Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG VIII B 142.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 142.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 14.07.1967 - AZ: IV 410/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 29, 115 - 118
- AS 29, 115
- DVBl 1968, 722
- DÖV 1968, 506 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1968, 486
- MDR 1968, 610 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 1038 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 1003 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 638 - 640
Amtlicher Leitsatz
Ergeht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes keine Kostenentscheidung, so richtet sich die Kostenverteilung nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1967 - BVerwG VIII B 142.67 - durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Gründe
In dem durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1967 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, mit dem der Kläger die Zulassung der Revision begehrt hat, hat der Kläger den Antrag gestellt, die bereits vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid erneut anzuordnen; die Beklagte hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluß gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu beseitigen. Über diese Anträge ist nicht entschieden worden. In dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß ist hinsichtlich der Kosten ausgesprochen: "Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens".
Mit ihrem Antrag erstrebt die Beklagte eine Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Verfahrens auf Beseitigung bzw. Wiederherstellung der Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids (Aussetzungsverfahren). Zur Begründung führt sie aus: Im Aussetzungsverfahren seien gemäß § 114 Abs. 5 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Kosten entstanden. Die Verwaltungsgerichte lehnten es im Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel ab, solche Kosten nach Maßgabe der Endentscheidung als erstattungsfähig festzusetzen, wenn es für das Aussetzungsverfahren an einer ausdrücklichen Kostenentscheidung fehle.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Nach § 120 Abs. 1 und 3 VwGO ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Diese die Urteilsergänzung betreffenden Bestimmungen sind gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die nur "entsprechende" Anwendbarkeit besagt dabei für die Beschlußergänzung, daß über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn der Beschluß, dessen Ergänzung beantragt ist, seinerseits ohne obligatorische mündliche Verhandlung ergehen konnte. Das trifft auf den Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde zu (§§ 132 Abs. 5, 101 Abs. 3 VwGO).
Ein Fall, in dem die - hier allein in Betracht zu ziehende - Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, liegt nicht vor. Mit der auf § 154 Abs. 2 VwGO gestützten Überbürdung der "Kosten des Beschwerdeverfahrens" auf den Kläger ist zugleich über die Kosten des Aussetzungsverfahrens entschieden worden in dem Sinn, daß den Kläger die Kostenlast für alle im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten trifft, mithin auch für die Kosten des Aussetzungsverfahrens. Denn ebenso wie nach § 154 Abs. 1 VwGO "die Kosten des Verfahrens" grundsätzlich die gesamten aus Anlaß des Rechtsstreits entstandenen Kosten umfassen, gehören nach § 154 Abs. 2 VwGO zu den "Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels" grundsätzlich alle im Rechtsmittelzug entstandenen Kosten unter Einschluß aller geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel; als welche auch die zur wirksamen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung den Beteiligten gegebenen Anträge nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO anzusehen sind. Die umfassende Kostenpflicht ist zu entnehmen aus dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, daß die Kostenentscheidung im Verfahren zur Hauptsache einheitlich gilt für die Kosten des ganzen Rechtsstreits (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 79 III 5; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. V 1 zu § 91; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., Rd.Nr. 6 zu § 154).
Dieser auf die Kostenentscheidung bezüglich des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels entsprechend anzuwendende Grundsatz erfährt eine Durchbrechung nur in den Fällen, in denen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (z.B. § 155 Abs. 3 und 5 VwGO) oder in sonst gesetzlich zulässiger Weise (z.B. in Nebenverfahren, in denen als abschließende Entscheidung der Beschluß vorgesehen ist) eine Kostentrennung durch eine eigene Kostenentscheidung für einen bestimmten Verfahrensabschnitt oder durch eine differenzierende Schlußkostenentscheidung stattgefunden hat. Fehlt es in diesem Sinne an einer Kostentrennung hinsichtlich besonderer Kosten einzelner gerichtlicher Handlungen, so fällt dem gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO zur Kostentragung verpflichteten Beteiligten die Kostenlast zu für alle nach Maßgabe des § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens bzw. des Rechtsmittels. An die insoweit ergehende Kostenentscheidung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO gebunden.
Zu einer aus Gründen der materiellen Kostengerechtigkeit gegebenenfalls erforderlichen Kostentrennung durch eine abgesonderte Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens gab der vorliegende Fall keinen Anlaß. Der mit der Beschwerde unterlegene Kläger wäre auch im Aussetzungsverfahren unterlegen. Sein eigener Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war im Hinblick auf den bereits vom Verwaltungsgericht erlassenen und von diesem nicht aufgehobenen Anordnungsbeschluß von vornherein gegenstandslos.
Von einer Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid zu beseitigen, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar abgesehen, weil das die Klage gegen den Einberufungsbescheid abweisende Urteil mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden war und der Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sich damit erledigt hatte. Mit diesem Antrag hätte die Beklagte anderenfalls aber durchdringen müssen; denn eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache hätte ergeben, daß das von dem Kläger gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsmittel offensichtlich ohne Erfolg werde bleiben müssen, wie sich aus der Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses entnehmen läßt. Daraus folgt, daß die Kostenlast im Beschwerdeverfahren und die Kostenlast im Aussetzungsverfahren einheitlich den Kläger treffen. Dem trägt die einheitliche Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechnung. Im Beschluß des Senats vom 14. Juli 1967 ist daher nicht die Kostenfolge ganz oder zum Teil übergangen. Für die von der Beklagten beantragte Beschlußergänzung oder eine gesondere Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Aussetzungsverfahrens ist deshalb kein Raum.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Antrags verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher