Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1978, Az.: BVerwG 6 CB 51.78
Besoldungsurkunden als Gegenstand einer Entscheidung über die Nachzahlung von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen; Abtrennung des Verwaltungsstreitverfahrens von einem anderen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung einer mangelnden Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 51.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 21.05.1973 - AZ: I/2 E 49/71
- VGH Hessen - 14.09.1977 - AZ: I OE 36/73
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. April 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) sind nicht gegeben.
1)
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren geboten ist und der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "es mit der das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime vereinbar (ist), daß ein Verwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Nachzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen Besoldungsurkunden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht, obwohl der Kläger diese Besoldungsunterlagen als gefälscht rügt, und ein Verwaltungsgericht diesen Tatbestand nicht aufklärt bzw. aufklären läßt". Dieses Vorbringen, das in Wahrheit in seinem ersten Teil einen Angriff gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts darstellt und mit dessen zweitem Teil die Beschwerde der zusätzlich von ihr erhobenen Aufklärungsrüge rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizulegen sucht, bezeichnet keine Rechtsfrage, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Frage ist ihm auch nicht mittelbar zu entnehmen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ausschließlich aus Verfahrensgründen zurückgewiesen, ohne die Unterlagen, deren Richtigkeit die Klägerin bezweifelt, in seiner Entscheidung zu verwerten. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, die an eine Maßnahme anknüpft, welche - wie hier die Entschließung des Berufungsgerichts, die beigezogenen Besoldungsunterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen - die Entscheidungsfindung des Berufungsgerichts lediglich vorbereitet, auf die Entscheidung selbst aber keinen Einfluß hat, wäre im Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil das Verfahren des Tatsachengerichts nur insoweit Gegenstand der Revision ist, als die angegriffene Entscheidung auf ihm beruht. Das ist hier nicht der Fall.
Ein behaupteter Mangel der Sachaufklärung, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann - und von der Beschwerde auch gerügt wird -, ist ebenfalls nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
2)
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan.
Soweit die Beschwerde beanstandet, daß das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt worden und die Klage sodann wegen mangelnden Vorverfahrens abgewiesen worden ist, erscheint schon zweifelhaft, ob sie dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls aber scheitert sie in diesem Punkt daran, daß sie das Verfahren des erstinstanzlichen Gerichts rügt, nicht hingegen das des Berufungsgerichts, das allein Gegenstand der erstrebten revisionsgerichtlichen Nachprüfung wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - [Buchhols 310 § 108 VwGO Nr. 27]).
Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] mit umfangreichen Nachweisen). Beide Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt wird, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (BVerwGE 31, 212 [217]). Es sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern es ist zudem darzulegen, inwiefern sich die unterbliebene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [218]). Eine solche substantiierte Darlegung, läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob und auf welche Weise die Klägerin die weitere Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts beantragt oder angeregt hat.
Der Beschwerde müßte der Erfolg in diesem Punkt aber auch dann versagt bleiben, wenn sie den zu stellenden formellen Anforderungen genügte. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die mangelnde Sachaufklärung nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts ankam (vgl. zuletzt Beschluß vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77 - mit weiteren Nachweisen). Das hat selbst dann zu gelten, wenn die Rechtsauffassung des Tatsachengerichts rechtlich bedenklich sein sollte. Das Berufungsgericht hatte aus seiner rechtlichen Sicht aber keinen Anlaß, den Sachverhalt weiter aufzuklären, weil der Berufung der Klägerin nach seiner Auffassung der Erfolg aus Verfahrensgründen versagt bleiben mußte.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Dr. Schinkel