Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1983, Az.: BVerwG 2 B 45.83; 2 ER 301.83

Ablehnung eines Antrags auf die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anhörung eines zu entlassenden Beamten; Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts; Entlassungsverfügung eines Beamten auf Widerruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 45.83; 2 ER 301.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 16.02.1983 - AZ: 2 A 106/82

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO auf je 23.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht, das den mit Ortsabwesenheit des Klägers begründeten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, habe verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen dieser sich nicht habe äußern können. Der Kläger kenne die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts erwähnten Schreiben des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1980 bzw. vom 8. Oktober 1980 (S. 4 und 9 U.A.) sowie das Antwortschreiben der Universität Kaiserslautern vom 5. August 1981 nicht, von deren Existenz auch sein Prozeßbevollmächtigter erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Kenntnis erhalten habe. Außerdem sei das angefochtene Urteil auf die unrichtige Aussage des Personalsachbearbeiters in der mündlichen Verhandlung gestützt, der "unwidersprochen" vorgetragen habe, er habe im Herbst 1980 mehrfach mit dem Kläger über seine dienstrechtliche Situation gesprochen. Wäre diese nur beiläufige Behauptung, die die Universität im Verwaltungsstreitverfahren bisher nicht vorgetragen habe, ins Protokoll aufgenommen worden, so hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diese Aussage bestritten und es hätte eine Beweisaufnahme stattfinden müssen, bei der der Kläger hätte anwesend sein können. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben:

3

Die angeführten Schreiben des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1980 an den Präsidenten der Universität Kaiserslautern und vom 8. Oktober 1980 an den Kläger sowie das an das Kultusministerium gerichtete Antwortschreiben der Universität vom 5. März 1981 mit der Stellungnahme des Fachbereichs Physik vom 23. Februar 1981 befinden sich in den Personalakten des Klägers (Bl. 39 ff., 54 ff.), die nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren und die auch das Berufungsgericht herangezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Der Kläger, der gemäß § 100 Abs. 1 VwGO das Recht auf Akten beeinsicht hat, hätte mithin hierzu Stellung nehmen können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nicht, daß einzelne in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten befindliche Urkunden in der mündlichen Verhandlung noch besonders erwähnt oder gar verlesen werden (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1980 - BVerwG 2 B 25.80 - und vom 19. Februar 1981 - BVerwG 2 B 9.80 -). - Die von der Beschwerde als falsch bezeichnete Aussage des Personalsachbearbeiters war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Seine Auffassung, der Kläger sei nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG - in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S 241) schriftlich oder zur Niederschrift gehört worden, ist auf die vom Kläger vor Erlaß des Entlassungsbescheides vom 16. Oktober 1980 an den Präsidenten der Universität unter dem 17. August 1980 und an den Kultusminister unter dem 20. August 1980 gerichteten Schreiben gestützt, in denen der Kläger seine Auffassung zu der beabsichtigten Entlassung ausführlich dargelegt habe. Der mit den Worten "Darüber hinaus" eingeleitete Hinweis auf Gespräche des Klägers mit dem Personalsachbearbeiter der Universität über die dienstrechtliche Situation ist ersichtlich lediglich ergänzender Natur und gehört - ebenso wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der hilfsweisen Begründung, der Beklagte sei sogar berechtigt gewesen, auf die Anhörung des Klägers zu verzichten - nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nur dann, wenn das angefochtene Urteil auf dem Teil der Urteilsgründe beruht, auf den sich die Rüge bezieht (BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG VIII C 49/60] [25]; Urteile vom 22. März 1963 - BVerwG 7 C 69.62 - und vom 28. Juni 1963 - BVerwG 6 C 86.60 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 23 und 25]; Beschluß vom 11. Juli 1980 - BVerwG 2 B 29.80 -).

4

Soweit die Beschwerde auch beanstanden will (vgl. auch I 2 c der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe der gesetzlichen Regelung über die Anhörung des zu entlassenden Beamten (§ 42 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 1 LBG) - hier des Klägers - genügt, ist dieses Vorbringen im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unerheblich. Als Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift können nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar ausschließlich dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - gerügt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 3] und vom 29. Juni 1982 - BVerwG 2 B 122.81 -).

5

Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es ohne einen entsprechenden schriftlichen Vortrag der Universität und ohne Beweisaufnahme in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, daß der Personalsachbearbeiter im Herbst 1980 mit dem Kläger mehrfach über dessen dienstrechtliche Situation gesprochen habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das gilt schon deshalb, weil sie - wie ausgeführt - eine das angefochtene Urteil nicht tragende Hilfserwägung betrifft.

6

Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde weiter, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Kläger bis zum Widerruf seines Beamtenverhältnisses zu keiner Zeit um ein Amt eines Professors oder eines Akademischen Rats beworben habe; der Kläger habe sich um die freie "Dauerstelle" des Herrn H. beworben, die später einem Mitarbeiter übertragen worden sei, der erst noch habe promovieren müssen. Diese Rüge genügt schon nicht den formellen Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Eine derartige Darlegung enthält die Beschwerdeschrift nicht. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß sich der Kläger mit dem am 29. Juni 1980 an den Dekan des Fachbereiches Physik gerichteten Schreiben - entsprechend der für einen Aufklärungsmangel maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - [NJW 1983, 187, 189] m.w.N.) - um eine ausgeschriebene Stelle eines Professors (§ 48 Abs. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz [Hochschulgesetz - HochSchG -] vom 21. Juli 1978 [GVBl. S. 507]) oder um diejenige eines Akademischen Rats (§ 53 Abs. 6 HochSchG in Verbindung mit § 71 LBV) beworben hat, deren Verleihung die gleichzeitige Berufung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis ermöglicht. Dementsprechend läßt sich auch dem Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die unter Nr. 1 und 3 des Protokolls über die mündliche Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, keine Verletzung der Aufklärungspflicht entnehmen. Auch diese Beweisanträge enthalten nicht die - nach der maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts - entscheidungserhebliche Behauptung, daß sich der Kläger um ein derartiges auf Lebenszeit zu übertragendes Amt beworben hat.

7

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundes Verwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

8

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ob und inwieweit das dem Dienstherrn bei Ausspruch einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Widerruf zukommende weite Ermesssen ... eingeschränkt wird", weil die Universität "in den weitaus meisten Fällen die habilitierten wissenschaftlichen Assistenten in eine C 2-Stelle bzw. Akademische Ratsstelle übergeleitet hat", wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) haben die vom Kläger genannten früheren wissenschaftlichen Assistenten und nunmehrigen Professoren oder Akademischen Räte ihre Rechtsstellung als Lebenszeitbeamte aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um ausgeschriebene Rats- oder Professorenstellen erlangt.

9

Die weitere Frage, ob einem wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Abschluß einer Habilitation aus Gründen der Fürsorgepflicht stets bis zur Entlassung eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden muß, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Der Kläger ist nicht unmittelbar nach seiner Habilitation, sondern erst zu einem neun Monate späteren Zeitpunkt entlassen worden. Ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Entlassung erst zu einem noch späteren Zeitpunkt gebieten kann, ist eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängige Rechtsfrage und der rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im übrigen berücksichtigt die Beschwerde hier und im anderen Zusammenhang nicht ausreichend, daß die rechtliche Ausgestaltung dieses Beamtenverhältnisses auf Widerruf seine unbegrenzte Dauer ausschließt und zwar auch dann, wenn der wissenschaftliche Assistent nur schwer einen anderen angemessenen Tätigkeitsbereich findet (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]; vom 17. März 1980 - BVerwG 2 B 43.79 - und vom 25. September 1981 - BVerwG 2 B 80.80 -; vgl. auch die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185]).

10

Der Antrag des Beklagten, gemäß § 80 Abs. 6 VwGO den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 22. Juli 1981, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wiederhergestellt worden ist, aufzuheben, ist mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos geworden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem Kläger überbürdete Kostenlast umfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwGE 29, 115 [BVerwG 31.01.1968 - BVerwG VIII B 142.67] [116]; Beschlüsse vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 C 45.78 -, vom 14. Februar 1980 - BVerwG 2 B 5.80 -, vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - und vom 2. August 1983 - BVerwG 2 C 27.83 -).

12

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis bei Widerrufsbeamtenverhältnisse betreffenden statusrechtlichen Streitigkeiten - den geschätzten hälftigen Jahresbetrag des Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer