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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1986, Az.: BVerwG 2 B 65.85

Nachholung der Anhörung; Betroffener; Widerspruchsverfahren; Verwaltungsakt; Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 65.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 05.07.1984 - AZ: 3 A 162/82
OVG Bremen - 20.05.1985 - AZ: 2 BA 32/84

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 913 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die notwendige Anhörung des Betroffenen kann während des Widerspruchsverfahrens auch dann nachgeholt werden, wenn der beanstandete Verwaltungsakt mit Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) angegriffen wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die unter I 1. bezeichnete Frage,

"ob eine nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderliche Begründung für die Versetzungsverfügung dadurch nachgeholt werden kann, daß mit einer späteren Verfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung des begründungsbedürftigen Bescheides vorgenommen wird",

4

ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art. Es ist eindeutig, daß die Begründung eines Verwaltungsaktes, die nach der revisiblen (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BremVwVfG - (= § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) unterbleiben kann, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, auch auf diese Weise gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. zu der hiermit übereinstimmenden Rechtslage vor Inkrafttreten des VwVfG u.a. BVerwGE 61, 200 <210>). Ob dies im Einzelfall tatsächlich geschehen ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. - Im übrigen bestehen im vorliegenden Verfahren insoweit keine Bedenken. Der Beklagte hat in dem Verwaltungsstreitverfahren gleichen Rubrums - OVG 2 B 32/82 - mit Schriftsatz vom 4. März 1982 (Bl. 106 d.A.) ausdrücklich klargestellt, daß die Begründung der Verfügung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. Januar 1982 auch die Begründung für die Versetzung des Klägers enthält. - Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter bezeichnete Rechtsfrage, ob die erforderliche Begründung durch den erst nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid hätte nachgeholt werden können, war hiernach für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich. Die Zulassung der Revision wegen einer die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt aber nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 22. März 1983 - BVerwG 2 B 5.83 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 158>, vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 176> und vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 8.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 192>).

5

Die Frage, "ob eine erforderliche Anhörung überhaupt im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann" und

"ob der in § 45 Abs. 2 VwVfG angesprochene 'Abschluß eines Vorverfahrens' schon dadurch gegeben ist, daß zulässigerweise eine Untätigkeitsklage erhoben wurde"

6

(I 2. der Beschwerdeschrift), bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Aus § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG (= § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) ergibt sich, daß eine gebotene Anhörung grundsätzlich auch noch während des Vorverfahrens, d.h. bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden kann (BVerwGE 54, 276 <280>; 66, 111; 66, 184). Nur wenn - anders als im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) - ein Vorverfahren nicht stattfindet, ist nach der angeführten Vorschrift eine Heilung des Verfahrensmangels nach Klageerhebung nicht möglich. Die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage (sog. Untätigkeitsklage) ist zwar zulässig (BVerwGE 42, 108 <110>), schließt aber die Fortführung des Vorverfahrens nicht aus. Dem Gericht ist eine Sachentscheidung verwehrt, wenn die Entscheidungsverzögerung auf einem zureichenden Grund beruht. Demgemäß sieht § 75 Satz 3 VwGO ausdrücklich vor, daß das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden ist (vgl. hierzu BVerwGE 42, 108 <110 ff.>; Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 45 Rz 40 in Verbindung mit Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 75 Rz 9; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., § 45 Rz 18). Das gilt auch, soweit das Gericht trotz Vorliegens des zureichenden Grundes dafür, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren noch nicht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hat bzw. der Widerspruchsbescheid noch vor der Aussetzung ergangen ist. - Für eine sich bereits aus § 27 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes - BremBeamtG - ergebende Anhörungspflicht des versetzten Beamten bestehen keine strengeren Anforderungen.

7

Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn gemäß § 75 VwGO kein zureichender Grund mehr dafür gegeben ist, daß die Behörde über den Widerspruch noch nicht entschieden hat, stellt sich angesichts der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) und des sich aus dem Inhalt der in dem angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Akten ergebenden Verfahrensablaufs - Bescheid über die Versetzung des Klägers vom 17. Dezember 1981, Widerspruch vom 18. Dezember 1981, Erfordernis der Aktenversendung wegen des vom Kläger gestellten Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1982 - ersichtlich nicht.

8

Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, daß die unter I 3. der Beschwerdeschrift formulierte Frage, "ob die Behörde trotz zulässigerweise erhobener Untätigkeitsklage den maßgeblichen Zeitpunkt" für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung "immer noch dadurch hinauszögern kann, daß sie erst irgendwann im Klagverfahren einen Widerspruchsbescheid erläßt", aufgrund des festgestellten Sachverhalts in dieser Form nicht zu entscheiden wäre und abgesehen davon im vorliegenden Falle nicht klärungsbedürftig ist.

9

Die Formulierung,

"wie eigentlich neugeschaffene Dienstposten beschaffen sein müssen, damit davon ausgegangen werden kann, der Dienstherr sei von unsachlichen Erwägungen ausgegangen"

10

(I 4. der Beschwerdeschrift), enthält in dieser Allgemeinheit keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne. Es ist im übrigen eindeutig, daß ein Beamter einen Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs hat (u.a. BVerwGE 49, 64 <67 f.>; 60, 144 <150>; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2>). Dabei ist es dem Dienstherrn aufgrund seiner Organisationsfreiheit unbenommen, auch anläßlich der Versetzung eines Beamten Aufgaben anders zu verteilen und einen Dienstposten neu zu schaffen. Eine solche Maßnahme könnte nur dann fehlerhaft sein und unter Umständen zur Fehlerhaftigkeit der Versetzung führen, wenn sie sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des betroffenen Beamten aus unsachlichen Gründen darstellen würde (BVerwGE 57, 98 <106>; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.>). Ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

11

"Die Frage der Beweislast in bezug auf negative Tatsachen" (I 5. der Beschwerdeschrift) enthält ebenfalls keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne. Die materielle Beweislast war abgesehen davon für das Berufungsgericht unerheblich, weil seiner Überzeugung nach der maßgebende Sachverhalt geklärt war. Die Frage ist damit auch deshalb nicht rechtsgrundsätzlicher Art.

12

Die Frage, ob eine durch Täuschung herbeigeführte Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung (§ 65 Abs. 1 Buchst. d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes - BremPersVG -)zur Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes führt, erfordert ebenfalls keine Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Gemäß § 58 Abs. 1 BremPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat über eine beabsichtigte Maßnahme, die wie die Versetzung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, und beantragt schriftlich seine Zustimmung; der Personalrat kann mündliche Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle verlangen. Gemäß § 54 Abs. 3 BremPersVG sind dem Personalrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schon im Stadium des Entwurfs soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wirkungsvoll auf die Willensbildung der Dienststelle Einfluß zu nehmen (vgl. auch § 59 BremPersVG). Hieraus folgt, daß eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle diesen Anforderungen nicht genügt - auch wenn der Personalrat selbst sich nicht auf Täuschung berufen sollte - und zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme führt. Dies ergibt sich auch bereits aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dem schwächeren Beteiligungsrecht der Mitwirkung (BVerwGE 68, 189 <192, 196>; vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - <Buchholz 238.31 § 77 Nr. 1>; Beschluß vom 2. April 1986 - BVerwG 2 B 84.85 -; Fürst, GKÖD V, K § 68 Rz 28; § 69 Rz 8, 37), nach der zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit der mitwirkungsbedürftigen Entscheidung das Mitwirkungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen ist. - Abgesehen davon, daß diese Frage hiernach nicht klärungsbedürftig ist, wäre diese Frage voraussichtlich auch nicht entscheidungserheblich. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten und dem eigenen Vorbringen des Klägers zu den mehrmaligen Beratungen des Personalrats beim Amt für Straßen- und Brückenbau (Schriftsätze vom 14. Februar 1985 und vom 17. April 1985) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Personalrat sei durch Täuschung zu der nach kritischer Prüfung erteilten Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung bestimmt worden.

13

Der Formulierung unter I 7. der Beschwerdeschrift,

"wie beschaffen disziplinarische Maßnahmen gegen einen Beamten sein müssen, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung rechtfertigen zu können",

14

ist wiederum keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne zu entnehmen. Mit ihr wendet sich die Beschwerde unter Heranziehung der Besonderheiten des vorliegenden Falles in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen allein kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 125> und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>). Entsprechendes gilt für die weitere Frage unter I Nr. 8

"wie ausreichend denn im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung die Vorstellungen des Dienstherrn über Unregelmäßigkeiten des Beamten sein müssen, wenn das Disziplinarverfahren überhaupt erst auf Drängen des Beamten seinen Fortgang nimmt und schließlich mit dem denkbar geringsten Ausspruch endet".

15

Es ist im übrigen nicht zweifelhaft, daß nicht nur schwerwiegende dienstliche Verfehlungen und Disziplinarmaßnahmen das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung gemäß § 27 Abs. 1 BremBeamtG zu begründen vermögen.

16

Die Ausführungen unter I Nr. 9 der Beschwerdeschrift enthalten ebenfalls keine konkrete Rechtsfrage in dem dargelegten Sinne. Die Beschwerde wendet sich auch hier im Grunde unter Hervorhebung der Besonderheiten des vorliegenden Falles gegen die Rechtsanwendung. Sie läßt dabei im übrigen unter anderem außer acht, daß sich die von der Beschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts auf die Aussage beschränkt, daß die Versetzung des Klägers nicht schon deshalb unverhältnismäßig ist, weil der Kläger durch sie die Aufgaben als Abteilungsleiter verloren hat. Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. u.a. BVerwGE 60, 144 <150 ff.>).

17

Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.

18

Zu Unrecht meint die Beschwerde unter II 1. Buchst. a), das Berufungsgericht habe keine Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - treffen dürfen, weil es die Personalakten des Klägers, den das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgang und die das Disziplinarverfahren des Klägers betreffende Akte des Bauamtes zu Beweiszwecken ausgewertet habe. Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EntlG schließt eine Entscheidung durch Beschluß nur für den Fall der "Anordnung einer Beweiserhebung" aus, d.h. für die Fälle, in denen die Beweisaufnahme ein "besonderes Verfahren" erfordert und deshalb gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit 358 ZPO durch besonderen Beweisbeschluß "anzuordnen" ist. Die Verwertung von Beweismitteln, die ohne "besonderes Verfahren" formlos in den Prozeß eingeführt worden sind, hindert eine Entscheidung nach dem Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit nicht. Das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 4. November 1981 - BVerwG 4 C 78.80 - (Buchholz 312 Nr. 27) ist durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - (Buchholz 310 § 96 Nr. 30) überholt.

19

Die Beschwerde rügt weiter unter II 1. Buchst. b), das Berufungsgericht habe nicht durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß entscheiden dürfen, weil angesichts des umfangreichen Vorbringens des Klägers (Schriftsätze vom 21. Dezember 1984 und vom 17. April 1985) eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme, insbesondere eine Parteivernehmung erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht entscheidet bei Verliegen der Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG nach seinem Ermessen, ob es von dieser Vorschrift Gebrauch macht. Dieses Ermessen ist nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - <Buchholz 312 Nr. 25>). Ein solcher Fehler ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Hieraus ist nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht in grober Fehleinschätzung davon ausgegangen ist, daß das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht genügt habe und daß eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Sachaufklärung beitragen werde. - Auch aus dem Vorbringen unter II 5. der Beschwerdeschrift, mit dem der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt und beanstandet, das Berufungsgericht sei seiner Behauptung nicht nachgegangen, daß er überwiegend mit Aufgaben für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 beschäftigt werde, läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Rüge genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Eine solche substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht.

