Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 93.78
Anwendung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 93.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 17457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 10.11.1976 - AZ: B 22-I/76
- VG Bayreuth - 10.11.1976 - AZ: B 54-I/76
- VGH Bayern - 08.09.1978 - AZ: 15 III 77
- VGH Bayern - 08.09.1978 - AZ: 17 III 77
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG
- Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz - HSchLG - i.d.F. vom 9. Oktober 1974 (GVBl. S. 766)
- Art. 56 c Abs. 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz - HSchLG - i.d.F. vom 9. Oktober 1974 (GVBl. S. 766)
- Art. 56 c Abs. 2 Bayerisches Hochschullehrergesetz - HSchLG - i.d.F. vom 9. Oktober 1974 (GVBl. S. 766)
- Art. 56 e Abs. 3 Bayerisches Hochschullehrergesetz - HSchLG - i.d.F. vom 9. Oktober 1974 (GVBl. S. 766)
- Art. 10 Abs. 1 S. 2 Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG - vom 24. August 1978 (GVBl. S. 571, ber. S. 790)
- Art. 12 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG - vom 24. August 1978 (GVBl. S. 571, ber. S. 790)
- Art. 12 Abs. 1 S. 2 Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG - vom 24. August 1978 (GVBl. S. 571, ber. S. 790)
Fundstelle
- HFR 1981, 86
Amtlicher Leitsatz
Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur die dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftenden Mängel
Amtlicher Leitsatz
Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur die dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftenden Mängel
Amtlicher Leitsatz
Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur die dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftenden Mängel
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61] [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
"inwieweit die in der Regel vorgesehene beamtenrechtliche Bewährung in einer Probezeit auf den beamteten Hochschullehrerübertragen werden kann",
bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Rechtsgrundlage für ihre Beantwortung ist das im vorliegenden Falle noch anwendbare Bayerische Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an Hochschulen (Hochschullehrergesetz - HSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1974 (GVBl. S. 766). Am 1. Oktober 1978 ist jedoch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG vom 24. August 1978 (GVBl. S. 571, ber. S. 790) in Kraft getreten. Auch wenn - inÜbereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof - davon ausgegangen wird, daß das Bayerische Hochschullehrergesetz vom 24. August 1978 für Professoren an Fachhochschulen, soweit hier von Bedeutung, keineÄnderungen gebracht hat und es sich deshalb nicht um auslaufendes Recht handelt, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 -, vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 129, 132 und 160] sowie Beschluß vom 18. Juni 1979 - BVerwG 6 B 54.78 -), ist die Sache nicht klärungsbedürftig in dem aufgezeigten Sinne. Denn nach Art. 56 e Abs. 3 HSchLG setzt die Ernennung eines Professors an Fachhochschulen zum Beamten auf Lebenszeit eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor an Fachhochschulen im Beamtenverhältnis auf Probe voraus. Es ist nicht zweifelhaft, daß damit gemäß Art. 56 c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HSchLG die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzesüber die Probezeit - hier Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG - anwendbar sind. Art. 5 Abs. 3 HSchLG, wonach u.a. die Bestimmungen über die Probezeit nicht auf Hochschullehrer an wissenschaftlichen Hochschulen anzuwenden sind, gilt nicht für Fachhochschullehrer. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt dem Umstand, daß das Gesetz den Begriff der "Probezeit" nicht erwähnt, keine entscheidende Bedeutung zu. Im übrigen bestimmt nunmehr Art. 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG ausdrücklich, daß "die Vorschriftenüber die Probezeit" für Fachhochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Probe gelten. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist unbeachtlich, daß im übrigen die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen auf beamtete Hochschullehrer an Fachhochschulen nicht anwendbar sind (Art. 56 c Abs. 2 HSchLG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG; vgl. auch Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, § 46 Anm. V und § 50 Anm. I 2. und 4. mit Hinweis auf § 23 Abs. 2 BRRG [Entlassungsgründe bei Probebeamten]).
Der Hinweis der Beschwerde auf die sich aus Forschung und Lehre ergebenden Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrer führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 = NJW 1974, 1440 [BVerwG 31.01.1974 - II C 36/70]] und vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - [BVerwGE 52, 313 [330 f.]]) verleiht die Gewährleistung freier Forschung und. Lehre den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs. Ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung bleibt jedoch von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt (vgl. auch Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]) und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]). Sie schließt die Entlassung eines Fachhochschullehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung nicht aus.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch kein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte.
Soweit die Beschwerde die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erheben will, muß diese schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten. Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlusts auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. September 1978 nicht geschehen.
Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie den zu stellenden formellen Anforderungen genügte. Denn das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 -, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und Nr. 96] und vom 25. April 1978 - BVerwG 6 CB 51.78 -). Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde war der ihrer Meinung nach aufzuklärende Sachverhalt jedoch nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - die sie allerdings für fehlerhaft hält - unerheblich. Im Grunde genommen macht die Beschwerde insoweit auch keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 - und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 -).
Ein weiterer Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang im einzelnen aus, das Berufungsgericht habe "ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (BVerfG, Beschluß vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - NJW 1977, 1189 [BVerfG 15.12.1976 - 2 BvR 841/73]) die notwendigen Mindestanforderungen bei der Gestaltung des verwaltungsmäßigen Verfahrens im Falle der Entlassung eines Beamten nicht berücksichtigt". "Angesichts der Schwere der Entlassung eines Beamten" habe "das Berufungsgericht die Anforderungen eines fairen objektiven Anhörungsverfahrens verkannt". Im vorliegenden Falle hätte ein Untersuchungsverfahren durchgeführt werden müssen, "um dem Beklagten eine objektive Würdigung des Sachverhalts überhaupt zu ermöglichen". Der Dienstherr hätte die Pflicht gehabt, dem Beamten eine Lösung anzubieten (z.B. eine Versetzung), die ihm eine nach Höhe und Sicherheit jedenfalls annähernd gleiche Versorgung schaffe. Da das Berufungsgericht dieser, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Pflicht nicht Rechnung getragen habe, liege auch insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. - Bei diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde, daß als Verfahrensmängel im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar nur dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 27], vom 12. Juli 1968 - BVerwG 2 B 16.67 -, vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 -, vom 24. August 1976 - BVerwG 2 B 30.76 - und vom 25. April 1978 - BVerwG 6 CB 51.78 -)Etwaige Mängel des behördlichen Verfahrens können zwar, wenn sie vom Gericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt werden sollten, zu einer Verletzung des sachlichen Rechts führen. Die Verletzung sachlichen Rechts rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nur, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO oder des § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 22) vorliegt. Das ist aber im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nicht der Fall.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht in dieser statusrechtlichen Streitigkeit auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Sommer