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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1983, Az.: BVerwG 2 B 5.83

Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Beamtenverhältnis auf Widerruf; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 5.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.10.1982 - AZ: 4 S 203/81

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 21. Oktober 1982 wird geändert.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis geltend macht.

Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Soweit die Beschwerde die Zulassung der Revision hinsichtlich des vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Beamtenverhältnis auf Widerruf erstrebt, ist sie unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die unter II 2. der Beschwerdeschrift als rechtsgrundsätzlich bezeichnete "Frage der Vergleichbarkeit zwischen dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits sowie den Vorbereitungsdiensten für das Lehramt an Gymnasien beruflichen Schulen und Realschulen andererseits", ist für den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil beruht auf der die Entscheidung tragenden Begründung, daß der Kläger wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht die Eignungsvoraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt (§ 6 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg [- LBG -]). Insoweit hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht, so daß eine Zulassung der Revision wegen einer anderen - die Entscheidung nicht tragenden - Rechtsfrage nicht in Betracht kommt (vgl. im übrigen Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 158], vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176] und vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 8.81 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 192]).

4

Der Hinweis der Beschwerde auf die Bedeutung des Rechtsstreits für zahlreiche vergleichbare Bewerben für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg geht fehl. Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschluß vom 14. Dezember 1982 - BVerwG 2 B 195.82 -).

5

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), läßt sich dem Beschwerde vorbringen hinsichtlich des Hauptantrages nicht entnehmen.

6

Die Rüge (I 2. der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht habe, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG§§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es ihn nicht nochmals auf seine Absicht hingewiesen habe, gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vorn 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - zu verfahren, ist ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar keiner Darlegung darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 23] und vom 14. Januar 1982 - BVerwG 2 B 195.81 -); daran mangelt es im vorliegenden Falle. Die Beschwerde hat nicht dargetan, was der Kläger zu der in Aussicht genommenen Verfahrensweise hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs noch hätte vortragen wollen.

7

Soweit die Beschwerde unter I 1. auch rügen will, der Verwaltungsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, dem Kläger den Hilfsantrag auf Begründung eines besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nahezulegen (§ 86 Abs. 3 VwGO), kann sie keinen Erfolg haben. Zu einer derartigen Anregung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, weil es nach seiner - für diese Rüge maßgebenden - materiellen Rechtsauffassung hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlte.

8

Weitere Verfahrensmängel hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Die weiteren Verfahrensrügen (I 1., 3. und 4. der Beschwerdeschrift) beziehen sich - ebenso wie die. Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (III der Beschwerdeschrift) - allein auf den Hilfsantrag des Klägers, ihn zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzulassen.

9

II.

Die Revision ist jedoch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (zur teilweisen Zulassung der Revision bei mehreren Klageansprüchen vgl. BVerwGE 41, 52 [53]; 49, 232 [234] sowie Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - BVerwG 4 B 186.76 [Buchholz 407.4 § 18 f. FStrG Nr. 1], vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 77.78 - und vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 68.81 -).

10

Die mit dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbundene Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis als nicht gestellt angesehen und den Rechtsstreit nicht teilweise an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen, greift durch. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 1982 ergibt sich eindeutig, daß er auch die Übernahme in den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis erstrebte. Die Formulierung des Klageantrages ist insoweit unbeachtlich. Maßgebend ist das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck, kommende Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO; BVerwGE 60, 144 [149]). Der geltend gemachte Anspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis ist mit dem Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht untrennbar verknüpft, wie das Berufungsgericht meint, auch nicht durch die Verbindung als Haupt- und Hilfsantrag (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, § 44 RdNr. 6; Kopp, VwGO, § 44 RdNr. 6). Er enthält vielmehr einen gesonderten weiteren Streitgegenstand, der an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen werden kann. Das Urteil des beschließenden Senats vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - ist insoweit nicht einschlägig, weil es ausschließlich das Begehren jener Klägerin auf Übernahme in ein Angestelltenverhältnis betraf und dieser Streitgegenstand nicht aufspaltbar war. Ob der vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch begründet sein kann, d.h. ob der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden kann oder nicht, weil die Entscheidung darüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muß (vgl. hierzu Beschluß vom 24. März 1981 - BVerwG 2 B 47.80 - unter Hinweis auf BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [373 ff.]), ist für die Verweisung unbeachtlich. Sie betrifft lediglich die Erfolgsaussichten (Begründetheit) der Klage vor dem Arbeitsgericht. Eine Versagung der Verweisung wäre im Ergebnis allenfalls bei Abweisung des erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig in Betracht gekommen.

11

Da bereits aus diesem Grunde die Revision teilweise zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinsichtlich dieses Klageanspruchs geltend gemachten weiteren Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen und begründet sind.

12

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde des Klägers folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei ist der Senat - gemäß seiner ständigen Praxis - hinsichtlich des streitigen Widerrufsbeamtenverhältnisses pauschalierend von der Hälfte des jährlichen Anwärtergrundbetrages ausgegangen.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer