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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 9 B 10527.82

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gefahr politischer Verfolgung für Anhänger der "NAP" in Pakistan; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der politischen Lage im Heimatstaat des Asylsuchenden; Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 10527.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.11.1981 - AZ: 20 B 81 C. 1203

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Urteil der Vorinstanz weicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. In seinem Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 - (DÖV 1982, 41 [42]) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, entsprechend den allgemeinen Regeln für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ist. Es kommt also darauf an, wie sich die politische Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darstellt. Dabei ist eine auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose vorzunehmen. Die Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, die Lage im maßgebenden Zeitpunkt wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist.

3

Diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen. Er hat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderliche Zukunftsprognose angestellt, wenn er aufgrund des ermittelten Sachverhalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, daß dem Kläger bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat politische Verfolgung droht. Die erforderliche Zukunftsprognose ergibt sich auch aus der nach Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG zulässigen Verweisung auf die erstinstanzliche Entscheidung. Dort wird im einzelnen dargelegt, daß es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung von Anhängern der NAP in Pakistan gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich ausdrücklich festgestellt, daß sich diese Sachlage seit der erstinstanzlichen Entscheidung asylrechtlich erheblich nicht verändert habe.

4

Auch die auf Verletzung des § 86 VwGO gestützte Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

5

Der Kläger trägt dazu vor: Er habe beantragt, einen im Bonner "Generalanzeiger" veröffentlichten Leserbrief des Presseattachés der pakistanischen Botschaft in der Bundesrepublik beizuziehen und darüber hinaus den Presseattaché, als Zeugen und Sachverständigen dafür zu vernehmen, daß jeder aus der Bundesrepublik Deutschland nach Pakistan zurückkehrende Asylbewerber Gefahr laufe, für Jahre ohne Urteil hinter Gefängnismauern zu verschwinden. Die Vorinstanz hätte diesen Beweisantrag nicht erst in dem angefochtenen Beschluß und nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, daß die Äußerungen des Presseattachés - ihre Richtigkeit unterstellt - von den tatsächlichen Verhältnissen in Pakistan, so wie sie von Herrn Gabel und dem Auswärtigen Amt geschildert werden, widerlegt würden.

6

Damit wird jedoch ein Aufklärungsmangel nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte von einer weiteren Beweiserhebung absehen. Soweit der Kläger geltend macht, daß ein offizieller Vertreter des vermeintlichen Verfolgerstaates in der Bundesrepublik eingeräumt habe, alle Asylbewerber hätten im Falle ihrer Rückkehr eine Bestrafung zu erwarten, fehlte dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 26. August 1981 die Angabe von Tatsachen, die für diese Behauptung sprechen. Der Kläger hat weder den genauen Inhalt des Leserbriefes noch den Zeitpunkt angegeben, zu dem jener im Bonner Generalanzeiger erschienen sein soll. Er konnte nicht einmal den Verfasser namentlich bezeichnen. Seine Behauptung beruhte nur auf der vagen Bezeichnung einer für das Berufungsgericht in ihrer Eignung und Tatsachenkenntnis nicht abschätzbaren Erkenntnisquelle. Der demnach unfundierte Beweisantritt des Klägers diente unter diesen Umständen lediglich der Beschaffung beweiserheblicher Tatsachen als Grundlage für neue Behauptungen, ohne daß tatsächliche Unterlagen für diese Behauptungen vorlagen. Ein derartiger Beweisermittlungsantrag ist unbeachtlich (Beschluß vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 37.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 99; Beschluß vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87) und bedarf daher einer förmlichen Bescheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht.

7

Die Übergehung eines Beweisermittlungsantrages kann allerdings im Verwaltungsstreitverfahren ausnahmsweise dann gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, wenn sich der Vorinstanz aus besonderen Gründen eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1974 a.a.O.). Das war hier angesichts der zahlreichen übereinstimmenden und zum Teil vom Kläger selbst angeregten Sachverständigenäußerungen zum weiteren Schicksal von nach Pakistan zurückkehrenden Asylbewerbern nicht der Fall.

8

Soweit der Kläger darüber hinaus den Presseattaché der pakistanischen Botschaft in der Bundesrepublik auch als Sachverständigen für seine Behauptung benannt hatte, stand die Einholung einer Äußerung über die bereits vorliegenden Stellungnahmen hinaus im pflichtgemäßen Ermessen der Vorinstanz (§§ 93 VwGO, 404, 412 ZPO). Insoweit galt das in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung nicht, da dieses Verbot grundsätzlich nur für die Vernehmung von Zeugen, nicht aber für die Anhörung von Sachverständigen gilt. Im Rahmen eines Sachverständigenbeweises durfte die Vorinstanz auch ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf der Grundlage der ihr vorliegenden sachverständigen Äußerungen dessen überzeugt sein, was nach den Angaben des Klägers der von ihm benannte Presseattaché als Sachverständiger dargelegt haben würde (Beschluß vom 14. April 1970 - BVerwG 4 B 201.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 12). Davon abgesehen begegnete die Berufung des Klägers auf den Presseattaché als Sachverständigen denselben Bedenken, die gegen dessen Benennung als Zeugen sprachen.

9

Schließlich geht auch die Rüge der Beschwerde fehl, das Berufungsgericht hätte vor Erlaß seiner Entscheidung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG den Kläger davon unterrichten müssen, daß es seinen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen nicht nachkommen werde. Denn wenn das Berufungsgericht zulässigerweise von der Möglichkeit des Art. 2 § 5 EntlG Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, so ist für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO grundsätzlich kein Raum. Der Zurückweisung eines schriftsätzlich gestellten Beweisantrages durch begründeten Gerichtsbeschluß bedarf es daher grundsätzlich nicht (vgl. Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 7). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem soeben zitierten Beschluß die Frage ausdrücklich offengelassen, ob etwas anderes dann gelten müsse, wenn der Kläger bei seiner Anhörung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG einen anderen (weiteren) Beweisantrag stellt. Diese Frage ist jedoch für den - hier vorliegenden - Fall zu verneinen, daß der Kläger bei seiner Anhörung lediglich einen Beweisermittlungsantrag stellt, dessen Ablehnung auch in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung keines gesonderten Beschlusses nach § 86 Abs. 2 VwGO bedürfte. Das betrifft hier - wie dargelegt - die Benennung des Presseattachés sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zeugenbeweises als auch unter dem des Sachverständigenbeweises.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Kemper