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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 54.78

Überleitung eines Dienstverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis; Abfindung als einmalige Leistung besonderer Art für eine verheiratete Beamtin; Jährliche Sonderzuweisung als Treueprämie und Leistungsprämie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 54.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.03.1977 - AZ: 10 K 598/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1978 - AZ: I A 1012/77

Fundstellen

  • DVBl 1980, 893 (Kurzinformation)
  • VerwRspr 31, 157 - 159
  • VwRspr 1980, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 370

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juni 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.490 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,

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ob eine Beamtin auch dann gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238) "mit Versorgungsbezügen" ausgeschieden ist, wenn sie bei ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 152 BBG eine Abfindung erhalten hat,

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bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Denn nach § 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839) finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 BBG oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht nur noch bei einer Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 Anwendung. Seit diesem Zeitpunkt besteht nicht mehr die Möglichkeit, einer verheirateten Beamtin bei ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag eine - nach der Länge der abgeleisteten Dienstzeit bemessene - Abfindung zu zahlen; die Beamtin ist nunmehr im Interesse der eigenständigen Alterssicherung bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. § 1232 RVO, § 9 AVG). Dem Rechtsstreit der Klägerin liegt also eine Rechtsfrage zugrunde, die sich bei der Auslegung und Anwendung auslaufenden Rechts ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt aber Rechtsfragen des auslaufenden Rechts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74-, vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 129, 132 und 160]; Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats). Das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerde, es müsse davon ausgegangen werden, daß ungeachtet des Auslaufens der Vorschrift des § 152 BBG noch eine nicht unerhebliche Zahl von gleichgelagerten Fällen anhängig sei, die der Klärung dringend bedürften, vermag eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht zu rechtfertigen (Beschluß vom 21. Dezember 1977, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

6

Der Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage steht im übrigen entgegen, daß sich diese Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist Voraussetzung für den Anspruch auf jährliche Sonderzuwendung, daß der betreffende Beamte mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres im Dienste seines Dienstherrn verbleibt, es sei denn, daß er ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG auch dann als erfüllt, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet. Daß die beamtenrechtliche Abfindung nach § 152 BBG nicht unter den Begriff der Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG fällt, kann insbesondere nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zweifelhaft sein. Dabei kann die im Berufungsurteil erörterte Frage, ob die Definition des Begriffs der "Versorgungsbezüge" in § 4 Abs. 2 SZG auch im Falle des § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG anwendbar ist und ob in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Versorgungsbezügen von Bedeutung ist, offenbleiben. Maßgeblich ist vielmehr, daß die jährliche Sonderzuwendung wegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 3 Abs. 1 SZG) als eine Treue- und Leistungsprämie zu qualifizieren ist (Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 3]; Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 8]). Im Hinblick auf diese rechtliche Charakterisierung der Sonderzuwendung ist § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG dahin auszulegen, daß nur derjenige Berechtigte "mit Versorgungsbezügen" ausscheidet, dessen Dienstverhältnis in ein Versorgungsverhältnis übergeleitet wird. Ein solches Versorgungsverhältnis wird jedoch dann nicht begründet, wenn eine Beamtin vor dem 31. März des folgenden Jahres unter Zahlung einer Abfindung aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Denn die ihr gewährte Abfindung ist, auch wenn die Abfindung im Bundesbeamtengesetz in Abschnitt V "Versorgung" geregelt und in der Aufzählung der Versorgungsleistungen in § 105 BBG einbezogen war, keine Versorgungsleistung im technischen Sinn, sondern eine einmalige Leistung besonderer Art, die zwar an die Stelle der Versorgung tritt, aber abgesehen von ihrer fürsorgerischen Bedeutung, in erster Linie das Ziel verfolgt, der durch die doppelte Aufgabe im Dienst und in der Familie übermäßig belasteten verheirateten Beamtin einen Anreiz zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu bieten (Urteil vom 18. November 1958 - BVerwG 2 C 21.57 - [DÖV 1959, 309] unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 152 BBG [Nachtrag zu BT-Drucks. Nr. 4246 der 1. Wahlp., Begründung zu § 148 des abgeänderten Entwurfs zum BBG]). Dieser wesentliche Unterschied zwischen einer Versorgung und der Abfindung schließt eine Anwendung des § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG im vorliegenden Fall aus; die der Klägerin bereits gewährte Sonderzuwendung ist gemäß § 3 Abs. 6 SZG zurückzuzahlen.

7

Auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde ergibt sich keine der Klärung im Revisionsverfahren bedürftige Rechtsfrage. Das Vorbringen, es sei klärungsbedürftig, wie der vom Gesetzgeber in verschiedenen beamten- und versorgungsrechtlichen Vorschriften verwendete Begriff der "Versorgungsbezüge" auszulegen sei, nach welchen Kriterien zwischen laufenden und einmaligen Versorgungsbezügen differenziert werden könne oder müsse und ob eine den Wortlaut einengende Auslegung des Begriffs "Versorgungsbezüge" in nur "laufende" oder "einmalige" Versorgungsbezüge auch dann zulässig sei, wenn der Gesetzgeber im Gesetzestext von einer Verwendung dieses einschränkenden Zusatzes abgesehen habe, genügt ersichtlich nicht dem Erfordernis der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage. Mit derartigen Angriffen auf die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründet werden; das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -).

8

Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision einen gewichtigen Gesichtspunkt übersehen, geht schon deshalb fehl, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Überprüfung der für die Versagung der Revisionszulassung gegebenen Begründung, sondern zu einer davon unabhängigen, konstitutiven Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revisionszulassung führt. Eine unzutreffende Begründung der Nichtzulassung der Revision vermag der Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen, wie eine fehlende Begründung. Im übrigen sind die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerde nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die Nichtzulassung der Revision damit begründet, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben seien, zumal die Vorschrift über die Abfindung nach § 152 BBG nur noch bei der Entlassung einer Beamtin bis zum 31. August 1977 Anwendung finde (§ 88 Abs. 1 BeamtVG). Dieser Begründung läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entnehmen, das Berufungsgericht sei von der Annahme ausgegangen, die Rechtsfrage, ob der in § 3 Abs. 5 Nr. 3 SZG verwendete Begriff der "Versorgungsbezüge" nur "laufende Versorgungsbezüge" erfasse, könne lediglich im Falle der Abfindung nach § 152 BBG Auswirkungen entfalten.

9

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.490 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Nettesheim