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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1993, Az.: BVerwG 2 B 109.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Anspruchsberechtigung auf Gewährung von Mietzuschuss; Finanzielle Zuwendung an im Ausland tätigen Lehrer; Überprüfung der Auslegung von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 109.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.1993 - AZ: 6 A 3114/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1993 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.736,09 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellen sind.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Die von ihr für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

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ob im Fall der Rücknahme bzw. des Wegfalls eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts ein Rückforderungsanspruch auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Begünstigte zwar nicht mehr Anspruch auf Gewährung der von der Behörde festgelegten Zuwendung, jedoch andererseits sogar Anspruch auf Gewährung einer höheren Zuwendung gehabt hätte,

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würde sich in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers auf Gewährung von Mietzuschuß für die ab November 1985 von ihm bewohnten Häuser - ohne sie abschließend zu klären - mit der Begründung verneint, daß er die Ansprüche nicht innerhalb der in Nr. 10 der Richtlinie I vorgesehenen Ausschlußfrist schriftlich bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen geltend gemacht habe. Eine die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Begründung vermag indes die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11> und vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl 1986, 1159>). - Im übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsfähig, weil sie sich nicht auf revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG) bezieht. Die Richtlinien; aufgrund deren finanzielle Zuwendungen an im Ausland tätige Lehrer gewährt werden, enthalten keine Rechtsnormen, sondern sind vom Tatsachengericht als Willenserklärung des Richtliniengebers auszulegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur berechtigt zu prüfen, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch das Tatsachengericht dem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz entspricht und ob die Auslegung selbst mit den Denkgesetzen oder sonstigen allgemeinen für Verwaltungsvorschriften geltenden Auslegungsgrundsätzen im Einklang stehen (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - <Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl 1982, 195> m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Richtliniengeber zur Kennzeichnung des von ihm Gewollten auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes Bezug nimmt; auch in diesem Falle sind die in Bezug genommenen Vorschriften nicht als Rechtsnormen anzuwenden, sondern lediglich als Bestandteil der Verwaltungsrichtlinien heranzuziehen (Beschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 2 B 58.88 - <Buchholz 310 § 137 Nr. 148 = NJW 1988, 2907> m.w.N.). Insoweit hat die Beschwerde aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.

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Die Frage,

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ob der Kläger nach der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte erkennen können, daß ihm der für die Zeit nach dem 14. November 1985 gezahlte Mietszuschuß nicht mehr zustand,

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läßt sich nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls klären. Denn für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes von Zahlungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Empfängers an (Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 3> m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 17>). Im Grunde wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit derartigen Angriffen kann aber der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.736,09 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.