.
Schließlich erachtet die Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit hier eine Vorbelastung im Rahmen von § 41 Abs. 1 BImSchG berücksichtigt werden kann, wenn andererseits die Beurteilung des primären Luftschalls nach der 16. BImSchV eine solche Vorbelastung nicht berücksichtigen darf." Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, den Klägern stünden gegenüber Einwirkungen durch sekundären Luftschall Ansprüche nur auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG zu, die davon abhingen, ob sich die vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöhe und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger liege (UA S. 94 f.). Die Beschwerde hält dem entgegen, daß der sekundäre Luftschall den - nach der 16. BImSchV zu beurteilenden - "Verkehrslärm primärer Art ... und ... damit auch die Beeinträchtigung in Innenräumen in akustisch nicht differenzierbarer Weise" erhöhe. Das allein müsse für die Bemessung des Schutzes und der Schutzmaßnahmen auschlaggebend sein.
Falls die von der Beschwerde aufgeworfene Frage den Anwendungsbereich der 16. BImSchV problematisieren soll, hat sie keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort hierauf unmittelbar aus der genannten Verordnung ergibt. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den (primären) Luftschall ab. Der Verwaltungsgerichtshof ist dementsprechend ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß Körperschall, der durch die am Immissionsort auftretenden Erschütterungen erzeugt wird (sekundärer Luftschall), nicht der Regelung der 16. BImSchV unterfällt. Das in §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem weist damit hinsichtlich des durch den Schienenverkehr verursachten sekundären Luftschalls eine Lücke auf, die nur durch einen Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschlossen werden kann. Dies führt wiederum dazu, daß die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von sekundärem Luftschall sich nach den Grundsätzen richtet, die vor Inkraftreten der 16. BImSchV von der Rechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter Immissionen entwickelt worden sind. Danach wird die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch die planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt (vgl. z.B. BVerwGE 84, 31 <39>[BVerwG 20.10.1989 - 4 C 12/87]). Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stimmt zumindest im Ergebnis (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO) mit dieser Rechtsprechung - auch wie sie vom 4. Senat neuerdings in dessen Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 26.93 - (UPR 1995, 265) konkretisiert worden ist - überein. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung nicht die Feststellung zugrunde gelegt, die Kläger müßten eine Steigerung des sekundären Luftschalls hinnehmen. In der zuvor zitierten Passage der Entscheidungsgründe hat er eine entsprechende rechtliche Prämisse zwar verlautbart. Nachfolgend hat er weitergehende Schutzansprüche der Kläger aber (nur) mit der Begründung verneint, die Prognose gehe bezüglich des sekundären Luftschalls zu Recht davon aus, daß mit geplantem Ausbau keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden seien, weil infolge der Verbesserungen im Gleisoberbau sich die Erschütterungen um ca. 25 % verringern würden, was mit einer entsprechenden Reduzierung des sekundären Luftschalls einhergehen dürfte (UA S. 96). Der anschließende Hinweis, daß die prognostizierte Zunahme des sekundären Luftschalls "unter den Ist-Zustand zurückfallen" dürfte, belegt, daß der Verwaltungsgerichtshof seine rechtliche Prämisse, erst eine beachtliche Erhöhung der Vorbelastung löse Schutzansprüche aus, nicht zu einem tragenden Element seiner Entscheidungsgründe gemacht hat. Dies war aus seiner Sicht nicht notwendig, weil der Nachprüfungsvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses die planerische Konfliktbewältigung in diesem Punkt ohnehin von der zukünftigen Entwicklung abhängig macht. Welche grundsätzlich bedeutsamen Fragen danach zu diesem Themenkreis verbleiben, macht die Beschwerde nicht deutlich.
2.
Die Beschwerde kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Dabei sind die Divergenzrügen, die die Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. August 1995 geltend macht, nicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision wegen einer Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung allerdings dann zugelassen werden, wenn in bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen worden sein soll, vor Ablauf der Beschwerdefrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage beantragt worden war und diese Grundsatzfrage durch nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist. In anderen Fällen - so auch hier - kann die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Abweichungsrüge die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230).
2.1.
Die unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89) erhobene Divergenzrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Es reicht für die Beachtung der Darlegungspflicht nicht aus, wenn die Beschwerde lediglich eine Rechtsfrage aufwirft und unter Bezugnahme auf eine mit Datum und Aktenzeichen bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fordert, die Rechtsfrage "unter dem Gesichtspunkt der Divergenz ... zu prüfen."
2.2.
Die Beschwerde rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5) ab. Die gerügte Abweichung liegt jedoch nicht vor, weil der 4. Senat in der genannten Entscheidung nicht - wie die Beschwerde annimmt - den Rechtssatz formuliert hat, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei "in umfassenderer Weise ... notwendig, als nur beschränkt auf die Prüfung des Verhältnisses der Kosten des aktiven zu dem passiven Lärmschutz." Die Beschwerde übersieht, daß die Passage des Beschlusses, an die sie anknüpft, eine Festlegung auf einen Rechtssatz ausdrücklich vermeidet ("Zwar neigt der Senat auch dazu, das "Außer-Verhältnis-Stehen" in umfassenderer Weise daran zu messen, mit welchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander gegenüberstehen. ... Hierauf wäre jedoch in einem Revisionsverfahren ... nicht näher einzugehen ...").
2.3.
Die Beschwerde trägt vor, das angefochtene Urteil weiche in bezug auf den Schutz der Außenwohnbereiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Urteilen vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332 ff.) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (DVBl 1994, 338 ff.) ab. Aus ihrem näheren Vorbringen ergibt sich jedoch keine Abweichung.
Die Beschwerde meint, das Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 25. Mai 1993 stehe entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich entschieden, daß bei der Entschädigung wegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen auf den Außenwohnbereich auf die Verminderung des Verkehrswertes des Gesamtanwesens abzustellen sei. Demgegenüber basiere die Entschädigung nach dem genannten Rundschreiben auf der quadratmetermäßig anteiligen Flächengröße der Außenwohnbereiche. Die Beschwerde muß sich insoweit aber entgegenhalten lassen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil sich in diesem Punkt ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat (UA S. 87). Insbesondere stützt er seine Entscheidung auf den Rechtssatz, daß "zur Ermittlung dessen, was als Ausgleich im Einzelfall als angemessen zu gelten hat, auf die Gesamtbetrachtung des Grundstücks abzustellen" ist. Wenn das Rundschreiben vom 25. Mai 1993 dem nicht Rechnung tragen sollte, wäre die anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs ("Daß die Richtlinie des Bundesministers für Verkehr diesen Vorgaben nicht Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich"), auf die sich die Abweisung des Hilfsantrags zu 2 d stützt (UA S. 106), zwar fehlerhaft. Die fehlerhafte Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelter Rechtssätze im Einzelfall begründet jedoch keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Die Beschwerde beanstandet zusätzlich, der Verwaltungsgerichtshof habe - abweichend vom Bundesverwaltungsgericht - die Ausgleichsansprüche für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs "als dem Grunde nach andere Ansprüche als diejenigen nach 16. BImSchV und den §§ 41,42 BImSchG" angesehen und nur deswegen insoweit die Vorbelastung der klägerischen Grundstücke berücksichtigt. Zunächst fehlt es insoweit an der Angabe einer konkret auffindbaren Textstelle in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, der ein Rechtssatz zu entnehmen ist, von dem der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein soll. Selbst wenn man aber darüber hinwegsieht und die Abweichungsrüge als zulässig behandelt, greift sie jedenfalls nicht durch. Denn in dem Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - findet sich nicht der von der Beschwerde postulierte Rechtssatz, sondern ein Rechtssatz, der das Gegenteil aussagt. Dort heißt es nämlich (UA S. 147 f.): "Für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs wird ... auf die jeweilige Gebietsstruktur sowie auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks abzustellen sein." Wenn die Beschwerde in Anknüpfung an ihre gegenteilige These die Festlegung eines "hypothetischen" Verkehrswertes fordert und auch insoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, ist dies nicht nachvollziehbar.
3.
Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3.1.
Die Beschwerde beanstandet die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, zum einen wäre es wegen des damit verbundenen Kostenaufwands kaum vertretbar gewesen, die Tunnel/Graben-Variante zum Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen. Zum anderen seien die Auswirkungen - wie Erschütterungswirkungen und Auswirkungen des sekundären Luftschalls - bei einer tiefergelegten Trasse wohl noch weniger auf wissenschaftlicher Basis prognostizierbar gewesen, als dies bei der planfestgestellten Variante nur mit Mühe habe gewährleistet werden können (UA S. 45). Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe - mangels eigener Sachkunde - zu den von ihm gezogenen Schlußfolgerungen nur aufgrund einer Beweisaufnahme gelangen können. Insofern sei ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) zu rügen.
Diese Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil - wie bereits zuvor erläutert wurde (oben 1.3.) - die beanstandete Passage der Entscheidungsgründe vom Verwaltungsgerichtshof nur als weitere selbständig tragende Begründung den vorangegangenen Erwägungen hinzugefügt worden ist, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorgetragen worden sind.
3.2.
Die Beschwerde rügt unter Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 1 VwGO die Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Frage verneint, ob der Planfeststellungsbeschluß an einem Abwägungsmangel leidet, weil sich der eingleisige Ausbau der S-Bahn als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, diese Alternative widerspreche den grundlegenden Zielen des ungehinderten S-Bahnverkehrs auf eigenen Schienen. Im übrigen wäre es unvernünftig, sich auf eine eingleisige Lückenschließung zu beschränken, wenn die Kosten hierfür wohl erheblich über 50 % der Gesamtkosten eines zweigleisigen Ausbaus liegen dürften, die Anlieger aber trotz eingleisigen Ausbaus mit denselben zusätzlichen Immissionen zu rechnen hätten und letztlich ein geregelter Betriebsablauf nicht in jeder Hinsicht (z.B. bei Verspätungen im S-Bahnverkehr) gewährleistet wäre (UA S. 54). Die Beschwerde meint, diese Wertungen stünden in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Auswirkungen eines eingleisigen Ausbaus. Sie fänden keinerlei Anhaltspunkt in dem Vortrag der Prozeßbeteiligten und beruhten auf falschen und nicht ermittelten Vorgaben. In der mündlichen Verhandlung sei dieser Problemkreis nicht behandelt worden, so daß ein weitergehender Beweisantrag nicht möglich gewesen sei.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO rügt, legt sie nicht dar, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof nicht der in dieser Vorschrift normierten Begründungspflicht nachgekommen sein soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Möglicherweise handelt es sich insoweit um ein Fehlzitat, und die Beschwerde will eine unzureichende richterliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen. Denn die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor, die "Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO" setze immer eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Die damit erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist aber unbegründet.
Die Beschwerde muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß allgemeinkundige Tatsachen nach § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO keines Beweises bedürfen. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 127). Man mag - mit der Beschwerde - bezweifeln, ob der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen vergleichenden Beurteilung der Kosten und der Immissionen noch Allgemeinkundigkeit beigemessen werden kann. Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist nämlich die Feststellung, daß ein eingleisiger S-Bahnverkehr z.B. bei Verspätungen einen geregelten Betriebsablauf nicht gewährleistet, allgemeinkundig. Hierauf stützt sich aber ersichtlich die - selbständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der eingleisige Ausbau habe sich nicht als Planungsalternative aufdrängen müssen, weil er den grundlegenden Zielen des ungehinderten S-Bahnverkehrs auf eigenen Schienen widerspreche. Der Einwand der Beschwerde, daß auf vielen anderen Strecken Linien im 10-Minuten-Takt nur eingleisig betrieben werden, schlägt nicht durch. Es kann unterstellt werden, daß dies zutrifft. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß eine eingleisige Strecke gegenüber Betriebsstörungen, die z.B. durch Verspätungen häufig auftreten, wesentlich anfälliger ist als eine zweigleisige Strecke.
3.3.
Die Beschwerde bemängelt mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob sich die Verschiebung der Gleise im Ortsbereich von Kirchseeon als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Sie wendet hiergegen ein, entgegen der Vermutung des Verwaltungsgerichtshofs gebe es in dem fraglichen Bereich nur bahneigenen Grund bzw. Ackerland, keine Wohnbebauung.
Mit diesem Inhalt geht die Aufklärungsrüge jedoch fehl. Denn das angefochtene Urteil enthält die damit angegriffene Tatsachenfeststellung nicht. Die besagten Ausführungen beschränken sich auf die rechtliche Erwägung, das Wegschieben der Bahngleise sei "keine Frage der zutreffenden Variantenwahl" (UA S. 55). Der nachfolgende Satz ("So kann durch eine geringfügige Gleisverschiebung die Immissionsbelastung eines Grundstücks gegebenenfalls zu Lasten eines gegenüberliegenden Grundstücks zurückgenommen werden."), auf den sich die Aufklärungsrüge bezieht, soll durch ein Beispiel erläutern, warum die Feintrassierung unter Beibehaltung der Streckenführung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu den Planungsalternativen zählt. Hiermit ist keine Tatsachenfeststellung zu den im Planfeststellungsabschitt vorzufindenden örtlichen Verhältnissen verknüpft.
Soweit die Beschwerde beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Hilfsantrag zu 2 b nicht ohne tatrichterliche Bewertung der Feintrassierung in dem fraglichen Punkt abweisen dürfen, führt dies nicht weiter. Maßstab für die Prüfung, ob die Tatsacheninstanz ihrer Aufklärungspflicht genügt hat, ist die ihrer Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. z.B. BVerwGE 70, 216 <221 f.>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 49/84]). Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger auf weitergehenden aktiven Lärmschutz durch Gleisverschiebung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Anfechtungsklage ("wie oben ausgeführt") abgelehnt (UA S. 105). Ob dem eine widerspruchsfreie rechtliche Betrachtung zugrunde liegt - was die Beschwerde bezweifelt -, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsauffassung ausgegangen ist, daß Vorkehrungen des aktiven Lärmschutzes von dem Vorhabenträger nur unter den Voraussetzungen des § 41 BImSchG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu fordern sind (UA S. 64). Danach waren Ermittlungen in der von der Beschwerde gewünschten Richtung nicht erforderlich.
3.4.
Mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wendet die Beschwerde sich ferner gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob sich eine Verschiebung des verbleibenden Überholungsgleises als Planungsalternative hätte aufdrängen müssen. Sie wirft dem Verwaltungsgerichtshof insoweit ein Unverständnis der schalltechnischen Grundlagen und damit auch einen entsprechenden Ermittlungsausfall vor. Die von ihm angenommene Abwälzung der Lärmbelastung sei so nicht möglich. Es sei auch unzutreffend, daß für das verlagerte Überholungsgleis Fremdgrund beansprucht werden müßte. Ebensowenig müßte in das Kirchseeoner Moos eingeriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich insoweit auf Behauptungen der Beklagten gestützt, obwohl die Kläger gegenteilige Ausführungen gemacht hätten, so daß auf gerichtliche Ermittlungen nicht hätte verzichtet werden können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar muß die Tatsacheninstanz aufgrund der ihr von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295). Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 19. Dezember 1994 eine - zahlreiche Fragen aus dem Bereich des Immissionsschutzes umfassende - Beweisaufnahme durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz angeordnet. Die daraufhin von dieser Behörde vorgelegte Stellungnahme vom 3. Februar 1995 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung von einem der Verfasser (Baudirektor Hendelmeier) ausführlich erläutern lassen. In dieser Verhandlung haben die Kläger durch ihre Prozeßbevollmächtigte einen Beweisantrag zu den Mehrkosten der Tunnel-Graben-Lösung gestellt, der von dem Gericht abgelehnt wurde. Für die anwaltlich vertretenen Kläger mußte spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich sein, daß der Verwaltungsgerichtshof - über die angeordnete Beweisaufnahme hinaus - weitere Ermittlungen zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht für erforderlich hielt. Hierzu gehörten erkennbar auch die Tatsachenfragen, die sich im Zusammenhang mit der von den Klägern geforderten Verschiebung des Überholungsgleises stellen konnten. Denn dies war ein Punkt, der in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (S. 201) eingehend behandelt worden war. Die Beschwerde räumt auch ein, daß die Kläger diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen haben. Wenn das Gericht nach ihren Angaben - die als richtig unterstellt werden können - eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Problemkreis mit der Begründung abgelehnt hat, "dies sei alles in den Schriftsätzen ausführlichst dargestellt," konnten die Kläger dies nicht als Hinweis verstehen, die Frage werde nicht entscheidungserheblich sein. Der Einwand der Beschwerde, die Mitwirkungspflicht der Kläger könne nicht soweit gehen, daß sie "quasi auf Verdacht alle nur möglichen Beweisanträge" hätten stellen müssen, geht deswegen fehl. Die Kläger waren vielmehr gehalten, entweder weitere Beweiserhebungen zu beantragen oder zumindest auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung substantiiert hinzuweisen. Beides haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht getan. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verschiebung des Überholungsgleises sich als Planungsalternative anbot, eine Beweiserhebung nicht aufzudrängen.
3.5.
Die Beschwerde rügt - ohne Angabe der angeblich verletzten Vorschrift - einen Verfahrensfehler, den der Verwaltungsgerichtshof dadurch begangen haben soll, daß er den Beweisantrag der Kläger mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt habe. Die Begründung lautet, die Behauptung der Kläger, daß sich die Mehrkosten der Tunnel-Graben-Lösung auf nicht mehr als 40 Mio. DM belaufen, könne als wahr unterstellt werden. Die Beschwerde bemängelt, es stehe im Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung, wenn das angefochtene Urteil Zweifel an der Richtigkeit der Kostenberechnung der Bürgergruppe äußere und diese Frage letztlich unentschieden offenlasse (S. 58 f.).
Damit verkennt die Beschwerde den Sinn einer Wahrunterstellung im Verwaltungsprozeß. Mit der Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung sagt das Gericht den Beteiligten zu, daß es die behaupteten Beweistatsachen als wahr behandeln wird. Hierzu darf es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in Widerspruch setzen. Der Umfang der Wahrbehandlung muß dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des Beweisbegehrens entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 -). Diesen Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall genügt, indem er zugunsten der Kläger bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unterstellt hat, die Kostensteigerung durch die Wahl der Tunnel-Graben-Lösung werde mindestens ca. 39 Mio. DM betragen (UA S. 59). Durch die Wahrunterstellung war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung zu äußern, wenn er sie - wie geschehen - letztlich als unerheblich dahinstehen ließ.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - offenbar im Sinne einer Aufklärungsrüge - beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, mit denen "eine Fortschreibung zur ursprünglichen Machbarkeitsstudie der Bürgergruppe vom März 1993" vorgestellt worden sei, nicht gewürdigt, sondern "mit einer selbst erfundenen bautechnischen Begründung" abgelehnt, ist dies angesichts der Wahrunterstellung nicht nachvollziehbar. Der von der Beschwerde angegriffene Gedankengang des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 59) zieht das neue Vorbringen der Kläger in Zweifel, verneint die Erforderlichkeit einer Sachaufklärung aber unter Hinweis darauf, daß die von den Klägern behaupteten Mehrkosten als wahr unterstellt werden können. Das ist unter dem Blickwinkel von § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu beanstanden.
3.6.
Einen weiteren Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Behandlung der Tunnel-Graben-Lösung sieht die Beschwerde darin, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ermittlungen angestellt hat, die für eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung erforderlich gewesen wären.
Diese Aufklärungsrüge greift nicht durch. Wie bereits erörtert wurde (oben 1.5.), hat der Verwaltungsgerichtshof die von den Klägern geforderte volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Rechnung von seinem Rechtsstandpunkt aus als entbehrlich angesehen. Da es sich allein nach der materiellrechtlichen Auffassung der Tatsacheninstanz richtet, ob sie ihrer Aufklärungspflicht genügt (oben 3.3.), waren Ermittlungen der von der Beschwerde gewünschten Art nicht geboten.
3.7.
Die Beschwerde befaßt sich ablehnend mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Emissions- und Immissionsschallpegeln. Der Verwaltungsgerichtshof erläutert dort (UA S. 70), warum er keinen Anlaß sieht, die von der Fa. P. GmbH ermittelten Werte zu beanstanden, und verweist darauf, daß die dortigen Berechnungen sowohl vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 (richtig: 1991) als auch im Gutachten der Beratungsbüro M. B. GmbH vom 30. September 1992 bestätigt worden seien. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit übersehen, daß dies schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil nachträgliche Planungsänderungen zu neu berechneten Werten geführt hätten.
Es ist zu vermuten, daß die Beschwerde insoweit die Rüge erheben will, das Gericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, indem es einen ermittelten oder auch unumstrittenen Sachverhalt erkennbar unrichtig oder unvollständig zugrunde legt und dadurch "aktenwidrig" verfährt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Das Vorliegen eines derartigen Verstoßes hat die Beschwerde aber nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die vorstehend wiedergegebene Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs ist in sich schlüssig, wenn sie sich auf die schalltechnische Untersuchung der Fa. P. GmbH vom 20. März 1991 (Anlage 10 des Planfeststellungsbeschlusses) bezieht, die in der Tat durch die genannten Qellen bestätigt wird. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf dieser Grundlage die Fortschreibung der Daten, die offenbar Eingang in den Planfeststellungsbeschluß gefunden hat, nicht diskutiert, ist das noch kein Anhaltspunkt dafür, daß er insoweit von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen ist. Der Hinweis der Beschwerde, die Kläger hätten "substantiierte Beschwerden und Rügen gegen die Berechnung der Fa. P. vorgebracht", ist seinerseits zu unsubstantiiert, um diesen Vorwurf zu belegen.
3.8.
Eine Aufklärungsrüge erhebt die Beschwerde hinsichtlich der Berücksichtigung von Schallreflexionen. Sie bezieht sich dabei offenbar auf die Erwägung des angefochtenen Urteils, die Planfeststellungsbehörde sei nicht gehalten gewesen, bezüglich der künftigen Beschallung der Grundstücke einzelner Kläger in eine Einzelfallbetrachtung der Schallreflexionen einzutreten. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof insoweit vor, er habe übersehen, daß bei Berechnungen nach der Schall 03 grundsätzlich Reflexionen zu berücksichtigen seien.
Diese Rüge ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat als Begründung dafür, warum er eine Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Schallreflexionen nicht für geboten erachtet, auf die normative Festlegung der Grenzwerte der 16. BImSchV verwiesen (UA S. 70), die in Anhang 2 zu § 3 auf die Schall 03 Bezug nimmt. Dies macht deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht die Berücksichtigung von Schallreflexionen auf der Grundlage der Schall 03 abgelehnt hat, sondern nur eine - über das dortige standardisierte Verfahren hinausreichende - Berücksichtigung im Wege einer Einzelfallbetrachtung. Ein Ermittlungsdefizit ist damit von der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan worden.
3.9.
Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Beschwerde ferner gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Geeignetheit der Schall 03 für die Errechnung von Beurteilungspegeln (UA S. 70 f.).
Insofern verkennt die Beschwerde, daß nach dem materiellrechtlichen Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Schall 03 an der normativen Festsetzung der Lärmgrenzwerte durch die 16. BImSchV - wie auch immer - in einer Weise teilnimmt, daß neuere Erkenntnisse zur Ermittlung und Bewertung von Schienenlärm unbeachtlich bleiben müssen (UA S. 71). Ermittlungen der von der Beschwerde gewünschten Art waren danach durch § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten (oben 3.3.).
3.10.
Die Beschwerde bezeichnet die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Bewertung der Innenraumschutzziele in den verschiedenen technischen Regelwerken als "undifferenziert und fehlerhaft". Sie hält die Ausführungen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit der rechtlichen Relevanz der verschiedenen Regelwerke für die Bestimmung des gebotenen passiven Schallschutzes auseinandersetzt (UA S. 80 ff.), zudem für "durch neuere Forschungen überholt." Zumindest wiesen die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang selbst vermerkten Fragwürdigkeiten auf einen weitergehenden Aufklärungsbedarf hin.
Diese Rüge stellt sich in erster Linie als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz dar. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungsätze gehören (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199). Hierzu legt die Beschwerde nichts dar. Dies gilt auch für den von der Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Vorwurf, er habe die Immissionswerte der technischen Regelwerke zahlenmäßig verglichen, ohne danach zu differenzieren, ob diese einen Schienenbonus berücksichtigten oder nicht. Dieser Vorwurf überzeugt schon deswegen nicht, weil die Berücksichtigung des Schienenbonus bei der Bewertung der Lärmbelastung des Innenwohnbereichs zu den im Beweisbeschluß vom 19. Dezember 1994 enthaltenen Beweisfragen gehörte, die auch bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen H. erörtert worden sind. Dementsprechend spricht auch das angefochtene Urteil wiederholt die Geltung des Schienenbonus in den herangezogenen technischen Regelwerken an (UA S. 82, 84). Ähnliches gilt für den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt, der Frage nachzugehen, ob die technischen Regelwerke so noch den Stand der Wissenschaft repräsentierten. Denn ersichtlich diente die Einholung der amtlichen Auskunft und die Anhörung des Sachverständigen gerade diesem Ziel.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Berücksichtigung von Maximalpegeln gäbe dann Sinn, wenn die zu schützenden Anlieger in einer Entfernung bis zu ca. 15 m von den Gleisen wohnten, bleibt die damit verbundene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, daß "das Anwesen" der Klägerin zu 2 "genau 15 m von den Gleisen entfernt" sei, ohne Erfolg. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene und damit für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächliche Feststellung getroffen, daß das Wohnhaus der Klägerin - auf das im Rahmen der Beurteilung der Innenraumschutzziele abzustellen ist - "ca. 20 m nördlich der künftigen S-Bahngleise liegt" (UA S. 7).
Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht zugleich eine Aufklärungsrüge erheben will, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie versäumt hat, in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form eine Bweisaufnahme zu beantragen (oben 3.4.). Nach der Einholung der sachverständigen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof insbesondere nicht die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aufzudrängen. Eine Verpflichtung, zusätzlich zur vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme weitere Gutachten einzuholen, besteht nicht schon dann, wenn ein Prozeßbeteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme muß sich vielmehr erst aufdrängen, wenn die vorliegenden Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Diese Voraussetzungen sind von der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan worden. Sie bemängelt zwar am Rande, der Sachverständige H. habe "ehrlicherweise eine Unabhängigkeit für sich und seine Äußerungen gar nicht beansprucht". Diese und andere Angriffe gegen die Verwertbarkeit der gutachtlichen Äußerungen, die dem Verwaltungsgerichtshof vorlagen, bleiben aber letztlich unsubstantiiert.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe "die verstärkte Belästigungswirkung von Lärm beim Zusammenwirken von Lärm und Erschütterungen nicht ermittelt"; gleiches gelte für das Zusammenwirken von primärem und sekundärem Luftschall. Denn gerade diese Effekte und ihre Bewertung sind in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen H. ausführlich erörtert worden. Wenn die - anwaltlich vertretenen - Kläger insoweit einen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen haben, wäre es ihre Obliegenheit gewesen, diesen durch entsprechende Beweisanträge deutlich zu machen. Da dies unterblieben ist, kann von ihnen jetzt insoweit eine Aufklärungsrüge nicht mit Erfolg erhoben werden.
3.11.
Mit der Aufklärungsrüge greift die Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs an, gesundheitsschädigende Auswirkungen der elektromagnetischen Emissionen seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu befürchten (UA S. 97).
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich zu dieser Thematik nicht sachverständiger Unterstützung bedient, ist angesichts der diesbezüglichen Fragestellung des Beweisbeschlusses vom 19. Dezember 1994 nicht nachvollziehbar. Wenn die Kläger der Meinung waren, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz verfüge insoweit nicht über den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, hätten sie andere Erkenntnisquellen benennen und zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrags machen müssen (oben 3.4.).
3.12.
Unter Hinweis auf § 113 Abs. 5 VwGO rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Berufung darauf, daß der Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt bestimme (UA S. 100), darauf verzichtet, neuere Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu verwerten. Letzteres wäre aber bei der Entscheidung über die Planergänzungsansprüche notwendig gewesen, weil es bei Verpflichtungsklagen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ankomme.
Die Rüge greift nicht durch, weil sich die Frage, welches der maßgebliche Prüfungszeitpunkt ist, nach materiellem Recht beurteilt (z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 <261>[BVerwG 28.07.1989 - 7 C 39/87]). Wenn der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung der Planergänzungsansprüche (UA S. 105 ff.) aber lediglich auf seine Ausführungen zur Anfechtungsklage Bezug genommen hat, hat er auch insoweit - ob mit Recht oder nicht - den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgebend angesehen. Daher kann ihm - von seinem Verständnis des materiellen Rechts ausgehend - keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgehalten werden (oben 3.3.).
3.13.
Die Beschwerde hält den Urteilstenor, soweit darin der Klage teilweise stattgegeben worden ist, für zu unbestimmt, um den Bestimmtheitsanforderungen des § 113 Abs. 5 und des § 121 VwGO zu genügen. Der Planfeststellungsbeschluß werde insoweit aufgehoben, als passiver Lärmschutz nach Maßgabe der Bestimmungen des Entwurfs einer Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (E-BImSchV) zu bemessen sei. Zugleich werde die Beklagte verpflichtet, bautechnische Nachbesserungen zum passiven Lärmschutz an den Gebäuden der Kläger gemäß den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2719 Tabelle 6 mittlere Spalte unter Zugrundelegung von Anhaltswerten von 30 dB(A) für Schlafräume nachts und 35 dB(A) für Wohnräume tagsüber zu gewähren. Dieses technische Regelwerk enthalte jedoch keine Aussage, wie die zur Erreichung der Innenraumzielpegel erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile zu ermitteln seien. Allein durch den Austausch von Fenstern könnten bei den Klägern die Innenraumzielpegel nicht eingehalten werden. Es seien vielmehr bauliche Veränderungen an Außenwänden und Dächern erforderlich. Ermittlungen zur technischen und rechtlichen Realisierbarkeit des Urteilsausspruchs seien vom Verwaltungsgerichtshof nicht angestellt worden, so daß ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliege.
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß der Urteilstenor auslegungsbedürftig ist. Da diese Auslegung aber unter Heranziehung der Entscheidungsgründe möglich ist, liegt die von der Beschwerde gerügte Unbestimmtheit nicht vor. Schon aus dem aufhebenden Teil des Tenors ergibt sich, daß die Verpflichtung der Beklagten sich darauf beschränkt, "Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen" nach Maßgabe der VDI 2719 nachzurüsten. Denn unter dieser Überschrift steht der teilweise aufgehobene Abschnitt A VII 3.5.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 35). Der verpflichtende Teil der Tenorierung hat nur dann einen Sinn, wenn er die Beklagte dazu anhält, die in Abschnitt A VII 3.5.2 enthaltene Bezugnahme auf den E-BImSchV durch eine Bezugnahme auf die VDI 2719 zu ersetzen. Die VDI 2719 enthält aber - wie die Beschwerde selbst vorträgt - nur Regelungen über die "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" (Überschrift der VDI 2719). Diese Auslegung wird durch die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (S. 80 ff.) bestätigt. Denn dort behandelt der Verwaltungsgerichtshof allein die "normative Festsetzung von Grenzwerten für die Errechnung benötigter Schallschutzfensterklassen" (S. 81) und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Kläger "sich hinsichtlich der Berechnung zum Schalldämm-Maß nicht auf deutlich ungünstigere Verfahren verweisen lassen" müßten (UA S. 85). Gemeint ist damit eindeutig das Schalldämm-Maß der Fenster. Denn allein deren Dämmwirkung wird vom Verwaltungsgerichtshof diskutiert. Von der Dämmwirkung der Außenwände und Dächer ist an keiner Stelle die Rede. Dementsprechend ist es nicht möglich, der Tenorierung, soweit dort die Verpflichtung zu bautechnischen Nachbesserungen zum passiven Lärmschutz an den Gebäuden der Kläger ausgesprochen worden ist, einen umfassenden Nachbesserungsanspruch zu entnehmen, der außer den Fenstern und ihren Nebeneinrichtungen auch sonstige bauliche Einrichtungen erfaßt. Nur wenn der Tenor auch eine Nachbesserung an Außenwänden und Dächern verlangen würde, ergäbe sich aber der von der Beschwerde gerügte Widerspruch zu den Aussagen der VDI 2719, die sich zum Schalldämm-Maß dieser Bauteile nicht verhält.
Zwar setzt der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Tenorierung voraus, daß die von ihm als Schutzziel bestimmten Innenschallpegel "durch die bessere Schalldämm-Maßberechnung nach der VDI-Richtlinie 2719 sicherzustellen" sind (UA S. 106). Dem ist die Prognose zu entnehmen, daß durch eine Nachrüstung an den Fenstern und ihren Nebeneinrichtungen Innenschallpegel von 30 bzw. 35 dB(A) gewährleistet werden können, was die Beschwerde in Abrede stellt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift aber nicht durch. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerde sind unsubstantiiert. Außerdem wäre es Sache der - anwaltlich vertretenen - Kläger gewesen, die mangelnde schalldämmende Eigenschaft bestimmter Bauteile ihrer Häuser in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrags zu machen. Der Sachverständige H. hatte dort bei seiner Anhörung ausdrücklich betont, daß die VDI 2719 nur "für übliche massive Gebäude" heranzuziehen sei, nicht dagegen dann, wenn "es irgendwelche Holzwände oder Leichtbauwände sind." Wenn die Kläger auf diesen Hinweis nicht unter Beweisantritt mit dem substantiierten Vortrag reagiert haben, die Bauweise ihrer Häuser verbiete die Anwendung der VDI 2719, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht auch in diesem Punkt nicht vorzuwerfen (oben 3.4.).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Storost
Vallendar