20

Die Beschwerde macht unter II 2. ferner geltend, der angefochtene Beschluß sei fehlerhaft, weil der Kläger auf seine nach der Anhörungsmitteilung vom 1. April 1985 eingereichten Schriftsätze vom 17. April 1985 mit Beweisanträgen keine nochmalige Anhörungsmitteilung des Gerichts erhalten habe. Wie der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem auch von der Beschwerde angeführten Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 Nr. 32) entschieden hat, bedarf es auch dann keiner Vorabentscheidung eines Beweisantrages durch gesonderten Beschluß, wenn der Berufungskläger diesen Beweisantrag erst nach der ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt. Allerdings kann aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs eine erneute Anhörungsmitteilung geboten sein. Von einer hiernach grundsätzlich gebotenen Anhörung kann das Berufungsgericht aber absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers selbst nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um das Tatsachengericht zu verpflichten, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen, z.B. wenn der Berufungsführer früheres Vorbringen oder frühere Beweisanträge lediglich wiederholt, sein Vorbringen oder seine Beweisanträge unsubstantiiert sind (Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - <Buchholz 448.0 § 25 Nr. 121>), wenn er lediglich sog. Beweisermittlungsanträge oder Beweisanträge nur vorsorglich stellt (Beschlüsse vom 16. Juni 1978 - BVerwG 6 CB 50.78 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 21>, vom 13. Januar 1983 - BVerwG 9 B 10527.82 - <Buchholz 312 Nr. 30>). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier vor. Der Kläger hat in den Schriftsätzen vom 17. April 1985 zunächst pauschal auf die in den bisherigen Schriftsätzen - vor der ersten Anhörungsmitteilung - gestellten Beweisanträge Bezug genommen. Auch soweit er neue Beweisanträge formuliert hat, handelt es sich der Sache nach lediglich um Wiederholungen des bisherigen Vorbringens und der bisherigen Beweisanträge.

21

Auch die Rüge, der angefochtene Beschluß verletze § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberverwaltungsgericht die Anlagen Nr. 1 bis 5 zu den Personalakten des Klägers verwendet habe, die dem Verwaltungsgericht noch nicht vorgelegen hätten und auf die der Kläger nicht hingewiesen worden sei, greift nicht durch. Wie sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten ergibt (Bl. 129 a die Gerichtsakten sowie Innenseite der Aktendeckel Bd. I und Bd. II), sind diese Anlagen zur Personalakte bereits am 15. Juni 1984 dem Verwaltungsgericht zugesandt worden, lagen diesem vor und konnten vom Kläger bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten eingesehen werden (§ 100 VwGO). - Abgesehen davon scheitert die Rüge, weil der Inhalt dieser Akten ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses für diesen nicht erheblich war. Der für das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den dort ausdrücklich aufgeführten Akten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nur dann, wenn das angefochtene Urteil auf dem Teil der Urteilsgründe beruht, auf den sich die Rüge bezieht (BVerwGE 15, 24 <25>; Urteile vom 22. März 1963 - BVerwG 7 C 69.62 - und vom 28. Juni 1963 - BVerwG 6 C 86.60 - <Buchholz 310 § 108 Nrn. 23 und 25>).

22

Mit der Rüge unter I 4. der Beschwerdeschrift, der angefochtene Beschluß enthalte eine Überraschungsentscheidung, weil das Oberverwaltungsgericht die Beweisanträge des Klägers als Ausforschungsbeweise abgelehnt habe, wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, daß ein Gericht in der Regel nicht verpflichtet ist, seine sämtlichen aus den Tatsachen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, gezogenen Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben werden (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1>; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 96> und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Der Kläger konnte im übrigen bereits aus den Beschlüssen vom 1. April 1985 und 3. Mai 1985 eindeutig entnehmen, daß das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung und damit auch die begehrte Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt.

23

Soweit die Beschwerde unter II 6. geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß mit der zulässigerweise erhobenen Untätigkeitsklage das Vorverfahren abgeschlossen und im Widerspruchsverfahren noch nachholbare Heilungsmöglichkeiten als ungeschehen anzusehen seien, ist dieses Vorbringen im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unerheblich. Als Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift können nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar ausschließlich dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - gerügt werden (ständige Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - <Buchholz 237.1 Art. 42 Nr. 3> und vom 19. August 1983 - BVerwG 2 B 45.83 -).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer