Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1985, Az.: BVerwG 3 B 83.84
Rückforderung von Fördermitteln; Auslegung der Bewilligungsbescheide; Vorläufige oder endgültige Bewilligung; Maßgeblichkeit der Rücknahmefrist (unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 83.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 22.09.1982 - AZ: 3 K 1376/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1984 - AZ: 13 A 2417/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1987, 148
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1984 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 176.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil erweist sich als unbegründet. Die vom Beklagten geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Der Rechtssache kann hinsichtlich der vom Beklagten dargelegten Rechtsfrage, ob in Fällen, in denen die Behörde zunächst einen Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Prüfung (und Entscheidung) erlassen hat sowie dann aufgrund der endgültigen Prüfung ein Ablehnungsbescheid ergeht, die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.NW. anwendbar ist, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beigemessen werden. Denn diese Rechtsfrage ist durch das vom Beklagten bezeichnete Urteil des beschließenden Senats vom 14. April 1983 - BVerwG 3 C 8.82 (BVerwGE 67, 99 [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]) hinreichend geklärt. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, daß es bei einem Bewilligungsbescheid, der eine Leistung nur vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch gewährt hat, vor Erlaß eines endgültigen Ablehnungsbescheides keiner vorherigen Rücknahme der vorläufigen Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.NW. bedarf. Die Beschwerdebegründung des Beklagten läßt nicht erkennen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die weitergehende Klärung einer damit zusammenhängenden Rechtsfrage erforderlich macht.
Das angefochtene Berufungsurteil weicht auch nicht von dem vorstehend bezeichneten Urteil des Senats vom 14. April 1983 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinem Urteil getroffen hat, ist in den hier maßgeblichen Bewilligungsbescheiden des Beklagten vom 8. Februar, 5. Juni, 28. August, 26. November 1974, 3. März, 28. Mai, 25. August, 1. Dezember 1975, 23. März 1976, 8. März 1977, 9. März 1978 und 26. März 1979 ein Vorbehalt, daß die Klägerin die bewilligten Fördermittel nur vorläufig bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung behalten darf, nicht enthalten. Vielmehr handele es sich um endgültige Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Rücknahme. Infolgedessen kann für die rechtliche Beurteilung und die Rechtsfolgen dieser endgültigen Bescheide aus dem oben genannten Urteil des Senats nichts hergeleitet werden.
Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit diesen Rechtsfragen in seiner Beschwerdebegründung hauptsächlich rügt, das Berufungsgericht habe die Bewilligungsbescheide, die es als zurückgenommen erachtet hat, unzutreffend ausgelegt, ist damit keine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auch kein anderer Zulassungsgrund dargelegt. Diesbezüglich würde es sich entweder um eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder allenfalls um die unrichtige Anwendung des § 133 BGB, also des materiellen Rechts handeln, die beide nicht zur Zulassung der Revision führen können.
Im übrigen weicht das Berufungsurteil auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - (BVerwGE 66, 61) ab. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.NW. auch dann maßgeblich ist, wenn die dort genannten Tatsachen bereits bei Erlaß des Bewilligungsbescheides bekannt waren. Es hat angenommen, daß es darauf vorliegend nicht ankomme, weil der Beklagte von allen die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erst im Oktober 1978 erfahren habe. Der noch danach ergangene Bescheid sei nur das letzte Glied einer Kette gleichartiger Bewilligungsbescheide, die also zum überwiegenden Teil erlassen worden seien, bevor der Beklagte Kenntnis erhalten habe. Es kann hier dahinstehen, ob diese letztere Frage grundsätzliche Bedeutung haben könnte, weil der Beklagte diese jedenfalls nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat.
Schließlich kann auch die nachträgliche Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1/84 und 2/84 - ab, schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich welcher die geltend gemachte Abweichung vorliegen soll, vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO weder eine frühere Grundsätzlichkeit der betreffenden Rechtsfrage noch die vermeintliche Abweichung dargelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision wegen einer Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann zugelassen werden, wenn in bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen worden sein soll, vor Ablauf der Beschwerdefrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage beantragt worden war und diese Grundsatzfrage durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist. Unter dieser Voraussetzung kann von dem Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit zu dem Zulassungsgrund der Abweichung übergegangen werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - in Buchholz 310 § 132 Nr. 149 und vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 B 1586.79 -). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. In anderen Fällen kann die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Abweichungsrüge die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden muß.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 176.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fandré
Schäfer