§ 27 BremBG - Grundsatz
(§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt, werden sie unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5 informiert. Werden sie abgeordnet, erfolgt eine Information lediglich über die geänderten wesentlichen Aspekte.
(2) Die nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherrn.
(3) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(4) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.