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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1988, Az.: BVerwG 7 B 46.88

Divergenz; Abweichung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 46.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.02.1987 - AZ: 6 A 17/85
OVG Niedersachsen - 15.12.1987 - AZ: 10 A 5/87

Fundstelle

  • Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 260

Amtlicher Leitsatz

Die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (ständige Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "vollbefriedigend (11,20 Punkte)" bestanden hat, möchte erreichen, daß die Note auf "gut" verbessert wird. Sie stützt ihr Begehren darauf, daß die Beurteilung ihrer Hausarbeit als "gut (13 Punkte)" Fehler enthalte. Nach ihrer Auffassung wäre die Hausarbeit ohne die Fehler mindestens als "gut (14 Punkte)" beurteilt und damit die erstrebte Gesamtnote erzielt worden. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, kann keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 = DVBl. 1985, 61 = DÖV 1985, 488 = NVwZ 1985, 187) liegt nicht vor.

3

In dem bezeichneten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß im Prüfungsrecht das Gebot der Sachlichkeit gilt, und dargelegt, welche Anforderungen dieses Gebot an den Prüfer stellt. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungsurteil dem widersprochen, also das Gebot der Sachlichkeit nicht als Voraussetzung eines fehlerfreien Prüfungsverfahrens anerkannt oder hinsichtlich der Anforderungen andere Maßstäbe gesetzt hätte. Das aber ist nicht der Fall.

4

Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß das Gebot der Sachlichkeit zu den allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen gehört, denn es behandelt ausdrücklich die Frage, ob die Korrektoren der Hausarbeit gegen dieses Gebot verstoßen haben (UA S. 9) Daß es hierbei andere Maßstäbe angelegt hat als das Bundesverwaltungsgericht, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Beschwerde verweist insoweit (unter den Buchstaben a) bis c)) auf Fehler, die nach ihrer Auffassung den Beurteilern unterlaufen sind. Dabei übersieht sie, daß sich aus einer fehlerhaften Beurteilung allein noch nicht der Schluß auf einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit ziehen läßt. Davon abgesehen läuft die Argumentation der Beschwerde darauf hinaus, das Berufungsgericht habe die Fehler zu Unrecht nicht als prüfungsrechtlich relevant gewertet und damit das Recht - in seiner Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht - unrichtig angewendet. Die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall wäre aber noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde verkennt, daß der Tatbestand dieser Bestimmung nur erfüllt ist, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage - losgelöst von der Würdigung des Einzelfalles - eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauffassung vertritt. Das ist hier nicht der Fall.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch